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Der Weg zum richtigen Namen |
Eindeutschung
Namensänderung
Namensangleichung
Art. 47 EGBGB |
Was können wir für Sie tun?
Wir befassen uns mit sämtlichen Varianten des Namensrechts in einer Vielzahl von Fällen. Dabei ist es uns gelungen, zahlreiche Namen gegen "bessere" einzutauschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Insbesondere richtet sich unsere Arbeit
darauf, den Behörden darzulegen, warum ein wichtiger Grund zur Namensänderung berechtigt. Wir haben Namensänderungen, Eindeutschungen, Richtigstellungen von Einträgen im Kontext von Eheschließungen, Einbürgerungen, Spätaussiedler-Konstellationen etc. Hadern Sie mit Ihrem Namen? Stellen Sie uns Ihr
Problem dar und wir beraten Sie gerne über Änderungsmöglichkeiten. |
Hat eine Person nach
einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und
richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch
Erklärung gegenüber dem Standesamt
1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht
vorsieht,
4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem
Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens
annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann
sie neue Vornamen annehmen.
Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens
der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Wenn keine
deutschsprachige Form des türkischen Vornamens "Funda"
existiert, kann nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 2. Alternative EGBGB ein
neuer Vorname angenommen werden. So war der gewählte Vorname
"Elena" unbedenklich. Aber was ist mit Nachnamen?
Nur § 94
Abs. 1 Nr. 5 BVFG gestattet das Führen eines
ausländischen Familiennamens in der deutschen Übersetzung.
Wenn jemand also nicht Vertriebener im Sinne des
Bundesvertriebenengesetzes ist, kommt lediglich Art. 47 Abs. 1 Nr. 5
EGBGB in Betracht. Dieser gestattet zwar die Annahme einer
„deutschsprachigen Form“. Dadurch wird jedoch nicht die Möglichkeit
eröffnet, den Familiennamen in der deutschen Übersetzung zu führen.
Bei der Schaffung von Art. 47 EGBGB im Rahmen der
Neuregelung des Personenstandsrechts hat sich der Gesetzgeber zwar an
§ 94 BVFG orientiert, dessen Regelungsinhalt jedoch nicht vollständig
in die Fassung des Art. 47 EGBGB übernommen, sondern dort bewusst nur
die Möglichkeit der Annahme einer deutschsprachigen Form des Namens
vorgesehen. „Eingedeutscht“ wird ein Name üblicherweise dadurch,
dass auf Laute und auf diakritische Zeichen, die dem Deutschen
unbekannt sind, verzichtet wird. Zu den diakritischen Zeichen gehören
außer Akzenten und Häkchen auch Punkte über oder unter einem
Buchstaben. Sie dienen in der Ausgangssprache der
Aussprachebezeichnung.
Für Familiennamen gelten
strengere Maßstäbe als für Vornamen. Nach Art. 47 I 1 Nr. 5, 2. Hs.
EGBGB kann nur ein Vorname in einen völlig neuen Namen geändert
werden.
Bei Familiennamen ist eine Änderung dagegen gemäß Art. 47 I
1 Nr. 5, 1. Hs. EGBGB nur dann möglich, wenn der ausländische Name
in eine deutsche Form übertragen wird – im
Kern aber bestehen bleibt. Der gleiche Name erhält dann,
wie es ein Gericht formulierte, "nur ein anderes Gewand".
Diese eingeschränktere Praxis bei Familiennamen ergibt sich daraus,
dass der Familienname in weit größerem Maße der Identifikation
einer Person dient als der Vorname. Kontinuität ist bei Familiennamen
das "oberste Gebot". Hat der Familienname ausländische Wurzeln, so ist er nach der Rechtsprechung, selbst wenn sich das Namensstatut durch Einbürgerung ändert, grundsätzlich in der dem ursprünglichen Statut entsprechenden Form zu führen, einschließlich der darin ggfs. enthaltenen
diakritischen Zeichen. D.h. der Name verändert sich grundsätzlich nicht. Durch eine "Eindeutschungserklärung" nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB kann aber der Eingebürgerte, der nun ein anderes Personalstatut erworben hat, seine Namensführung an die inländischen Verhältnisse anpassen. Die
Möglichkeit zur Änderung der Namensführung durch Erklärung soll nach dem Gesetzeszweck die Integration des deutschen Neubürgers erleichtern. Dabei ist der in Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gewählte Begriff „deutschsprachige Form des Familiennamens“ noch nicht aus sich heraus verständlich. Denn
insbesondere stellt sich die Frage, ob hierunter auch die deutsche Übersetzung eines ausländischen Namens zu verstehen ist. „Eingedeutscht“ wird ein Name jedoch nach der Rechtsdogmatik dadurch, dass auf Laute und auf diakritische Zeichen, die dem Deutschen unbekannt sind, verzichtet wird. Zu den
diakritischen Zeichen gehören außer Akzenten und Häkchen auch Punkte über oder unter einem Buchstaben. Was aber nicht geht: Eine phonetische Anpassung des Namens an den deutschen Sprachgebrauch wird im Rahmen des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB genausowenig zu denken sein wie an eine Verkürzung eines
langen und schwer auszusprechenden Namens (str.) oder an die Weglassung dem deutschen Recht unbekannter Namenszusätze.
