Die Feststellung des Erbrechts des Staates wird durch das
Nachlassgericht beim zuständigen Amtsgericht getroffen. Erst wenn der
Feststellungsbeschluss zugunsten des Fiskus ergangen ist, wird der Nachlasses
abgewickelt. Manchmal besteht vorher schon Handlungsbedarf,
insbesondere wenn die Wohnung des Erblassers aufgelöst werden muss oder Forderungen,
die gegenüber den Verstorbenen bestanden, durchgesetzt werden sollen.
Dann können die Betroffenen beim örtlich zuständigen Amtsgericht
einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft stellen.
Zur Abwicklung eines Nachlasses gehört beispielsweise die Auflösung
von Guthaben, Sparbüchern und Depots oder die Veräußerung von Grundbesitz und
sonstigen Wertgegenständen. Aus den Erlösen werden zuerst die
Forderungen von Gläubigern beglichen. Der Überschuss fließt in den
Landeshaushalt. Bei überschuldeten Nachlässen kommt die Einleitung
eines Nachlassinsolvenzverfahrens in Betracht.
In einigen Fällen kommt es vor, dass sich nach langer Zeit doch noch ein
Erbe oder eine Erbin findet, der oder die vom Amtsgericht einen
Erbschein erhält. Dann wird der vom Fiskus bereits vereinnahmte
Nachlass der Erbin oder dem Erben ausgehändigt.
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