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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Copyright

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Welche urheberrechtlichen Regeln gelten eigentlich für Beiträge in Online-Foren? Besteht ein Recht, solche Beiträge löschen zu lassen? Oft mag es einen reuen, was man so geschrieben hat. Vielleicht sind persönliche Daten freigegeben worden, die man nun nicht mehr ungeschützt im frei zugänglichen Web sehen möchte. Wie weit gilt das Datenschutzgesetz? 

Hat sich der User seiner Daten begeben durch die Einverständniserklärung auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen? Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. So lautet die Grundregel des Gesetzes (UrhG): 

§ 15 Allgemeines

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere 

1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18). 


(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfasst insbesondere 

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Senderecht (§ 20),
3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22). 


(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. 

Verliert er diesen Anspruch, wenn ein Nutzer einen Eintrag in einem Online-Forum macht? 

Ursprünglich hat der Urheber dem Webmaster bzw. berechtigten Administrator ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Das allerdings erlischt bei Widerruf. Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn der Nutzer ein weiterreichendes Recht dem jeweiligen Seitenbetreiber eingeräumt hat. 

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