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Namensänderung
Seelische bzw. psychische
Probleme
Gutachten |
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Was können wir für Sie tun?
Wir befassen uns mit sämtlichen Varianten des Namensrechts in einer Vielzahl von Fällen. Dabei ist es uns gelungen, zahlreiche Namen gegen "bessere" einzutauschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Insbesondere richtet sich unsere Arbeit
darauf, den Behörden darzulegen, warum ein wichtiger Grund zur Namensänderung berechtigt. Wir haben Namensänderungen, Eindeutschungen, Richtigstellungen von Einträgen im Kontext von Eheschließungen, Einbürgerungen, Spätaussiedler-Konstellationen etc. betrieben. Hadern Sie mit Ihrem Namen? Stellen Sie uns
Ihr Problem dar und wir beraten Sie gerne über Änderungsmöglichkeiten. |
Auch eine
seelische Belastung kann als wichtiger Grund für eine
Namensänderung angesehen werden, allerdings nur dann, wenn sie unter
Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner
Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische
Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt
kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Geht die seelische
Belastung über eine übertriebene Empfindlichkeit hinaus und ist sie nach
allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet, muss mit der
Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht
zugewartet werden, bis die seelische Belastung den Grad einer
behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Den
Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des
Namens rechtfertigen (So aktuell VGH München 2019).
Bei der Prüfung
ist nicht maßgeblich, mit welcher Vehemenz der Namensträger
beteuert, unter dem Zwang der Führung eines bestimmten Namens zu
leiden. Entscheidend ist vielmehr, ob er bei objektiver Betrachtung
Grund zu der Empfindung hat, sein Name hafte ihm als Bürde an (VG
Münster 2011). Letztlich sind das Fälle, wo schwere Depressionen auftreten und ggf. Suizidgefahr. Ein Gefälligkeitsattest wird da nicht sehr weit führen. Die Änderung des Familiennamens nur aus gesellschaftlichen Gründen, ohne dass eine psychische Erkrankung durch die Namensführung besteht oder
droht, ist grundsätzlich nicht möglich, wie das VG Frankfurt 2008 entschieden hat. |
Wir haben zahlreiche Atteste in solchen Verfahren präsentiert und können ihnen genauer erklären, worauf es hier ankommt. Es
gibt auch bein den zahlreichen Gutachten, die wir gesehen haben, große
Qualitätsunterschiede, die maßgeblich für das Schicksal eines
Namensänderungsantrags werden können. Allerdings suchen wir nach Lösungen, die ohne solche Begutachtungen auskommen, da die Argumentation mit Hilfe von psychologischen
Gutachten nicht einfach ist. Das gilt insbesondere für Gefälligkeitsbescheinigungen mit geringer Aussagekraft. Wir haben Kriterienlisten, die Gutachtern deutlich machen, welche Aspekte vorliegen müssen, dass eine Namensänderung aus solchen Gründen heraus für notwendig erachtet wird. Es gilt die
Regel, dass die Namensänderung notwendig ist, weil eine Therapie nicht zu demselben Ergebnis käme oder vereitelt würde. Hilfreich
ist es, wenn der Begutachtung eine umfassende Anamnese vorausgeht,
mithin genau der Sachverhalt und die Entwicklung des Problems bzw. der
Krankheit oder der Krankheitsaussicht dargestellt wird.
Wichtiger Hinweis
Wir beobachten, dass viele Behörden im Fall von
öffentlich-rechtlichen Namensänderungen auf Gutachten verweisen, um den
wichtigen Grund zu substantiieren. Aber wir haben genügend Verfahren
betrieben, die ohne Begutachtungen durchgeführt werden konnten. Denn bei
jeder Namensänderung ist zunächst zu fragen, ob nicht bereits objektive
Gründe so stark sind, dass die Frage nach subjektiven Umständen des
Namensänderungsbegehrens nicht zu stellen ist.
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