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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Name

Familienname

Geburtsname

Mädchenname

 Oberlandesgericht Düsseldorf - Eingang

Was können wir für Sie tun?

Wir befassen uns mit sämtlichen Varianten des Namensrechts in einer Vielzahl von Fällen. Dabei ist es uns gelungen, zahlreiche Namen gegen "bessere" einzutauschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Insbesondere richtet sich unsere Arbeit darauf, den Behörden darzulegen, warum ein wichtiger Grund zur Namensänderung berechtigt. Wir haben Namensänderungen, Eindeutschungen, Richtigstellungen von Einträgen im Kontext von Eheschließungen, Einbürgerungen, Spätaussiedler-Konstellationen etc. betrieben. Hadern Sie mit Ihrem Namen? Stellen Sie uns Ihr Problem dar und wir beraten Sie gerne über Änderungsmöglichkeiten. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten kurzfristig.

Die Ehegatten sollen nach dem Gesetz einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. 

Die Hinzufügung bzw. Ablegung eines Doppelnamens ist jederzeit möglich, auch noch nach der Eheschließung. Folgende Möglichkeit besteht auch: Beide Eheleute behalten Ihren bisher geführten Namen nach der Eheschließung bei, auch wenn Sie bereits verheiratet waren. Die Eheleute können auch jederzeit nach der Trauung noch einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Wenn sie sich festgelegt haben, reduzieren sich aber die Änderungsmöglichkeiten. 

Standesamt RechtsanwaltDurch die Erklärungen der Ehegatten nach § 1355 BGB wird die Namensführung in der Ehe unmittelbar gestaltet. Der Eintragung des Ehenamens in das Familienbuch (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 PStG, § 20 Abs. 1 PStV, § 233 Abs. 1 DA) hat keine rechtsbegründende, sondern nur eine bestätigende Wirkung zu. Ist die Eintragung des Ehenamens im Familienbuch abgeschlossen, so kann sie gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PStG auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden, sofern sie von Anfang an unrichtig war. Das Wahlrecht kann dagegen nicht erneut ausgeübt werden.  

Die Frage, ob die Eintragung des zu führenden Familiennamens im Familienbuch unrichtig ist, beurteilt sich nach den materiell-rechtlichen Eintragungsgrundlagen. Maßgebend sind die von der Beteiligten zu 1 und ihrem Ehemann bei der Eheschließung gegenüber der Standesbeamtin abgegebenen gemeinsamen Erklärungen über die Bestimmung eines Ehenamens in Verbindung mit der einseitigen Erklärung der Beteiligten zu 1 über die Hinzufügung ihres Geburtsnamens zum Ehenamen (sog. Begleitname).

Die für eine Berichtigung gem. § 47 Abs. 1 PStG vorausgesetzte anfängliche Unrichtigkeit der Eintragung kann nicht durch Anfechtung (§ 119 BGB) der zur Wahl des Ehenamens abgegebenen Erklärung herbeigeführt werden. Unabhängig von der im Einzelnen umstrittenen Frage nach der Rechtsnatur von Ehenamenserklärungen unterliegen diese aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht der Anfechtung.  

Das Vorliegen eines Irrtums i.S.v. § 119 BGB wird von der Rechtsprechung regelmäßig verneint, soweit es den Vortrag betrifft, man habe die Erklärungen zum Ehenamen aufgrund einer unzutreffenden Auskunft der Standesbeamtin abgegeben. Gerichte sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, den schriftlichen Angaben der Standesbeamtin mehr Glauben zu schenken als den  Angaben der Beteiligten.

Zur Anfechtbarkeit einer Rechtswahlerklärung wegen eines groben Verfahrensmangels infolge unterlassener Aufklärung und Beratung durch den Standesbeamten über das auf die Namensführung in der Ehe anwendbaren Recht liegt eine Entscheidung des AG Gießen aus dem Jahre 2009 vor. Nach der Scheidung kann man seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den man bis zur Bestimmung des Ehenamens führte. 

Bereits der Gesetzeswortlaut macht klar, dass die behördliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat. Grundsätzlich regelt das bürgerliche Recht das Namensrecht abschließend. Die öffentlich - rechtliche Namensänderung dient nur dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten. Diesem Grundsatz liegt die Erwägung zu Grunde, dass ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Familiennamens besteht. Die Bindung an den Familiennamen besteht unabhängig davon, worauf sich die Namensführung gründet. Denn dem Familiennamen kommt eine gewichtige Ordnungsfunktion zu. Er ist ein äußeres Kennzeichen der Person zur Unterscheidung von anderen Personen. Seine Eignung als Identifizierungsmerkmal würde um so geringer, je weiter der Rahmen für Änderungen gesteckt würde. Ergebnis dessen ist der Grundsatz, dass der Familienname weitgehend unveränderbar sein soll.

