Ein
relatives Fixgeschäft im Sinne § 376 HGB erfordert nicht nur die
Festlegung einer genauen Lieferzeit oder -frist, sondern nach dem
Bundesgerichtshof darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, dass
der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferzeit
stehen oder fallen soll. Das heißt, die im Vertrag festgelegte Zeit der
Leistung muss nach der Vereinbarung der Parteien für das Geschäft so
wesentlich sein, dass der Vertragspartner bei nicht rechtzeitiger
Leistung ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten können soll.
Die
Formulierung "spätestens" ist von der Rechtsprechung
lediglich als Indiz für die Annahme einer Fixgeschäftsvereinbarung
angesehen worden, stellt jedoch noch keine eindeutige Fixklausel dar.
Ist dies im Vertrag nicht ausdrücklich ausgesprochen, so muss durch
Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände ermittelt werden, ob
die Parteien der vereinbarten Lieferfrist eine so weitgehende Bedeutung
beimessen wollten. Dabei wirkt sich jeder Zweifel gegen die Annahme
eines Fixgeschäftes aus.
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