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Erbensucher
Erbenfinder
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Sog. "Erbensucher"
bemühen sich, auf Erbfallanzeigen des
Nachlassgerichtes die gesetzlichen Erben herauszufinden und verlangen von diesen dann
einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasswertes als Vergütung für ihre
Tätigkeit. Wie ist das rechtlich zu bewerten? |
Dazu ein
wichtiger Fall des Bundesgerichtshofs (BGH vom 23.09.1999 - III ZR 322/98,
Quelle: NJW 2000, 72): Der Kläger wird gewerblich als sogenannter "Erbensucher"
tätig. Auf die im Bundesanzeiger veröffentlichte Aufforderung des Nachlassgerichts zur
Anmeldung von Erbrechten nach dem am 29. Juni 1995 verstorbenen W. H. M. ermittelte
er den Beklagten und dessen Schwester G. He. P. - beide Halbgeschwister des
Erblassers - als gesetzliche Erben. Mit Schreiben vom 10. Juli 1997 teilte er
dem Beklagten den Erbfall mit und bot diesem nach dem Abschluss einer Honorarvereinbarung
über 20 % des ihm zufallenden Nachlasses zuzüglich Mehrwertsteuer an, die
Nachlassangelegenheit vollständig offen zu legen. Der Beklagte lehnte einen
Vertragsschluss
ab und ermittelte aufgrund der Informationen des Klägers den Nachlass selbst. Ihm fiel
dadurch ein Vermögen von 95.500 DM zu.
Mit der Klage begehrt der Kläger das im
Schreiben vom 10. Juli 1997 verlangte Honorar in einer Höhe von 21.965 DM nebst
Zinsen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne
Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung. Er hat behauptet, ein Anteil
von 20 % des Nachlassvermögens sei als Vergütung für einen Erbenermittler
angemessen und üblich. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter.
Wer die Suche nach verschollenen Erben gewerblich betreibt,
der hat bei fehlender Honorarvereinbarung auch dann keinen Zahlungsanspruch, wenn er dem
Erben tatsächlich zur Erbschaft verholfen hat.
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Bei fehlendem Vertrag könnte der "Erbensucher"
allenfalls einen Anspruch aus einer "Geschäftsführung
ohne Auftrag" haben. Eine Forderung auf dieser Grundlage scheidet
nach Ansicht des BGH jedoch aus, weil der Kläger gerade nicht mit dem Willen gehandelt
hat etwas für einen anderen zu erledigen, sondern nur handelte, um eine Provision zu
erhalten.
Es fehlt also der für § 677 BGB erforderliche
Fremdgeschäftsführungswille.
Das ergibt sich unter anderem dadurch, dass der Anspruchsteller in solchen Fällen kein
fremdes Geschäft besorgen will, da er keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem noch nicht
gefundenen Erben übernehmen will, insbesondere keine Sorgfaltspflichten oder die
Verpflichtung, diesem ohne Rücksicht auf das Zustandekommen einer Honorarvereinbarung
Auskunft zu erteilen
Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen: Professionelle
Erbenermittler haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Nachlassakten.
Vgl. OLG Schleswig (3 W 65/98 -1999-01-14).
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Anders
sieht es aus, wenn Verträge geschlossen wurde, siehe hierzu aktuell: Erbenermittler steht mindestens 20 Prozent des Erbanteils als Vergütung
zu
Ein
Erbenermittler kann für seine Tätigkeit eine Vergütung von 20 % des
Erbanteils vereinbaren und verlangen. Der Erbe, der die Dienstleistung
eines Erbenermittlers in Anspruch nimmt und dementsprechend eine so
genannte Erbschaftsenthüllungsvereinbarung
unterzeichnet, ist verpflichtet Auskunft über den Wert des
Erbanteils und den Zeitpunkt der Auszahlung zu erteilen, damit der
Erbenermittler seinen Vergütungsanspruch berechnen kann. Darin
verpflichtete sich der Erbe, dem Erbenermittler eine Vergütung von 20 %
ihres Erbanteils und den fortlaufenden Erträgen hieraus für seine
Dienste zu bezahlen. Das Landgericht München I stellte fest, das
ein Anteil von 10 % bis 30 % am Reinnachlass als Vergütung für
Erbenermittler allgemein anerkannt sei. Der Erbenermittler müsse einen
hohen Aufwand betreiben, für den er keinerlei Vergütung erhalte, wenn
seine Bemühungen erfolglos bleiben. Wenn es ihm aber gelinge, einen Erben
ausfindig zu machen, komme dieser Erbe in den unerwarteten Genuss eines
Vermögenszuwachses aus der Erbmasse. Dann sei aber eine
"Erfolgsbeteiligung" des Erbenermittlers am Nachlass angesichts
des Umfangs und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit keine unangemessene
Benachteiligung des Erben. Schließlich verdiene der Erbenermittler seinen
Lebensunterhalt mit der Vergütung der in Anspruch genommenen
Dienstleistung (Landgericht München I - 26 O 10845/05).
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