Eintragung in das Güterrechtsregister
Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei
jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Funktionelle zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1e
RPflG. Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen
anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirkes wiederholt werden, §
1559 S. 1 BGB. Eine zusätzliche Eintragung kommt in Betracht, wenn einer der Ehegatten
Kaufmann ist und außerhalb ein Handelsgewerbe betreibt,; dann nämlich kann sich der
Unternehmer gemäß Art. 4 EGHGB für den Kreis seines Geschäftsbetriebes auf die
Eintragung nur berufen, wenn sie auch am Ort des Geschäftsbetriebes erfolgte.
Eine Pflicht, güterrechtliche Regelungen zur Eintragung
in das Güterrechtsregister anzumelden, besteht nicht. Den Eheleuten steht es frei, ob und
inwieweit sie eine derartige Eintragung erwirken wollen. In jedem Fall erfolgt die
Eintragung nur auf Antrag. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen, d.
h. die Erklärung muss schriftlich abgefasst sein und die Unterschrift von einem Notar
beglaubigt werden. Grundsätzlich ist zur Eintragung der Antrag beider Ehegatten
erforderlich.
Das Amtsgericht hat die Eintragung zu veröffentlichen,
und zwar in dem für seine Bekanntmachungen bestimmten Blatt. Unabhängig von dieser
Bekanntmachung treten die mit dem Güterrechtsregister verbundenen Rechtswirkungen aber
schon im Zeitpunkt der Eintragung ein. Die Einsicht in das Güterrechtsregister ist
gebührenfrei und jedem gestattet, ohne dass ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht
werden müsste.
Rechtswirkungen der Eintragungen
Zweck der Eintragung ist es, Dritten die Möglichkeit zu
geben, von güterrechtlichen Sonderregelungen Kenntnis zu nehmen. Sonderregelung ist dabei
jede Abweichung vom gesetzlichen Güterstand. Ist dem Dritten die güterrechtliche
Regelung ohnehin bekannt, so kann er sich auf das Fehlen ihrer Eintragung nicht berufen.
Andererseits muss er eine Eintragung auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht
kennt. Weist das Güterrechtsregister keine Eintragung auf, so kann ein Dritter - wenn ihm
nichts Gegenteiliges positiv bekannt ist - davon ausgehen, dass die Eheleute im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. In diesem Falle können die
Ehegatten etwaige ehevertraglich vereinbarte Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand dem
Dritten nicht entgegenhalten. Enthält das Güterrechtsregister eine unrichtige
Eintragung, so kann aus einer derartigen Eintragung niemand Rechte herleiten. Der Dritte
wird vielmehr bei Auseinanderfallen von Eintragung und wahrer Sachlage nur geschützt,
wenn das Güterrechtsregister entweder keine Eintragung oder aber eine ursprünglich
richtige Eintragung enthält, auf deren Fortbestand er vertraut, sog. negative Publizität
des Registers.
Dieser Schutz des Dritten erstreckt sich nur auf
Einwendungen der Ehegatten gegen ein Rechtsgeschäft, dass zwischen einem von ihnen und
dem Dritten vorgenommen worden ist sowie gegen ein zwischen ihnen ergangenes
rechtskräftiges Urteil. Bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung z. B. entscheidet
unabhängig von jeder Eintragung die wahre Sachlage.
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