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Erbensucher

Erbenfinder

 

Sog. "Erbensucher" bemühen sich, auf Erbfallanzeigen des Nachlassgerichtes die gesetzlichen Erben herauszufinden und verlangen von diesen dann einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasswertes als Vergütung für ihre Tätigkeit. Wie ist das rechtlich zu bewerten?

Dazu ein wichtiger Fall des Bundesgerichtshofs (BGH vom 23.09.1999 - III ZR 322/98, Quelle: NJW 2000, 72): Der Kläger wird gewerblich als sogenannter "Erbensucher" tätig. Auf die im Bundesanzeiger veröffentlichte Aufforderung des Nachlassgerichts zur Anmeldung von Erbrechten nach dem am 29. Juni 1995 verstorbenen W. H. M. ermittelte er den Beklagten und dessen Schwester G. He. P. - beide Halbgeschwister des Erblassers - als gesetzliche Erben. Mit Schreiben vom 10. Juli 1997 teilte er dem Beklagten den Erbfall mit und bot diesem nach dem Abschluss einer Honorarvereinbarung über 20 % des ihm zufallenden Nachlasses zuzüglich Mehrwertsteuer an, die Nachlassangelegenheit vollständig offen zu legen. Der Beklagte lehnte einen Vertragsschluss ab und ermittelte aufgrund der Informationen des Klägers den Nachlass selbst. Ihm fiel dadurch ein Vermögen von 95.500 DM zu.

Mit der Klage begehrt der Kläger das im Schreiben vom 10. Juli 1997 verlangte Honorar in einer Höhe von 21.965 DM nebst Zinsen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung. Er hat behauptet, ein Anteil von 20 % des Nachlassvermögens sei als Vergütung für einen Erbenermittler angemessen und üblich. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter.

Wer die Suche nach verschollenen Erben gewerblich betreibt, der hat bei fehlender Honorarvereinbarung auch dann keinen Zahlungsanspruch, wenn er dem Erben tatsächlich zur Erbschaft verholfen hat.

Bei fehlendem Vertrag könnte der "Erbensucher" allenfalls einen Anspruch aus einer "Geschäftsführung ohne Auftrag" haben. Eine Forderung auf dieser Grundlage scheidet nach Ansicht des BGH jedoch aus, weil der Kläger gerade nicht mit dem Willen gehandelt hat etwas für einen anderen zu erledigen, sondern nur handelte, um eine Provision zu erhalten. 

Es fehlt also der für § 677 BGB erforderliche Fremdgeschäftsführungswille. Das ergibt sich unter anderem dadurch, dass der Anspruchsteller in solchen Fällen kein fremdes Geschäft besorgen will, da er keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem noch nicht gefundenen Erben übernehmen will, insbesondere keine Sorgfaltspflichten oder die Verpflichtung, diesem ohne Rücksicht auf das Zustandekommen einer Honorarvereinbarung Auskunft zu erteilen

Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen: Professionelle Erbenermittler haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Nachlassakten. Vgl. OLG Schleswig (3 W 65/98 -1999-01-14).

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Anders sieht es aus, wenn Verträge geschlossen wurde, siehe hierzu aktuell: Erbenermittler steht mindestens 20 Prozent des Erbanteils als Vergütung zu

Ein Erbenermittler kann für seine Tätigkeit eine Vergütung von 20 % des Erbanteils vereinbaren und verlangen. Der Erbe, der die Dienstleistung eines Erbenermittlers in Anspruch nimmt und dementsprechend eine so genannte Erbschaftsenthüllungsvereinbarung unterzeichnet, ist verpflichtet Auskunft über den Wert des Erbanteils und den Zeitpunkt der Auszahlung zu erteilen, damit der Erbenermittler seinen Vergütungsanspruch berechnen kann. Darin verpflichtete sich der Erbe, dem Erbenermittler eine Vergütung von 20 % ihres Erbanteils und den fortlaufenden Erträgen hieraus für seine Dienste zu bezahlen. Das Landgericht München I stellte fest, das ein Anteil von 10 % bis 30 % am Reinnachlass als Vergütung für Erbenermittler allgemein anerkannt sei. Der Erbenermittler müsse einen hohen Aufwand betreiben, für den er keinerlei Vergütung erhalte, wenn seine Bemühungen erfolglos bleiben. Wenn es ihm aber gelinge, einen Erben ausfindig zu machen, komme dieser Erbe in den unerwarteten Genuss eines Vermögenszuwachses aus der Erbmasse. Dann sei aber eine "Erfolgsbeteiligung" des Erbenermittlers am Nachlass angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit keine unangemessene Benachteiligung des Erben. Schließlich verdiene der Erbenermittler seinen Lebensunterhalt mit der Vergütung der in Anspruch genommenen Dienstleistung (Landgericht München I - 26 O 10845/05). 

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