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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Rechtsinstitut "Erbvertrag"

Anders als im Fall des Testaments ist ein Erbvertrag eine Abrede zwischen zwei oder mehr Vertragspartnern, in dem Verfügungen über das Erbe getroffen werden. Enthalten in dem Vertrag ist mindestens eine letztwillige Verfügung trifft, die nicht mehr einseitig geändert werden kann, während das Testament ja bekanntlich frei widerruflich ist. Spätere Testamente im Widerspruch zu solchen bindenden Vorschriften sind nicht möglich. Welche Verfügungen aber sind bindend und welche nicht? Das kann mitunter schwierige Auslegungsfragen eröffnen, die man vermeiden kann, wenn es eine eindeutige Regelung gibt, die so klar formuliert ist, dass der Bindungscharakter nicht in Abrede gestellt werden kann.  

Nicht alle Regeln in einem Erbvertrag sind bindend. Bindend sind beim gemeinschaftlichen Testament die wechselbezüglichen Verfügungen (§ 2270 Abs. 2 BGB), beim Erbvertrag dagegen die vertragsmäßigen Verfügungen gemäß § 2278 Abs.1 BGB. Das sind Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen. Solche müssen übrigens nicht ausschließlich zugunsten des anderen Testierenden bzw. Vertragsteils getroffen werden. Eine spätere einseitige Änderung solcher Verfügungen mit Bindungswirkung ist ausgeschlossen.

Ein Problem des Erbvertrags ist der Umstand, dass der Erblasser weiter über sein Vermögen frei verfügen kann - nach dem alten Grundsatz: "Erst Sterben macht Erben." Die frühere Rechtsprechung zur so genannten "Aushöhlungsnichtigkeit" wurde vom BGH aufgegeben. 

Ab wann sind etwa Verkürzungen von Vertragspartnern, etwa Nacherben, nicht mehr hinzunehmen? Hier stellt sich insbesondere Problem von Schenkungen in Benachteiligungsabsicht. 

§ 2287 BGB 
Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfall der Erbschaft an.

Hinweis: Wenn zwischenzeitlich die Bereicherung weggefallen ist, geht der Vertragserbe leer aus, es sei denn, wenn er von der Schädigungsabsicht gewusst hat (§§ 818 III, 819 BGB).
Typische Argumentation etwa bei LG Coburg - 22 O 538/99 - 16.08.2000:  

Beeinträchtigungsabsicht ist die Absicht des Erblassers, dem Vertragserben bzw. Schlusserben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern. Eine solche Absicht folgt zunächst aus Ziff. 3 der notariellen Urkunde vom 29. Juni 1994. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass sich der Vater der Kläger zunächst den Nießbrauch am Erbteil vorenthielt und das Grundstück erst mit seinem Tod durch die Beklagte genutzt werden konnte. Schon daraus folgt, dass der Vater der Kläger mit der Schenkung in erster Linie bezweckte, den Erbanteil am Nachlass des D seinem Vermögen zum Nachteil der Schlusserben, der Kläger, zu entziehen. Des weiteren hat der Vater der Kläger weitere Schenkungen an Dritte, die ihm ausdrücklich aufgrund Ziff. 3 des gemeinschaftlichen Testaments vom 17. Januar 1975 untersagt waren, vorgenommen. So verschenkte der Vater der Kläger ein von ihm bewohntes Hausgrundstück samt Nebengebäuden an Frau S  und änderte weiterhin die Bezugsberechtigung für die Lebensversicherungen der Mutter der Kläger, bereits 5 Tage nach deren Tod am 25.05.1984 zugunsten von Frau S.

Auch aus der Vielzahl der unentgeltlichen Verfügungen über Vermögenswerte in erheblichem Ausmaß folgt eine Beeinträchtigungsabsicht des Vaters der Kläger, da die Kläger als dessen Schlusserben mit Ausnahme des streitgegenständlichen Erbanteils weiter für die Verbindlichkeiten im Rahmen der Universalsukzession (§ 1922 BGB) des Vaters haften sollten, andererseits sie dafür erhebliche Vermögenswerte entgegen des gemeinschaftlichen Testaments vom 17. Januar 1975 nicht mehr erhalten sollten. Aufgrund der Vielzahl von unentgeltlichen Verfügungen zugunsten verschiedener Personen liegt das Fehlen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten lebzeitigen Eigeninteresses so klar auf der Hand, dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen...

