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Name
Familienname
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Mädchenname |
Oberlandesgericht Düsseldorf - Eingang |
Was können wir für Sie tun?
Wir befassen uns mit sämtlichen Varianten des Namensrechts in einer Vielzahl von Fällen. Dabei ist es uns gelungen, zahlreiche Namen gegen "bessere" einzutauschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Insbesondere richtet sich unsere Arbeit
darauf, den Behörden darzulegen, warum ein wichtiger Grund zur Namensänderung berechtigt. Wir haben Namensänderungen, Eindeutschungen, Richtigstellungen von Einträgen im Kontext von Eheschließungen, Einbürgerungen, Spätaussiedler-Konstellationen etc. betrieben. Hadern Sie mit Ihrem Namen? Stellen Sie uns Ihr
Problem dar und wir beraten Sie gerne über Änderungsmöglichkeiten. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten
kurzfristig. |
Die Ehegatten
sollen nach dem Gesetz einen gemeinsamen
Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den
von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so
führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach
der Eheschließung. Zum Ehenamen können
die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen
oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten
Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. Ein Ehegatte, dessen Name nicht
Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen
seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung
des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt
nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.
Die Hinzufügung bzw. Ablegung eines Doppelnamens ist
jederzeit möglich, auch noch nach der Eheschließung. Folgende
Möglichkeit besteht auch: Beide Eheleute behalten Ihren bisher geführten
Namen nach der Eheschließung bei, auch wenn Sie bereits verheiratet
waren. Die Eheleute können auch jederzeit nach der Trauung noch einen
gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Wenn sie sich festgelegt haben, reduzieren
sich aber die Änderungsmöglichkeiten. |
Durch die Erklärungen der Ehegatten
nach § 1355 BGB wird die Namensführung in der Ehe unmittelbar gestaltet.
Der Eintragung des Ehenamens in das Familienbuch (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr.
1 PStG, § 20 Abs. 1 PStV, § 233 Abs. 1 DA) hat keine rechtsbegründende,
sondern nur eine bestätigende Wirkung zu. Ist die Eintragung des
Ehenamens im Familienbuch abgeschlossen, so kann sie gemäß § 47 Abs. 1
Satz 1 PStG auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden, sofern sie von
Anfang an unrichtig war. Das Wahlrecht kann
dagegen nicht erneut ausgeübt werden.
Die Frage, ob die Eintragung des zu führenden
Familiennamens im Familienbuch unrichtig ist, beurteilt sich nach den
materiell-rechtlichen Eintragungsgrundlagen. Maßgebend sind die von der
Beteiligten zu 1 und ihrem Ehemann bei der Eheschließung gegenüber der
Standesbeamtin abgegebenen gemeinsamen Erklärungen über die Bestimmung
eines Ehenamens in Verbindung mit der einseitigen Erklärung der
Beteiligten zu 1 über die Hinzufügung ihres Geburtsnamens zum Ehenamen
(sog. Begleitname).
Die für eine Berichtigung gem. § 47
Abs. 1 PStG vorausgesetzte anfängliche Unrichtigkeit der Eintragung kann
nicht durch Anfechtung (§ 119 BGB)
der zur Wahl des Ehenamens abgegebenen Erklärung herbeigeführt werden.
Unabhängig von der im Einzelnen umstrittenen Frage nach der Rechtsnatur
von Ehenamenserklärungen unterliegen diese aus Gründen der
Rechtssicherheit grundsätzlich nicht der Anfechtung.
Das Vorliegen eines Irrtums i.S.v. §
119 BGB wird von der Rechtsprechung regelmäßig verneint, soweit es den
Vortrag betrifft, man habe die Erklärungen zum Ehenamen aufgrund einer
unzutreffenden Auskunft der Standesbeamtin abgegeben. Gerichte sind aus
Rechtsgründen nicht gehindert, den schriftlichen Angaben der
Standesbeamtin mehr Glauben zu schenken als den Angaben der
Beteiligten.
Zur Anfechtbarkeit einer Rechtswahlerklärung wegen
eines groben Verfahrensmangels infolge unterlassener Aufklärung und
Beratung durch den Standesbeamten über das auf die Namensführung in der
Ehe anwendbaren Recht liegt eine Entscheidung des AG Gießen aus dem Jahre
2009 vor. Nach der Scheidung kann man seinen Geburtsnamen oder den Namen
wieder annehmen, den man bis zur Bestimmung des Ehenamens führte.
Bereits der Gesetzeswortlaut
macht klar, dass die behördliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat.
Grundsätzlich regelt das bürgerliche Recht das Namensrecht abschließend.
