Wenn der
Erblasser keine Abkömmlinge hat oder diese etwa das Erbe ausschlagen,
erben die Verwandten der zweiten Ordnung. Das sind die Eltern des
Erblassers. Wenn die aber nicht mehr leben, werden die Abkömmlinge der
Eltern - Geschwister, Neffen, Nichten, Großneffen oder/und Großnichten
zur Erbschaft berufen. Hier gilt das so genannte Linienprinzip.
Je die Hälfe des Erbes geht an die väterliche bzw. mütterliche Linie.
Leben beide Eltern, erhalten sie je zur Hälfte die Erbschaft. Der
Nachlass fällt gleichsam in den Schoß zurück, wie es der Gemeinspruch
sagt. Ist der Vater etwa tot, geht sein Teil (die Hälfte) an seine
Kinder zu gleichen Teilen.
Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter
nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge
nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften.
Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein
(§ 1925 III BGB). An die Stelle
eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die
durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen)
(§ 1924 III BGB). Der wegfallende
Erbe wird also praktisch durch seine Kinder ersetzt. |