 

 

Prozessuales 

Klagen 

Urteile

 
Gerichtlicher Vergleich und Erbvertrag

Formal ist im Prozess auf Folgendes hinzuweisen: Soll in einem gerichtlichen Vergleich zugleich ein Erbvertrag geschlossen werden, ist dieser nur dann formwirksam, wenn die Partner des Erbvertrages ihn persönlich genehmigen. Soweit nach der Sitzungsniederschrift ein gerichtlicher Vergleich genehmigt worden ist, bedarf es zur Annahme eines wirksamen Erbvertragsschlusses der ausdrücklichen Feststellung, dass diese Genehmigung nicht nur durch den Verfahrensbevollmächtigten, sondern auch durch die persönlich anwesende Partei erteilt worden ist, hat das OLG Düsseldorf 2006 festgestellt.

Unzulässigkeit einer Feststellungsklage wegen beeinträchtigender Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers - OLG Schleswig - 04.06.2002 - 3 U 167/01 

Aus den Gründen: ....Die Feststellungsklage ist unzulässig. Gemäß § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald richterlich festgestellt wird. Das festzustellende Rechtsverhältnis muss grundsätzlich ein gegenwärtiges sein. Eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem künftigen (möglicherweise) entstehenden Rechtsverhältnis ist dagegen unzulässig. Der Kläger hat als künftiger Erbe einer noch lebenden Person zunächst die Feststellung eines Auflassungsanspruchs wegen einer angeblich beeinträchtigenden Schenkung gegen einen Beschenkten verfolgt und begehrt nach Verkauf des Grundstücks nunmehr die Feststellung eines Zahlungsanspruchs in konkreter Höhe (2/3 des Kaufpreises) von der Beschenkten. Das ist vor dem Tode des Erblassers mangels eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO nicht möglich.

1. Die Frage, ob Rechte aus § 2287 Abs. 1 BGB vor dem Tode des Erblassers im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden können, ist allerdings umstritten. 

Die Befürworter berufen sich sämtlich ohne eigene Begründung auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 14. Juli 1987 (MDR 1987, 935; so z. B. Zöller-Greger, 23. Aufl., § 256 Rn. 3 a; Palandt-Edenhofer, 60. Aufl., § 2287 Rn. 17). Das OLG Koblenz argumentiert dahin, dass der Vertragserbe, sobald ihm das Erbrecht grundsätzlich nicht mehr entzogen werden kann, ein einer Anwartschaft gleichkommendes Recht auf den Anspruch aus § 2287 BGB habe und leitet das Feststellungsinteresse daraus ab, dass der Vertragserbe schon jetzt wissen können müsse, ob und in welcher Höhe ihm nennenswerte Beträge im Falle des Ablebens des Erblassers zustehen, damit er sich wirtschaftlich darauf einrichten könne. Das ist mit der herrschenden Meinung aus mehreren Gründen abzulehnen.

Der Wortlaut des § 2287 BGB ist eindeutig. Danach kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen. Vor dem Erbfall besteht der Anspruch nicht, auch nicht als bedingter.

Es ist heute in Rechtsprechung und Literatur unstreitig, dass der erbvertraglich Bedachte nur eine bloße Hoffnung, aber kein rechtlich gesichertes Anwartschaftsrecht auf den Erwerb der Vermögensmasse des Erblassers bzw. des Vermächtnisgegenstandes besitzt. Durch eine Verfügung von Todes wegen wird, auch wenn sie vertragsmäßig getroffen wird, niemals ein Anspruch gegen den Erblasser begründet. Rechte der Bedachten entstehen erst mit dem Eintritt des Erbfalles. Bis dahin besteht lediglich eine tatsächliche Aussicht. Der Erbvertrag führt nur zu einer erbvertraglichen Bindung des Erblassers, die darin besteht, dass der Erblasser keine anderweitige mit dem Erbvertrag in Widerspruch stehende letztwillige Verfügung treffen kann. An lebzeitigen Verfügungen ist der Erblasser durch den Erbvertrag nicht gehindert (§ 2286 BGB). Die Einschränkungen der § 2287, 2288 BGB genügen nicht, dem durch den Erbvertrag Bedachten vor dem Erbfall schon ein Anwartschaftsrecht zu gewähren (BGHZ 12, 115, 118/119/122; Staudinger-Kanzleiter, BGB, 13. Aufl., § 2286 Rn. 6; Müko-Musielak, BGB, 3. Aufl., § 2286 Rn. 3).

