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Hausrat FamilienrechtÄrger mit dem Hausrat? Wer nimmt was mit? Was soll wem gehören?  Fragen Sie uns - wir helfen Ihnen weiter.

Hausrat

Hausrat sind all die Gegenstände, die für die gemeinsame Nutzung der Eheleute bestimmt sind und - wie etwa Möbel, Geschirr, Haushaltsgeräte, Stereoanlage, Fernseher und ähnliche Gegenstände der Haushaltsführung dienen. 

Bei einem Auto dagegen kommt es auf die Nutzungsart an, ob es nicht doch zum Zugewinn gehört. Grundsätzlich werden die Gegenstände nach Billigkeit aufgeteilt. Das ist selbstverständlich eine im Einzelfall schwierige Frage und kann - wenn es nicht zu einer Einigung kommt - das Gericht auf den Plan rufen. 

Zunächst hilft ein Blick in das Gesetz

§ 1361a BGB 

Hausratsverteilung bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

Während der Trennung wird das Kapitel "Hausrat" von den Eheleuten mitunter etwas "hemdsärmelig" praktiziert, d.h. die Zuordnung des Hausrats fällt schwer, weil beide Parteien der Auffassung sind, dass ihnen dieses oder jenes doch unbedingt zusteht. Dabei ist zumindest klar, dass der jeweilige Ehegatte die Hausratsgegenstände mitnehmen oder herausverlangen kann, an denen er gemäß § 1361 a Abs. 1 BGB Alleineigentum besitzt. 

Im Übrigen herrschen eher vage Billigkeitskriterien: So kann einer etwa behaupten, dass er eine Sache vorübergehend nutzen will, weil er sie für seine Haushaltsführung braucht und das auch gerecht ist. Bei minderjährigen Kinder im Haushalt wird man dem ausziehenden Ehegatten nicht zubilligen, dass er die Küche oder das Esszimmer mitnimmt, wenn die Kinder davon betroffen sind.  Zu berücksichtigen ist auch, ob es einem auf Grund der finanziellen Verhältnisse zuzumuten ist, sich eben neue Einrichtungsgegenstände zu kaufen.

Anspruchsgrundlagen - Rechtsweg - Einstweiliges Verfahren

 

Fraglich ist, wie umfassend die Regelungsreichweite von § 1361 a BGB ist. Umstritten ist es, ob – um Rechte aus § 861 BGB geltend zu machen – ein Hausratsverteilungsverfahren im umfassenden Sinne anhängig gemacht werden muss, wenn der Anspruch auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes auf § 861 BGB gestützt wird. Das OLG Koblenz ist – obwohl es sich nicht um ein Hausratsverfahren im engeren Sinne handelt – der Auffassung, das Familiengericht sei zuständig. Der Anspruch aus § 861 BGB hängt eng mit der Hausratsteilung zusammen. Gründe der Praktikabilität und Prozesswirtschaftlichkeit sprechen nach Auffassung des OLG Koblenz dafür, über diesen Anspruch durch das Familiengericht im Hausratsverfahren zu entscheiden. Die Frage, ob bei eigenmächtiger Entfernung von Hausratsgegenständen durch einen Ehegatten der andere unter Bezugnahme auf § 861 BGB die Rückschaffung verlangen kann, oder ob die Vorschriften über den Hausrat nach § 1361 a BGB, § 8 ff HausrVO vorgehen, ist umstritten.

 

Einige Senate sind der Auffassung, dass § 1361 a BGB die Vorschrift des § 861 BGB überlagert und ein Herausgabeanspruch trotz verbotener Eigenmacht nicht besteht, wenn der Gegenstand nach den Kriterien des § 1361 a Abs. 1 und 2 BGB dem Ehegatten, der diesen gegen den Willen des anderen aus der gemeinsamen Wohnung entfernt hat, zuzusprechen ist. Nach dieser Meinung ist dann ein Hausratsverteilungsverfahren durchzuführen und der Hausrat nach Billigkeit zu verteilen. Das OLG Koblenz ist der Auffassung, § 1361 a BGB sei nicht lex specialis gegenüber § 861 BGB. Dieser werde lediglich durch § 1361 a BGB dann modifiziert, wenn der andere Ehegatte geltend machen könne, gerade den eigenmächtig entfernten Gegenstand zur Deckung seines Notbedarfs selbst zu benötigen. Die Befürworter des Vorrangs des § 1361 b BGB verweisen darauf, dass so widersprüchliche Ergebnisse und ein Hin und Her im possessorischen und auf § 1361 a BGB gestützten Verfahren vermieden werde. Es erscheine nicht sinnvoll, dass zunächst nach § 861 BGB die Zurückschaffung der Hausratsgegenstände angeordnet werde, um alsdann in einer weiteren Entscheidung die Hausratsgegenstände gerade dem zuzuordnen, der die verbotene Eigenmacht begangen habe. Das kann man anders sehen:  § 861 BGB will einen schnellen Besitzschutz gewährleisten, während § 1361 a BGB eine ausgewogene Verteilung des Hausrats nach Billigkeit Geltung verschaffen will.

 

Weil das Hausratsverfahren kompliziert ausgestaltet ist, hat der Ehegatte, dessen (Mit)Besitz von dem anderen durch die verbotene Eigenmacht entzogen wurde, ein berechtigtes Interesse auf schnellen Besitzschutz und andernfalls der Weg für Eigenmächtigkeiten beschritten wird.

 

Für Hausratsstreitigkeiten unter getrennt lebenden Eheleuten ist nach einer älteren Entscheidung des OLG Düsseldorf das Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht zulässig. Unter getrennt lebenden Eheleuten kommt eine einstweilige Verfügung auf Besitzschutz nach BGB §§ 858ff wegen der Regelung des HausratsV § 18a in Verbindung mit BGB § 1361a nicht in Betracht. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die eigenmächtige Fortschaffung von Hausratsgegenständen wird also durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines anhängigen oder anhängig zu machenden Hauptverfahrens erlangt. 

 

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