Die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann
gemäß § 27 AufenthG versagt werden, wenn derjenige, zu dem der
Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen
Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen
nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist
der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich
ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel bestreiten kann.
Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG
aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin
der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in
Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel
gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen
Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden
Mitteln. Dabei richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs seit
dem 1. Januar 2005 bei erwerbsfähigen Ausländern nach den
entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Sozialgesetzbuches – SGB II.
Dies gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung des zur Verfügung
stehenden Einkommens.
Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1
Nr. 1 AufenthG, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, kann nicht
nach Ermessen abgesehen werden. Vielmehr stellt es nach dem
Bundesverwaltungsgericht eine gerichtlich voll überprüfbare
gebundene Entscheidung dar, ob ein Ausnahmefall
von der Regel vorliegt. Die Sicherung des Lebensunterhalts
ist in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
als allgemeine Regelvoraussetzung für die Erteilung eines
Aufenthaltstitels normiert. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck,
dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von
Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von
grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist. § 5 Abs. 3
AufenthG enthält bei der Unterhaltssicherung für bestimmte
Aufenthaltstitel abweichende Regelungen, nach denen von dieser
Regelerteilungsvoraussetzung abgesehen werden kann. Außerdem
kann nach § 30 Abs. 3 AufenthG bei der Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug von der Sicherung des
Lebensunterhalts abgesehen werden.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist die
Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen
ledigen Deutschen zur Ausübung der
Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Das selbe gilt für die Verlängerung
des Aufenthaltstitels (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Die fehlende
Regelerteilungsvoraussetzung der ausreichenden Sicherung des
Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) muss in den Fällen der
Familienzusammenführung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG also
nicht erfüllt sein. Vielmehr ist die Aufenthaltserlaubnis unabhängig
von der Frage der Existenzsicherung des nachziehenden Familienangehörigen
zu erteilen bzw. zu verlängern (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Dies
war auch nach der bis 27. August 2007 gültigen Fassung der Vorschrift
so geregelt.
Im Regelfall kann ein Ausländer darauf verwiesen
werden, die Gemeinschaft mit seinen ausländischen Familienangehörigen
im gemeinsamen Heimatland herzustellen und zu wahren, wenn die
Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug nach den einschlägigen
Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, wozu auch die Sicherung des
Lebensunterhalts zählt, nicht vorliegen. So die Rechtsprechung. |