Schon dies schließt gegenwärtig die Feststellung eines Anspruchs nach § 2287 BGB aus, weil der vom Erbrecht abgeleitete Bereicherungsanspruch dem Vertragserben keine gesicherte Position verschaffen kann als das Erbrecht selbst. Mit der herrschenden Meinung ist schon deshalb mangels eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses die Feststellungsklage als unzulässig anzusehen (Müko-Musielak, 3. Aufl., § 2287 Rn. 20, § 2286 Rn. 6; Erman-M. Schmidt, 10. Aufl. § 2287 Rn. 6; Staudinger-Kanzleiter, 13. Aufl., § 2287 Rn. 1 8/1 9; 2286 Rn. 6).

2. Es steht derzeit noch nicht fest, dass der Kläger gegen den Beklagten künftig einen Anspruch aus § 2287 BGB hat. Diese Unsicherheit verbietet es, gegenwärtig bereits mit Rechtskraftwirkung des Urteils einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 2/3 des erzielten Kaufpreises festzustellen.

Der geltend gemachte künftige Anspruch des Klägers steht in vielfacher Hinsicht auf schwankendem Boden.

a. Gegenwärtig lässt sich noch nicht feststellen, ob dem Kläger, wie es § 2287 BGB voraussetzt, die Erbschaft jemals anfallen wird. So kann der überlebende Ehegatte, der sich in einem Erbvertrag hinsichtlich letztwilliger Verfügungen gebunden hat, bei bestimmten schwerwiegenden Verfehlungen des Bedachten, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen (§ 2333 BGB), von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten (§ 2294 BGB).

Es ist auch denkbar, dass die Erbschaft ausgeschlagen wird, beispielsweise wegen Überschuldung des Nachlasses. Schlägt der Vertragserbe die Erbschaft aus, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt (§ 1953 BGB); in diesem Fall gilt auch der Anspruch nach § 2287 BGB als nicht entstanden (Staudinger/Kanzleiter, a.a.O., § 2287 Rn. 17).

b. Unsicherheiten in der Entwicklung der Lebensverhältnisse bis zum Tod der Erblasserin bestehen auch in Bezug auf den Schenkungsgegenstand und eine noch andauernde Bereicherung der Beklagten im Erbfall. Auch wenn die Mutter der Parteien gute Rentenansprüche hat, lässt sich gegenwärtig überhaupt noch nicht beurteilen, ob sie infolge ihrer Pflegebedürftigkeit, die unabsehbar noch weiter zunehmen kann und auch einen solchen Grad erreichen kann, dass eine Pflege nur in einer professionellen Pflegeeinrichtung mit geschultem Personal wahrgenommen werden kann, dauerhaft in der Lage sein wird, von ihren laufenden Einkünften ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Je nach Entwicklung der Lebensverhältnisse kann daraus ein Rückforderungsanspruch der Mutter der Parteien wegen Notbedarfs gegen die Beklagte gem. § 528 BGB erwachsen.

Der Mutter der Parteien bleibt es auch unbenommen, die Schenkung gem. § 530 BGB zu widerrufen, wenn sich die Beklagte durch eine schwere Verfehlung gegen ihre Mutter oder einen nahen Angehörigen der Mutter groben Undankes schuldig machen würde. Würde die Beklagte aus diesem Grund das Geschenk noch an die Mutter heraus geben, kann einem künftigen Erben kein Anspruch aus § 2287 BGB erwachsen.

