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Friedhofssatzung
Grabnutzungsrecht
Friedhofsgebühren
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Grabnutzungsrecht
Bei der durch Satzungen vorgenommenen nachträglichen
Befristung ursprünglich unbefristeter Rechtspositionen handelt es
sich nach der Rechtsprechung nicht um unzulässige Enteignungen. Denn
die Befristung, die mit einer - wenngleich gebührenpflichtigen - Verlängerungsmöglichkeit
gekoppelt ist, greift nicht nachhaltig oder unzumutbar in bestehende
eigentumsähnliche Rechtspositionen der Inhaber alter
Grabnutzungsrechte ein.
An einem unzumutbaren Eingriff fehlt es nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung zu Art. 14 GG dann, wenn die unter Geltung einer
Friedhofsordnung erworbenen Sondernutzungsrechte von vornherein unter
dem Vorbehalt einer späteren Änderung der Friedhofsordnung im Rahmen
des Anstaltszweckes und der besonderen Zweckbestimmung der
Sondergrabstellen stehen.
Kosten der Grabpflege
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Verlängerung
von Grabnutzungsrechten
Bei der Ermessensentscheidung über die Verlängerung
eines Grabnutzungsrechts hat der Friedhofsträger die öffentlichen
Belange, die im Rahmen des Friedhofszwecks im Einzelfall unter Umständen
eine Beendigung oder Einschränkung der Grabnutzung erfordern, gegen
das private Verlängerungsinteresse des Nutzungsberechtigten abzuwägen.
Die legitimen öffentlichen Belange, die einer Verlängerung des
Grabnutzungsrechts entgegengehalten werden können, ergeben sich aus
dem Anstaltszweck des Friedhofs. Der Friedhofsträger kann kraft
seiner Anstaltsautonomie von seiner Befugnis Gebrauch machen, den
Inhalt des Nutzungsrechts als eines subjektiv-öffentlichen
Sondernutzungsrechts im Rahmen des Anstaltszwecks einschließlich des
besonderen Zwecks der Wahlgrabstätte und im Rahmen des materiellen
Rechts jederzeit für die Zukunft einseitig zu ändern, insbesondere
das Nutzungsrecht zeitlich zu begrenzen und seine Verlängerung von
bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. Denn das Rechtsverhältnis
zwischen dem Träger der öffentlichen Anstalt Friedhof und den
Benutzern ist im Rahmen des Anstaltszwecks durch in die Autonomie des
Trägers fallende Satzungen geregelt. Rechte auf Benutzung von
Grabstellen gelangen nur mit den Einschränkungen zur Entstehung und
gelten mit den Einschränkungen fort, die sich aus der jeweils
geltenden Friedhofssatzung ergeben.
Der Charakter einer Familiengrabstätte
zieht also keine automatische Verlängerung nach sich, die faktisch zu
einem unbegrenzten Nutzungsrecht führen würde. Dem Nutzungsrecht
sind zeitliche Grenzen immanent. Je länger es existiert, desto mehr
entfernt es sich von der Leistung, durch die es einmal geschaffen und
eigentlich legitimiert ist. An Wahlgrabstätten erworbenen
Nutzungsrechten wohnt die Beschränkung inne, dass ihre Ausübung nur
insoweit und so lange zulässig ist, als nicht dadurch die
Verwirklichung des Anstaltszwecks ausgeschlossen oder gefährdet wird.
Selbst bei unterstelltem Erwerb von Grabstellen für mindestens 90
Jahre besteht nach der Rechtsprechung kein prinzipieller
Rechtsanspruch auf deren uneingeschränkten Fortbestand.
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Wer
entsorgt Grabstätten?
Grundsätzlich ist ein öffentliches Bedürfnis
anzuerkennen, den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen auf Wahlgräbern
durch den Träger der Friedhofseinrichtung vornehmen zu lassen.
Allerdings muss ein solcher Benutzungszwang auch dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gerecht werden. Eine Gemeinde ist daher
gehalten, das Gebot zu beachten, weniger einschneidenden, aber gleich
wirksamen Regelungen den Vorzug zu geben. Eine solche weniger
einschneidende Regelung wäre das Zulassen von Ausnahmen vom
vorgesehenen Benutzungszwang. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,
dass kein kleiner Teil Nutzungsberechtigten von Wahlgräbern nach
Ablauf der Nutzungszeit die Grabmale selbst abbauen und entsorgen. Es
ist aber kein sachlicher Grund erkennbar, solchen Nutzungsberechtigten
diese Möglichkeit zu verweigern. Ein derartiger Grund ist auch nicht
aufgrund des fiskalischen Interesses gegeben, nicht mit den Kosten für
den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen belastet zu werden, für
die nach Ablauf der Nutzungszeit kein Verantwortlicher mehr zu
ermitteln ist. |
Kosten der Grabpflege |
Was muss man eigentlich bei Testamenten
beachten?
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