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Generell
zur Kündigung wegen Eigenbedarf
Wenn der Vermieter die Räume für sich,
seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes benötigt,
ist nach dem BGH vom 9. Juli 2003 - Az.: VIII ZR 311/02, Az.: VIII
ZR 276/02 - eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 b BGB
möglich. Das Kündigungsschreiben
sollte wegen des Begründungszwanges Angaben zur Bedarfsperson
(Familienangehöriger, Name, Alter), die aktuelle Wohnsituation der
Bedarfsperson und Gründe, weshalb die Wohnsituation geändert werden
soll, enthalten. Wer eine Wohnung vermietet, obwohl er weiß oder in Erwägung
ziehen müsste, dass er die Wohnung in absehbarer Zeit, also innerhalb
von fünf Jahren selbst benötigt, muss den Mieter darauf
hinweisen, dass das Mietverhältnis möglicherweise nur von kurzer Dauer
sein wird. Diese Pflicht besteht deswegen, weil Mieter im Allgemeinen
mit einer längeren Mietdauer rechnen und weil ein Wohnungswechsel mit
nicht unerheblichen finanziellen Aufwendungen und Unannehmlichkeiten
verbunden ist. Stützt also ein Vermieter in den ersten fünf Jahren
nach Beginn des Mietverhältnisses eine Eigenbedarfskündigung
auf Gründe, deren Entstehung bei
Vertragsschluss - wie von der Beklagten behauptet - bereits vorhersehbar
war, so kann er dies nur, wenn er den Mieter darüber schon bei
Vertragsschluss aufgeklärt hat. Bei möglicherweise eintretenden
Eigenbedarfsgründen handelt es sich regelmäßig um Lebensplanungen und
Lebensumstände des Vermieters oder seiner Angehörigen, deren Eintritt
aufgrund der Vielzahl von Einfluss nehmenden Faktoren nicht genau
vorhergesagt werden kann; allein entscheidend ist, ob der Vermieter die
Entstehung dieses Grundes ernsthaft für möglich halten musste. |
Die
Gerichte dürfen die Anforderungen an die gesetzlich niedergelegte Begründungspflicht
nicht in einer Weise überspannen, die dem Vermieter die Verfolgung
seiner Interessen unzumutbar erschweren. Das ist dann der Fall, wenn das
Gericht vom Vermieter Angaben verlangt, die über das anerkennenswerte
Informationsbedürfnis des Mieters hinausgehen. Sinn von § 573 Abs. 3
BGB ist, dass der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über
seine Rechtsposition erlangt und so in die Lage versetzt wird,
rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu
veranlassen. Die Beweislast für das Fehlen eines ernsthaften
Selbstnutzungswunsches des Vermieters liegt zwar beim Mieter, der
Vermieter muss aber "mit hohem Niveau stimmige Tatsachen" für
den Selbstnutzungswunsch
vortragen.
Da es sich um eine innere Tatsache handelt, sind der verlässlichen
Beurteilung seiner Ernsthaftigkeit Grenzen gesetzt. Dem entspricht es,
dass der Vermieter den Selbstnutzungswunsch nachvollziehbar darlegen
muss. Es genügt im Falle einer Eigenbedarfskündigung nicht,
dass der Vermieter lediglich den Gesetzestext wiedergibt. Andererseits
ist auch nicht erforderlich, dass bereits das Kündigungsschreiben die
gerichtliche Feststellung erlaubt, dass die Kündigungsvoraussetzungen
vorliegen. Bei einer Eigenbedarfskündigung genügt es, dass die
Personen, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wird, durch eine
allgemeine Bezeichnung identifizierbar und ihre Zugehörigkeit zu dem
berechtigten Personenkreis feststellbar ist.
In solchen Fällen bedarf es nicht einmal einer namentlichen Nennung.
