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Handelsrecht

Fixhandelskauf

§ 376 HGB

 

 

Handelsrecht Fixhandelskauf § 376 HGB
Ein relatives Fixgeschäft im Sinne § 376 HGB erfordert nicht nur die Festlegung einer genauen Lieferzeit oder -frist, sondern nach dem Bundesgerichtshof darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, dass der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferzeit stehen oder fallen soll. Das heißt, die im Vertrag festgelegte Zeit der Leistung muss nach der Vereinbarung der Parteien für das Geschäft so wesentlich sein, dass der Vertragspartner bei nicht rechtzeitiger Leistung ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten können soll. 

Die Formulierung "spätestens" ist von der Rechtsprechung lediglich als Indiz für die Annahme einer Fixgeschäftsvereinbarung angesehen worden, stellt jedoch noch keine eindeutige Fixklausel dar. Ist dies im Vertrag nicht ausdrücklich ausgesprochen, so muss durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände ermittelt werden, ob die Parteien der vereinbarten Lieferfrist eine so weitgehende Bedeutung beimessen wollten. Dabei wirkt sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäftes aus.

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