§ 15
Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher
Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher
Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das
Recht umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Senderecht (§ 20),
3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine
Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser
Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen
oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden
sind.