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Voraussehbarkeit
Will ein Vermieter in den ersten fünf Jahren nach
Mietbeginn eine Eigenbedarfskündigung auf Gründe stützen, deren
Entstehung bei Vertragsschluss bereits vorhersehbar war, so kann er
dieses nur dann, wenn er den Mieter über diese Gründe schon bei
Vertragsschluss aufgeklärt hat. Eine derartige Aufklärungspflicht
besteht nur dann, wenn für die künftige Entstehung eines
Eigenbedarfsgrundes bei Vertragsschluss greifbare Anhaltspunkte
bestehen. Auf bloße Spekulationen muss sich der Vermieter hier also
nicht einlassen. Die meisten möglicherweise entstehenden Eigenbedarfsgründe
lassen sich nicht im Sinne einer mathematischen Wahrscheinlichkeit
beurteilen bzw. bewerten. Vielmehr handelt es sich bei möglicherweise
entstehenden Eigenbedarfsgründen in der Regel um Lebensplanungen oder
Lebensumstände des Vermieters oder seiner Angehörigen, deren Eintritt
oder Nicht-Eintritt wegen der Vielzahl der Einfluss nehmenden Faktoren
nicht im voraus "berechnet" werden kann. Entscheidend ist
daher allein die Frage, ob der Vermieter die Entstehung dieses Grundes
ernsthaft für möglich halten musste. |
Schutz
gegen Eigenbedarfskündigungen
Der Bundesgerichtshof Aktenzeichen: VIII ZR 368/03 vom 18. Mai 2005) hat
es abgelehnt, Mieter besser gegen vorgeschobene Eigenbedarfskündigungen
zu schützen.
Nach einem Urteil muss der Vermieter zwar plausibel begründen, warum er
eine ursprünglich zur eigenen Nutzung gekündigte Wohnung nun doch
anderweitig vermietet hat. Denn wenn der anfänglich beabsichtigte
Einzug ausbleibe, dann liege der Verdacht eines vorgetäuschten
Eigenbedarfs nahe. Sind die Gründe des Vermieters allerdings
nachvollziehbar, dann muss der Mieter vor Gericht beweisen, dass die
Eigenbedarfskündigung von vornherein missbräuchlich war. Damit hob der
BGH ein Urteil des Landgerichts Mannheim auf, das einer gekündigten
Mieterin Schadenersatz zuerkannt hatte, weil sie in der neuen Wohnung
deutlich mehr Miete zahlen muss. Die Frau hatte mit ihrer Familie im
Erdgeschoss eines Hauses in Mannheim gewohnt, das ursprünglich ihren
Eltern gehörte, später aber dem im Souterrain wohnenden Bruder überschrieben
wurde. Der kündigte seiner Schwester, weil er angeblich in die größere
und hellere Wohnung einziehen wollte. Nach ihrem Auszug und einer
zweieinhalb Jahre dauernden Sanierung vermietete er die Wohnung deutlich
teurer und blieb - frisch verheiratet - in der inzwischen ausgebauten
Souterrainwohnung. Nach dem Bundesgerichtshof ist nicht erwiesen, dass
der Bruder von vornherein eine anderweitige Vermietung geplant hatte.
Sein Prozessbevollmächtigter hatte argumentiert, er habe sich erst nach
der Heirat anders entschieden. Allein aus der langen Sanierungsdauer, so
befand das Karlsruher Gericht, könne jedenfalls noch nicht auf eine
missbräuchliche Kündigung geschlossen werden. Das Landgericht muss nun
erneut entscheiden.
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Kündigung
bei nachträglichem
Wegfall des Eigenbedarfsgrunds
Der
BGH hat die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein
Vermieter, der ein Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt
hat, verpflichtet ist, einen nachträglichen Wegfall des
Eigenbedarfsgrundes nach Ablauf der Kündigungsfrist zu berücksichtigen
und den Mieter hierüber zu unterrichten. Gegenstand des Verfahrens war
die Schadensersatzklage einer Mieterin, die von dem Beklagten eine
Wohnung gemietet hatte. Im November 1999 kündigte der Beklagte das
Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs.
Er benötige die Wohnung für seine Schwiegermutter. Die Klägerin
widersprach der Kündigung. Im anschließenden Räumungsprozess
wurde sie zur Räumung der Wohnung verurteilt. Das Landgericht gewährte
der Klägerin und damaligen Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31.
Juli 2001. Am 25. Juni 2001 starb die Schwiegermutter des Beklagten.
