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Grundlagen zur Erbfolge

Gesetzliche Erben

Grundlagen zur Erbfolge Rechtsanwalt

Beispielfall: Erblasser ist durch einen Autounfall gestorben und hinterlässt seine Ehefrau sowie zwei gemeinsame Kinder X und Y. Aus erster Ehe hat Erblasser einen Sohn Z.

Mit dem Tod des Erblassers geht sein Nachlass, das heißt sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, automatisch auf die Erben über. Einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft durch die Erben bedarf es nicht. Wer nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft durch notariell beglaubigte Erklärung oder zur Niederschrift des Nachlassgerichtes innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall ausschlagen. Tut er das nicht, hat er noch eine Anfechtungsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen von weiteren sechs Wochen danach und im Übrigen gewisse Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten

Als gesetzliche Erben kommen nur Verwandte, der Ehegatte und an letzter Stelle der Staat (= Fiskus) in Betracht. Die nichtehelichen Kinder sind durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz von 1997 den ehelichen Kindern gleichgestellt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet die Verwandten hinsichtlich ihrer Erbberechtigung in Erbordnungen ein, wobei die nähere Erbordnung die fernere insgesamt von der Erbfolge ausschließt: 

- Erben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers

- Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und dessen Geschwister

- Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und dessen Tanten und Onkel

Ein Blick in das Gesetz: 

§ 1925 BGB
Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbu ng in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

Exkurs: Problemfall des überlebenden Ehegattens ohne Kinder, aber lebende Eltern: Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB den Abkömmlingen (dritte Ordnung) zufallen würde. So können Geschwister des Erblassers Miterben neben dem überlebenden Ehegatten werden. Das ist oft unerwünscht und sollte deshalb, wenn es so ist, im Testament geregelt werden. 

Neben den Kindern des Erblassers X, Y und Z erben somit in unserem Bespielfall dessen Eltern, Geschwister und Großeltern nicht.

Alle drei Kinder erben vielmehr zu gleichen Teilen, weil sie der ersten Erbordnung angehören und deshalb alle anderen Ordnungen ausschließen.

Der Ehegatte - nicht jedoch der geschiedene Ehegatte - ist neben den Verwandten des Erblassers kraft Gesetzes zum Erbe berufen. Die Ehefrau des Erblassers aus erster Ehe ist daher nicht mehr erbberechtigt. Der Ehegatte erbt jedoch nicht, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Die Höhe der Erbquote des Ehegatten hängt vom Güterstand der Eheleute ab. Maßgeblich ist, ob die Eheleute  im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren oder durch notariell beurkundeten Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wurde. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt die Ehefrau Schmidt insgesamt die Hälfte des Nachlasses des Erblassers. Hierbei stellt ein Viertel des Nachlasses ihren Zugewinnausgleich dar, der bei Versterben des Ehegatten in dieser Höhe pauschal und ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt Zugewinn entstanden ist, ermittelt wird. Die andere Nachlasshälfte steht den Kindern des Erblassers nach den Regeln des Verwandtenerbrechts zu. Andere Lösung für den Ehegatten: Der Ehegatte schlägt die Erbschaft aus. Wird der überlebende Ehegatte dann nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er den konkreten Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde. Das gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

Die Ehefrau erbt im Beispielfall daher die Hälfte des Nachlasses, wenn sie nicht die Alternativvariante wählt. Die Kinder X, Y und Z erben je ein Sechstel des Nachlasses. Würde der Erblasser keine eigenen Kinder oder Kindeskinder hinterlassen, erhielte die Ehefrau neben den Eltern des Erblassers beziehungsweise dessen Geschwistern oder neben den Großeltern drei Viertel des Nachlasses. Gegenüber den Tanten und Onkeln des Erblassers und allen ferneren Erbordnungen wäre sie kraft Gesetzes zum Alleinerben berufen.  

Haben die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, hängt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten von der Anzahl der Kinder des Verstorbenen ab. Hinterließe der Erblasser lediglich ein oder zwei Kinder, würden die Ehefrau und jedes Kind zu gleichen Teilen erben. Bei drei oder mehr Kindern erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel, die Kinder teilen sich die restlichen drei Viertel des Nachlasses. Frau Schmidt würde daher ein Viertel, X, Y und Z ebenfalls je ein Viertel des Nachlasses erben. Hinterließe der Erblasser keine Kinder, jedoch Eltern, Geschwister oder Großeltern, würde die Ehefrau  neben diesen Verwandten zur Hälfte erben.

Unabhängig von seinem Güterstand hat der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil einen gesetzlichen Vermächtnisanspruch gegen die anderen Erben auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und Hochzeitsgeschenke. Gegenüber den Kindern des verstorbenen Ehegatten gilt dieses jedoch nur, soweit Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden.

Ist in einem Ehegattentestament von "Kindern" oder "Abkömmlingen" die Rede, sind darunter auch Adoptivkinder zu verstehen, weil diese die rechtliche Stellung ehelicher Kinder haben. Dies schließt jedoch eine anderweitige individuelle Auslegung der letztwilligen Verfügung nicht aus. Setzen die Erblasser ihren Sohn als Vorerben und ihre Enkelkinder als Nacherben ein, falls der Sohn unverheiratet und ohne Kinder verstirbt, bezwecken sie erkennbar, dass der Nachlass innerhalb der Familie an die nächste Generation weitergeben wird. Es spricht daher vieles dafür, dass mit den Kindern des Sohnes nur leibliche Abkömmlinge gemeint sind.

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