Was können wir für Sie tun?
Wir befassen uns mit sämtlichen Varianten des Namensrechts in einer Vielzahl von Fällen. Dabei ist es uns gelungen, zahlreiche Namen gegen "bessere" einzutauschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Insbesondere richtet sich unsere Arbeit
darauf, den Behörden darzulegen, warum ein wichtiger Grund zur Namensänderung berechtigt. Wir haben Namensänderungen, Eindeutschungen, Richtigstellungen von Einträgen im Kontext von Eheschließungen, Einbürgerungen, Spätaussiedler-Konstellationen etc. Hadern Sie mit Ihrem Namen? Stellen Sie uns Ihr Problem dar
und wir beraten Sie gerne über Änderungsmöglichkeiten. |
Ausgangspunkt ist: Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung
geführten Namen auch nach der Eheschließung.
Was gilt jetzt für Kinder?
Einschlägig ist § 1757 BGB (Name des Kindes), der auch in Fällen der Annahme Volljähriger als Kind gilt und uneingeschränkt anwendbar ist: Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.
Der geänderte Geburtsname dokumentiert die durch Adoption gewollte Zugehörigkeit zum neuen Familienverband. Mit der Änderung des Geburtsnamens als Adoptionsfolge hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, ohne Verhältnismäßigkeits- und Übermaßgesichtspunkte zu missachten. Mit dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Anzunehmenden ist es vereinbar, die Adoption mit der Änderung des Geburtsnamens zu verknüpfen. Bestehen Möglichkeiten, den bisherigen Namen, ggf. als Doppelnamen fortzuführen?
Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name. Nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der
Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht, § 1617 BGB analog. Eltern, die keinen Ehenamen führen, können bei der Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes zunächst zwischen den Namen, die der Vater oder die Mutter führen, wählen. Diese Regelung soll grundsätzlich
die Namenseinheit der Geschwister gewährleisten und erstreckt sich auch auf spätere adoptierte Kinder.
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