Ende September 2001 räumte die Klägerin die Wohnung. Nachdem sie
einige Zeit später vom Tod der Schwiegermutter des Beklagten Kenntnis
erlangt hatte, verlangte sie von ihm Ersatz ihrer Kosten für den Umzug
und für die Anmietung von Lagerflächen. Ihre Forderung begründete sie
damit, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie über den Tod seiner
Schwiegermutter und den dadurch bedingten Wegfall des Eigenbedarfs vor
ihrem Auszug zu informieren; da er diese Pflicht verletzt habe, sei er
ihr zum Schadensersatz verpflichtet. Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das
erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Klageanspruch dem Grunde nach
für gerechtfertigt erklärt; zugleich hat es wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. Das Landgericht hat seine
Entscheidung vor allem darauf gestützt, in Fällen der vorliegenden Art
sei der Vermieter auf Grund einer nachvertraglichen Treuepflicht
gehalten, den Mieter auf den nachträglichen Wegfall des
Eigenbedarfsgrundes hinzuweisen, um ihm einen Wohnungswechsel zu
ersparen. Diese Verpflichtung ende bei Gewährung einer gerichtlichen Räumungsfrist
erst mit dem Auszug des Mieters. Auf die Revision des Beklagten hat der
Bundesgerichtshof (09.11.05 - VIII ZR 339/04) das Berufungsurteil
aufgehoben und das
erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Eine zunächst wegen
Eigenbedarfs wirksam erklärte Kündigung des Vermieters infolge
Rechtsmissbrauchs wird unwirksam, wenn der Eigenbedarf des Vermieters
vor Ablauf der Kündigungsfrist entfällt. Dabei hat der BGH darauf
abgestellt, dass eine wirksame Kündigung das Mietverhältnis zu diesem
Zeitpunkt beendet. Von da an erlangt die Verfügungsbefugnis des
Vermieters, in aller Regel des Eigentümers der Wohnung, wieder ihren
vollen, von der Verfassung in Art. 14 GG garantierten Umfang. Der Mieter
kann sich nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr auf den
eigentumsgleichen Rang seines auf dem Mietvertrag beruhenden Rechtes zum
Besitz der Wohnung berufen. Eine nachvertragliche Treuepflicht als
Grundlage für eine Verpflichtung des Vermieters, den Mieter von dem
Wegfall des Eigenbedarfs zu unterrichten, um ihm einen Verbleib in der
Wohnung zu ermöglichen, besteht daher nicht. Schließlich hat der
Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung eines
erst nach dem Ende des Mietverhältnisses eingetretenen Wegfalls des
Eigenbedarfs zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des
vertragsuntreuen gegenüber dem vertragstreuen Mieter führen würde.
Der Mieter, der trotz wirksamer Kündigung die Wohnung pflichtwidrig
nicht zum Ablauf der Kündigungsfrist an den Vermieter zurückgibt, würde
nämlich aus einem Wegfall des Eigenbedarfs nach Beendigung des Mietverhältnisses
ein Recht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses herleiten können, was
dem vertragstreuen Mieter, der die Wohnung rechtzeitig geräumt hat,
nicht möglich wäre.
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Das
Landgericht Potsdam hat eine interessante Entscheidung (11 S 146/05)
getroffen, die die Reichweite des Eigenbedarfs gut
klar macht: Eine Eigenbedarfskündigung kann auch dann gerechtfertigt
sein, wenn die gekündigte Wohnung für eine Pflegeperson der
privilegierten Person vorgesehen ist. Entscheidend ist danach nicht das,
was die Gerichte für angemessen halten, sondern ausschließlich das,
was der Eigentümer und Vermieter nach seinen persönlichen
Vorstellungen und Bedürfnissen für angemessen erachtet. Ein
berechtigtes Interesse an der Kündigung einer Wohnung für eine
Pflegeperson hat weiter nicht zur Voraussetzung, dass die Pflegebedürftigkeit
des Angehörigen, in dessen Person der Eigenbedarf besteht, schon
eingetreten ist. Es reicht aus, wenn aufgrund äußerer Umstände mit
einiger Sicherheit damit gerechnet werden kann, dass die Dienste in
naher Zukunft benötigt werden. Bei einer hier 87jährigen Mutter des
Vermieters, die bereits einen Schlaganfall hinter sich hat und zu 100%
als schwerbehindert eingestuft ist, besteht kein Zweifel an der Bedürftigkeit.