Name nach Scheidung (§ 1355 Absatz 5 Satz 1 BGB)  

Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 

Es gilt dabei entsprechend: Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

Für diese Möglichkeiten gibt es keine gesetzlichen Befristungen, sodass man sich also auch nach recht spät nach einer Scheidung dafür entscheiden kann. 

Kann sich das Kind dieser Entscheidung eines Elternteils "anschließen"?

Gibt die gemeinsam mit dem Vater sorgeberechtigte Mutter nach der Ehescheidung den gemeinsamen Ehenamen auf (Konstellation nach § 1355 Abs. 5 BGB wie oben) und nimmt ihren Geburtsnamen wieder an oder stellt diesen dem früheren Ehenamen voran, kann sich das gemeinsame Kind dieser Namensänderung nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe nicht anschließen

Eine Namensänderung komme weder nach § 1617 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Betracht, noch entspricht die Übertragung des Namensbestimmungsrechts auf die Mutter nach dieser Rechtsprechung gegen den Willen des Vaters dem Kindeswohl. Es ist dem Kind aber nicht verwehrt, den Geburtsnamen der Mutter als "Künstlername" zu verwenden. 

§ 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB kann danach nicht angewandt werden. So hat sich zwar  der Familienname der Mutter auf andere Weise als durch Eheschließung geändert, indem sie gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB ihren Geburtsnamen dem Ehenamen vorangestellt hat. Die Frage ist aber, ob einer einer der Fälle der §§ 1617, 1617 a und 1617 b BGB vorliegt, was Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift des § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB ist. 

Diese Vorschrift erfasst nur Konstellationen, in denen sich der Geburtsname des Kindes einseitig auf den Familiennamen nur eines Elternteils stützt. Namensänderungen nach § 1617 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommen nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift nach der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn die Eltern vor der Scheidung einen (gemeinsamen) Ehenamen geführt haben, den das Kind gemäß § 1616 BGB als Geburtsnamen erhalten hat. Hat ein Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhalten, so kommt daher eine Namensänderung nach BGB § 1617c Abs 2 Nr 2 auch nach Scheidung der Ehe seiner Eltern und Annahme ihres früheren Namens durch die - sorgeberechtigte - Mutter nicht in Betracht.

Zu denken wäre dann noch - wenn denn die Voraussetzungen im Übrigen bestehen - eine Einbenennung nach § 1618 BGB im Fall einer Neuverheiratung des Elternteils. Im Übrigen gilt nach BGH: Durch die Einbenennung wird der neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich einer weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar festgestellt.

Schließlich: § 3 Abs. 1 NÄG rechtfertigt als Folge der Änderung des zivilrechtlichen Namensrechts im Hinblick auf seinen Ausnahmecharakter eine Änderung des Geburtsnamens eines Kindes nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht, wenn darüber eine Regelung in §§ 1616 ff. BGB getroffen wurde.

Was ist mit Adelsbezeichnungen?

Adelsbezeichnungen gelten nach der als einfaches Gesetzesrecht fortgeltenden Regelung der Weimarer Reichsverfassung nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. Daher dürfen auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden. 

Das Bestreben, ein von den Eltern als gemeinsamen Ehenamen geführten Familiennamen abzulegen und zu einem Namen zurückzukehren, den die Mutter als Geburtsnamen geführt hat und nach der Scheidung von ihrem Ehemann, dem Vater des Klägers, wieder angenommen hat, rechtfertigt im Allgemeinem keine Namensänderung. Wollte man allein schon dieses Bestreben als wichtigen Grund für eine Namensänderung gelten lassen, müsste dies zu unvertretbaren Ergebnissen führen. Es stünde dann nahezu jedem ein wichtiger Grund für eine Namensänderung zu. Denn fast jeder hat - herkömmlicher Weise in mütterlicher Linie - eine Vielzahl von Vorfahren mit anderen Namen aufzuweisen. Namensänderungen wären dann nicht mehr die seltene, an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpfte Ausnahme, sondern letztlich in die freie Wahl des Betroffenen gestellt.

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