c. Selbst wenn der Kläger nach Anfall der Erbschaft einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gem. § 2287 BGB hätte, ließe sich gegenwärtig der konkrete Anspruchsinhalt nicht bestimmen. Inhalt und Umfang des Anspruchs werden durch die Rechtsfolgeverweisung des § 2287 BGB auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geregelt. Insbesondere gilt § 818 Abs. 2 BGB. Einen gegenständlichen Anspruch auf das Geschenk verleiht § 2287 BGB demnach nur, wenn es noch im Vermögen des Beschenkten vorhanden ist. Anderenfalls kommt nur Wertersatz in Betracht.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in § 3 des Erbvertrages bestimmt ist, dass der Kläger einen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück zu 2/3 erhalten soll. Diese Anordnung kann Wirkungen nur entfalten, soweit das Grundstück S sich im Erbfall im Nachlass befindet. Das dem Kläger zugewendete Vorausvermächtnis ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört (§ 2169 BGB). Ein etwaiger Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB im Erbfall beurteilt sich deshalb nach dem Bereicherungsrecht.

Es ist zu Lebzeiten des Erblassers noch nicht voraussehbar, ob sich ein etwaiger Anspruch nach § 2287 BGB zum Zeitpunkt des Erbfalls auf gegenständliche Herausgabe des Geschenks durch dingliche Übertragung des Eigentums oder nur auf Wertersatz richtet. Der Prozessverlauf verdeutlicht dies anschaulich. Das bei Klageerhebung noch im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück ist im Laufe des Berufungsverfahrens verkauft worden. Wäre das landgerichtliche Urteil, durch das festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach dem Tode der Mutter einen Miteigentumsanteil von 2/3 des Grundstücks aufzulassen und einer Eintragung des Klägers in das Grundbuch zuzustimmen, in Rechtskraft erwachsen, stände diese Verpflichtung zwischen den Parteien bindend fest und würde dem Kläger bei einer auf das Feststellungsurteil gestützten Leistungsklage einen Schadensersatzanspruch eröffnen, obgleich das Grundstück im Erbfall gar nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden wäre, und die Beklagte richtigerweise deshalb nach § 2287 BGB nur auf Wertersatz haftet.

An der Nichtbestimmbarkeit des konkreten Anspruchsinhalts im Erbfall hat sich durch den inzwischen erfolgten Verkauf nichts geändert. Zum einen ist der Kaufvertrag vom 10. April 2002 noch gar nicht vollzogen und noch offen, ob er letztlich vollzogen wird. Daraus ergibt sich, dass bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats nach wie vor unsicher geblieben ist, ob ein etwaiger Bereicherungsanspruch im Erbfall auf originäre Herausgabe des Geschenks durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch oder auf Wertersatz in Höhe des anteiligen Kaufpreises gerichtet ist, was es ausschließt, die konkret beantragte Feststellung auf Verpflichtung zur Zahlung von 2/3 des Kaufpreises auszuurteilen.

Selbst wenn der Kaufvertrag dinglich vollzogen werden würde, ist heute noch nicht voraussehbar, ob der Kläger im Erbfall einen Wertersatzanspruch auf Herausgabe des Kauferlöses hätte oder ob der Anspruch der Höhe nach gemäß § 818 Abs. 3 BGB wegen Wegfalls der Bereicherung vermindert oder gänzlich ausgeschlossen sein wird. Richtig ist zwar, dass die Beklagte bei Kenntnis von einer beeinträchtigenden Schenkung nach § 819 BGB verschärft wegen Bösgläubigkeit haften würde. Dies schließt indes nicht aus, dass sie sich auf unverschuldete Verluste berufen könnte, beispielsweise auf zur Abwendung eines Rückforderungsanspruchs der Mutter wegen Notbedarfs geleistete Unterhaltsbeträge (§ 528 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies wäre ihr indes durch ein Feststellungsurteil mit dem nunmehr beantragten Inhalt, festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger genau 2/3 des Kaufpreises zu zahlen hat, abgeschnitten. Ist im Feststellungsurteil eine unbegrenzte Haftung des Beklagten ausgesprochen, kann im nachfolgenden Leistungsprozess infolge der Rechtskraftwirkung der Einwand begrenzter Haftung nicht mehr geltend gemacht werden.