Die öffentlich - rechtliche Namensänderung dient nur dazu, Unzuträglichkeiten
zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu
tragenden Namens auftreten. Diesem Grundsatz liegt die Erwägung zu
Grunde, dass ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen
Familiennamens besteht. Die Bindung an den Familiennamen besteht unabhängig
davon, worauf sich die Namensführung gründet. Denn dem Familiennamen
kommt eine gewichtige Ordnungsfunktion zu. Er ist ein äußeres
Kennzeichen der Person zur Unterscheidung von anderen Personen. Seine
Eignung als Identifizierungsmerkmal würde um so geringer, je weiter der
Rahmen für Änderungen gesteckt würde. Ergebnis dessen ist der
Grundsatz, dass der Familienname weitgehend unveränderbar
sein soll. |
Name
nach Scheidung (§ 1355 Absatz 5 Satz 1 BGB)
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann
durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den
Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt
hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der
Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Es gilt dabei entsprechend:
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung
gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur
Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus
mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren
Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung
kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist
eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und
der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
Für diese Möglichkeiten gibt es keine gesetzlichen
Befristungen, sodass man sich also auch nach recht spät nach einer
Scheidung dafür entscheiden kann. Kann
sich das Kind dieser Entscheidung eines Elternteils
"anschließen"?
Gibt die gemeinsam mit dem Vater sorgeberechtigte Mutter
nach der Ehescheidung den gemeinsamen Ehenamen auf (Konstellation nach §
1355 Abs. 5 BGB wie oben) und nimmt ihren Geburtsnamen wieder an oder
stellt diesen dem früheren Ehenamen voran, kann sich das
gemeinsame Kind dieser Namensänderung nach der Rechtsprechung des OLG
Karlsruhe nicht anschließen.
Eine Namensänderung komme weder nach §
1617 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Betracht, noch entspricht die Übertragung
des Namensbestimmungsrechts auf die Mutter nach dieser Rechtsprechung
gegen den Willen des Vaters dem Kindeswohl. Es ist dem Kind aber nicht
verwehrt, den Geburtsnamen der Mutter als "Künstlername" zu
verwenden.
§ 1617 c
Abs. 2 Nr. 2 BGB kann danach nicht angewandt werden. So hat
sich zwar der Familienname der Mutter auf andere Weise als durch
Eheschließung geändert, indem sie gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB
ihren Geburtsnamen dem Ehenamen vorangestellt hat. Die Frage ist aber, ob
einer einer der Fälle der §§ 1617, 1617 a und 1617 b BGB vorliegt, was
Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift des §
1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB ist.
Diese Vorschrift erfasst nur
Konstellationen, in denen sich der Geburtsname
des Kindes einseitig auf den Familiennamen nur eines Elternteils
stützt. Namensänderungen nach § 1617 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommen nach
Wortlaut und Sinn der Vorschrift nach der Rechtsprechung nicht in
Betracht, wenn die Eltern vor der Scheidung einen (gemeinsamen) Ehenamen
geführt haben, den das Kind gemäß § 1616 BGB als Geburtsnamen erhalten
hat. Hat ein Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhalten, so
kommt daher eine Namensänderung nach BGB § 1617c Abs 2 Nr 2 auch nach
Scheidung der Ehe seiner Eltern und Annahme ihres früheren Namens durch
die - sorgeberechtigte - Mutter nicht in Betracht.
Zu denken wäre dann noch - wenn denn die Voraussetzungen im Übrigen
bestehen - eine Einbenennung nach § 1618 BGB im Fall einer
Neuverheiratung des Elternteils. Im Übrigen gilt nach BGH: Durch die
Einbenennung wird der neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich einer
weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar festgestellt.
Schließlich: § 3 Abs. 1 NÄG
rechtfertigt als Folge der Änderung des zivilrechtlichen Namensrechts im
Hinblick auf seinen Ausnahmecharakter eine Änderung des Geburtsnamens
eines Kindes nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht, wenn darüber
eine Regelung in §§ 1616 ff. BGB getroffen wurde.
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Was
ist mit Adelsbezeichnungen?
Adelsbezeichnungen gelten nach der als einfaches
Gesetzesrecht fortgeltenden Regelung der Weimarer Reichsverfassung nur
als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
Daher dürfen auch im Wege der Namensänderung Namen mit
Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden.
Das Bestreben, ein von den Eltern als gemeinsamen
Ehenamen geführten Familiennamen abzulegen und zu einem Namen zurückzukehren,
den die Mutter als Geburtsnamen geführt hat und nach der Scheidung von
ihrem Ehemann, dem Vater des Klägers, wieder angenommen hat, rechtfertigt
im Allgemeinem keine Namensänderung. Wollte man allein schon dieses
Bestreben als wichtigen Grund für eine Namensänderung gelten lassen, müsste
dies zu unvertretbaren Ergebnissen führen. Es stünde dann nahezu jedem
ein wichtiger Grund für eine Namensänderung zu. Denn fast jeder hat -
herkömmlicher Weise in mütterlicher Linie - eine Vielzahl von Vorfahren
mit anderen Namen aufzuweisen. Namensänderungen wären dann nicht mehr
die seltene, an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpfte Ausnahme,
sondern letztlich in die freie Wahl des Betroffenen gestellt. Ausführlich zu Adelsprädikaten >> |
Amtsgericht Berlin Charlottenburg im Winter |
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oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen
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