Der Vermieter muss keine konkrete Pflegeperson benennen, denn diese kann
naturgemäß erst dann gesucht werden, wenn feststeht, dass das Mietverhältnis
mit den Mietern endet. Es reicht aus, dass konkrete Vorstellungen über
den möglichen Personenkreis bestehen und eine Suche nicht grundsätzlich
aussichtslos ist. |
Anbietpflicht
des Vermieters bei Eigenbedarfskündigung
Kündigt ein Vermieter
einem Mieter wegen Eigenbedarf, so ist er verpflichtet, eine ihm zur
Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, dem gekündigten
Mieter anzubieten. Die Anbietpflicht des Vermieters erstreckt sich
jedoch nicht auf jede andere, ihm zur Verfügung stehende Wohnung.
Voraussetzung ist, dass die andere Wohnung bis spätestens zum Ablauf
der Kündigungsfrist zur Verfügung steht und sich
im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Eine
unter Verstoß gegen diese Verpflichtung ausgesprochene Kündigung ist
wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Zwar sei bei der Kündigung einer
Mietwohnung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Entscheidung des
Vermieters, wie er eine ihm gehörende Wohnung nutzen wolle, zu
respektieren. Es könne jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die
Kündigung wegen Eigenbedarfs gegen einen Mieter einen erheblichen
Eingriff in dessen Lebensumstände darstelle und deshalb nach Auffassung
des Bundesgerichtshofs so schonend wie möglich ausgeübt werden müsse
(BGH vom 09.07.2003 - VIII ZR 311/02 und
VIII ZR 276/02). |
Vor Eigenbedarfskündigung
ist Mieter Ersatzwohnung im Haus anzubieten
Vor Kündigung
wegen Eigenbedarfs muss der Hausbesitzer dem Mieter eine eventuell freie
Wohnung im gleichen Haus anbieten. Dies gilt nach Ansicht des AG
Frankfurt auch dann, wenn die freie Wohnung wesentlich größer und
teurer ist als die bisherige Wohnung.
Mit dem Urteil vom 30.12.2003 (33 C
3211/03-93) wies das Gericht die Räumungsklage eines Hausbesitzers
gegen seinen Mieter zurück. Der Vermieter hatte Eigenbedarf für die
rund 45 Quadratmeter große Zwei-Zimmer-Wohnung des langjährigen
Mieters geltend gemacht. Im selben Zeitraum vermietete er eine rund 75
Quadratmeter große Wohnung im gleichen Haus an neue Mieter. Er begründete
dies mit der Vermutung, dass der allein stehende Mieter der kleinen
Wohnung die wesentlich größere und teurere ohnehin nicht genommen hätte,
weil beide Wohnungen "nicht vergleichbar" seien. Der Vermieter
hätte nach Ansicht des Gerichts die größere Wohnung aber dennoch
anbieten müssen. Die Entscheidung über den Umzug in die Ersatzwohnung
und den Verbleib in der gewohnten Umgebung müsse beim Mieter bleiben.
Es sei nicht ersichtlich, warum eine rund 30 Quadratmeter größere und
monatlich rund 300 Euro teurere Wohnung "für eine allein lebende
Person von vornherein objektiv ungeeignet ist". |
Die Eigenbedarfskündigung einer
öffentlich geförderten Wohnung ist
unwirksam, wenn der Vermieter mit der Kündigungserklärung nicht eine
Zusage der zuständigen Behörde mit dem Inhalt vorlegt, dass eine
Genehmigung der Kündigung auf Grund der geltenden Bestimmungen
ausgesprochen wird. |
Ist eine Personenmehrheit
oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Partei eines für längere
Zeit als 1 Jahr abgeschlossenen Mietvertrags, ist bei Unterzeichnung durch
nur eine Person zur Wahrung der vorgeschriebenen Schriftform ein ausdrücklicher
Vertretungszusatz erforderlich. Nur so ist ersichtlich, ob der
Unterzeichnende lediglich für sich selbst oder aber zugleich in
Vertretung der anderen unterschreibt. |
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