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Grundstücke

im

Erbrecht

Grundstücke sind oft die wesentliche Erbmasse. Was ist mit der Vererbung von selbst genutzten Grundstücken, also Häusern und Eigentumswohnungen?  Diese oft nicht unerheblichen Vermögenspositionen bleiben steuerfrei, wenn der überlebende Ehepartner ein eingetragener Lebenspartner oder die Kinder in dem jeweiligen Objekt mindestens zehn Jahre weiter wohnen bleiben. Das Haus als zweiten Wohnsitz anzumelden, reicht dagegen so wenig wie eine Vermietung, sondern gilt als Umgehung der Vorschrift. Bei erbenden Kindern darf die Wohnfläche von 200 qm allerdings nicht überschritten werden. Anderenfalls unterliegt die darüber hinausgehende Größe der Erbschaftssteuer.  

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§ 16 Freibeträge ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz)

 (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb

1.des Ehegatten in Höhe von 500 000 Euro;

2.der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;

3.der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;

4.der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;

5.der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;

6.des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;

7.der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2000 Euro.

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