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Erbrecht
des Ehegatten
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Wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft, also im gesetzlichen Güterstand lebten, gilt Folgendes: Der Ausgleich findet so statt, dass sich der gesetzliche Erbteil
des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Diese Erhöhung um ein
Viertel ist unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte tatsächlich einen
Ausgleichsanspruch erworben hat. |
Fallgruppen
bei Zugewinngemeinschaft
Erbteil neben Erben der 1.
Ordnung (Kinder, Enkel) |
1/4 (§ 1931 BGB) und
1/4 (=Aufstockung gemäß § 1371 BGB) = 1/2 |
Erbteil neben Erben der 2.
Ordnung (Eltern, Geschwister) |
1/2 (§ 1931 BGB) und
1/4 (§ 1371 BGB) = 3/4 |
Erbteil neben Erben der 3.
Ordnung (Großeltern) |
3/4 (ist ein
Großelternteil verstorben, erhält der Ehegatte auch diesen Teil, § 1931 BGB) |
Erbteil neben Erben
weiterer Ordnungen |
1/1 (gemäß §
1931 Abs. 2 BGB) |
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Fallgruppen bei Gütertrennung
Erbteil neben Erben der 1.
Ordnung (Kinder, Enkel) |
- 1/2 bei einem Kind |
- 1/3 bei zwei
Kindern |
- 1/4 bei drei und mehr Kindern |
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Erbteil neben Erben der 2.
Ordnung (Eltern, Geschwister) |
1/2 |
Erbteil neben Erben der 3.
Ordnung (Großeltern) |
1/2 (ist ein
Großelternteil verstorben erhält der Ehegatte auch diesen Teil, § 1931 BGB) |
Erbteil neben Erben
weiterer Ordnungen |
1/1 (gemäß §
1931 Abs. 2 BGB |
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Besteht
auch die Möglichkeit, dass der Ehegatte nicht am Erbe beteiligt ist? Vgl. dazu zunächst § 1933 BGB.
Das Ehegattenerbrecht entfällt nach § 1318 V BGB,
wenn die Ehe wegen Geschäftsunfähigkeit, Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoß oder
(wohl auch) Scheinehe im Zeitpunkt des Erbfalls hätte aufgehoben werden können und der
überlebende Ehegatte den Aufhebungsgrund kannte.
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Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm
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