Die gegenwärtig völlig unvorhersehbare Entwicklung der Lebensverhältnisse schließt es aus, einen aus dem Erbrecht nach einer noch lebenden Person abgeleiteten denkbaren künftigen Herausgabeanspruch wegen einer beeinträchtigenden Schenkung in einem konkret definierten Herausgabeumfang mit Rechtskraftwirkung festzustellen.

3. Der Gesetzgeber lässt den Anspruch aus § 2287 BGB bewusst erst mit dem Anfall der Erbschaft entstehen, also in jedem Fall nach dem Tode des Erblassers, und verweigert jedem Vertrag über das Erbe eines noch lebenden Dritten grundsätzlich die Anerkennung (§ 312 Abs. 1 BGB). Der Rechtsgedanke des § 312 Abs. 1 BGB steht der Anerkennung und Durchsetzung einer Feststellungsklage aus § 2287 BGB zu Lebzeiten des Erblassers gleichfalls entgegen. In Rechtsprechung und Literatur wird mit Recht darauf hingewiesen, dass ein strenger Maßstab an die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO angelegt werden muss, um ein allgemein als anstößig empfundenes, die Würde des Erblassers verletzendes Gezerre und Gefeilsche um sein Hab und Gut schon vor seinem Tode möglichst zu vermeiden (vgl. z. B. OLG München NJW-RR 1996, 328).

Staudinger-Kanzleiter (a.a.O, § 2287 Rn. 18) und Lange (NJW 1963, 1571, 1574) weisen zutreffend darauf hin, dass einer Feststellungsklage aus § 2287 BGB die Zulässigkeit schon deshalb zu versagen ist, weil gewährleistet bleiben muss, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht - auch nicht als Zeuge - in einen Rechtsstreit über seine Beerbung hineingezogen werden darf. Wie bereits ausgeführt, wird der Erblasser durch einen Erbvertrag nur gebunden, keine mit dem Erbvertrag in Widerspruch stehenden letztwillige Verfügungen zu treffen, ist indes nicht beschränkt, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, § 2286 BGB. Er kann mit seinem Vermögen zu Lebzeiten grundsätzlich schalten und walten wie er will und muss dem Vertragserben dazu nicht Rede und Antwort stehen. Dieser ist lediglich nach dem Anfall der Erbschaft unter bestimmten Voraussetzungen auf die Ansprüche aus §§ 2287, 2288 BGB beschränkt. Es wäre unerträglich und mit dem Freiheitsschutz des Erblassers an Verfügungen unter Lebenden unvereinbar, dass dieser im Rechtsstreit sich den Vorwürfen des Vertragserben wegen einer angeblichen Beeinträchtigungsabsicht ausgesetzt sehe, seine Rechtsgeschäfte und Motivationen dazu vor den Prozessbeteiligten und dem Gericht ausbreiten und sein etwaiges lebzeitiges Eigeninteresse an Schenkungen rechtfertigen müsste und sich über all das "zu Tode ärgern" muss. Dabei ist ohne Belang, dass sich der Kläger im Berufungsverfahren, anders als im ersten Rechtszug, nicht mehr auf das Zeugnis seiner Mutter berufen hat. Er könnte jederzeit anderen Sinnes werden und kann im übrigen auch der Prozessgegnerin nicht abschneiden, sich ihrerseits für ihre Tatsachenbehauptungen auf die Mutter als Zeugin zu berufen. Die Gefahr, dass die künftige Erblasserin zu ihren Lebzeiten in einen Prozess über das Gezerre um ihren Nachlass hineingezogen wird, wäre unvermeidbar. Der begehrte Feststellungsausspruch könnte mittelbar Einfluss auf die Dispositionen der Mutter der Parteien haben, wofür der Erbvertrag zu ihren Lebzeiten nichts hergibt.

Rücktritt vom Erbvertrag

Der Erblasser kann von einem Erbvertrag nach BGB § 2295 zurücktreten, wenn der Vertragserbe etwa eine im Zusammenhang mit dem Erbvertrag vereinbarte Verpflichtung zur Pflege des Erblassers nicht erfüllt und der Erblasser deshalb diese Vereinbarung kündigt. Die Ausübung eines erbvertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrechts setzt voraus, das der Erblasser bei Abgabe der Rücktrittserklärung geschäftsfähig ist.

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