Also muss man die Auswechselung eines
Familiennamens von der bloßen Überführung des Namens in eine
deutsche Form unterscheiden. Ein Beispiel aus der Gerichtspraxis:
Beispielhaft wäre der Name "Piotr Meierow", der gemäß
Art. 47 I 1 Nr. 5 EGBGB in "Peter Meier" geändert werde könnte.
Ähnlich wären Änderungen von "Szewczyk" in "Scheftschik"
oder "George Bush" in "Georg Busch" möglich. So das LG
München I in einer Entscheidung aus dem Jahre 2008.
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Kann man die Erklärung mehrfach abgeben? Nein. Eine zweite Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB kann nicht mehr wirksam erfolgen, wenn die erste Angleichung wirksam ist. Dies folgt allerdings nicht nach
dem OLG Hamm aus einer irgendwie gearteten Bindungswirkung der ersten Erklärung, die mangels gesetzlicher Grundlage durchaus fragwürdig wäre. Vielmehr ist dann, wenn die Namensangleichung wirksam war, der Tatbestand des Art. 47 EGBGB nicht erfüllt, da die Antragsteller dann keine Namen mehr führen,
die sie nach ausländischem Recht erworben haben. Aus Art. 47 EGBGB folgt übrigens kein Recht, die Schreibweise eines ausländischen Namens (etwa: Aleksej) in eine in Deutschland für "gebräuchlicher" erachtete Schreibweise (etwa: Alexej) zu
ändern. Gerade dieses Beispiel zeigt aber, dass die Verwaltungsentscheidungen längst nicht konsistent sind und je nach beteiligter Behörde nicht unerhebliche Differenzen in den Rechtsmeinungen auftreten können.
Mehr zu Art. 47 EGBGB
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2011 hat das OLG Hamburg entschieden: Macht eine Person mit einem nach ausländischem Recht erworbenen Namen nach ihrer Einbürgerung gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. EGBGB von der Möglichkeit Gebrauch, einen
neuen Vornamen anzunehmen, so muss es sich nicht um „einen in Deutschland üblichen Vornamen“ handeln. Sie kann sich auch dafür entscheiden, einen bislang bereits als zweiten Vornamen geführten Namen nunmehr als alleinigen Vornamen anzunehmen. Wichtig ist diese letztere Feststellung, weil das
eine relativ praktische Möglichkeit ist, einen lästigen Vornamen zu entfernen. D.h. es kann ein ausländischer (!) Vorname gewählt werden und der zweite Vorname entfernt werden, ohne dass etwa eine deutschsprachige Variante des neuen Vornamens konstruiert werden müsste (Also im konkreten Fall: Mardin wird
nicht Martin, sondern kann als Vorname geführt werden wie bisher unter Entfernung des zweiten Namens). |
Landgericht München
I
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Rolle des
Standesamts
Die Erklärungen über die Angleichung von
Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 94 des
Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten
beglaubigt oder beurkundet werden. Gebühren und Auslagen werden nicht
erhoben. Zur Entgegennahme der Erklärungen
ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für
die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt.
Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung
von Ehegatten abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das das
Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt.
Ergibt
sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in
dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine
Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Weigert
sich das Standesamt entsprechende Handlungen vorzunehmen, besteht eine
Klagemöglichkeit, die bestenfalls so endet: Die Standesbeamtin
wird angewiesen, die Erklärung der Beteiligten ... vom ... über die
Angleichung des Vornamens der Beteiligten F ... wirksam
entgegenzunehmen.
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Schicken
Sie uns ein E-Mail
oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen
weiterhelfen können.
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