Mit dem Tod des Erblassers geht
sein Nachlass, das heißt sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten,
automatisch auf die Erben über. Einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft durch die
Erben bedarf es nicht. Wer nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft durch notariell
beglaubigte Erklärung oder zur Niederschrift des Nachlassgerichtes innerhalb von 6 Wochen
nach Kenntnis vom Erbfall ausschlagen. Tut er das nicht, hat er noch eine
Anfechtungsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen von weiteren
sechs Wochen danach und im Übrigen gewisse Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten.
Als gesetzliche Erben
kommen nur Verwandte, der Ehegatte und an letzter Stelle der Staat (=
Fiskus)
in Betracht. Die
nichtehelichen
Kinder sind durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz von 1997 den ehelichen
Kindern gleichgestellt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet die
Verwandten hinsichtlich ihrer Erbberechtigung in Erbordnungen ein, wobei die nähere Erbordnung die fernere insgesamt von der
Erbfolge ausschließt:
- Erben der ersten Ordnung sind die
Kinder des Erblassers
- Erben der
zweiten Ordnung sind die Eltern des
Erblassers und dessen Geschwister
- Erben der
dritten Ordnung sind die Großeltern
des Erblassers und dessen Tanten und Onkel
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Ein
Blick in das Gesetz:
§ 1925 BGB
Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so
erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die
Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen
Abkömmlinge nach den für die Beerbu ng in der ersten Ordnung
geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt
der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das
angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des
anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben
der zweiten Ordnung.
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Exkurs: Problemfall des überlebenden
Ehegattens ohne Kinder, aber lebende Eltern: Der überlebende
Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu
einem Viertel, neben Verwandten der zweiten
Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als
gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge
von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der
anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB
den Abkömmlingen (dritte Ordnung) zufallen würde. So können
Geschwister des Erblassers Miterben neben dem überlebenden
Ehegatten werden. Das ist oft unerwünscht und sollte deshalb, wenn
es so ist, im Testament geregelt werden.
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Neben den Kindern des Erblassers X, Y und
Z erben somit in unserem Bespielfall dessen Eltern, Geschwister und Großeltern nicht.
Alle drei Kinder erben vielmehr
zu gleichen Teilen, weil sie der ersten Erbordnung angehören und deshalb alle anderen
Ordnungen ausschließen.
Der Ehegatte - nicht jedoch der geschiedene Ehegatte - ist neben den Verwandten des
Erblassers kraft Gesetzes zum Erbe berufen. Die
Ehefrau des Erblassers aus erster Ehe ist
daher nicht mehr erbberechtigt. Der Ehegatte erbt jedoch nicht, wenn zum Zeitpunkt des
Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der
Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Die Höhe der Erbquote des Ehegatten
hängt vom Güterstand der Eheleute ab. Maßgeblich ist, ob die Eheleute im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren oder durch notariell
beurkundeten
Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wurde. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt die Ehefrau Schmidt insgesamt die
Hälfte des Nachlasses des Erblassers. Hierbei stellt ein
Viertel des Nachlasses ihren Zugewinnausgleich dar, der bei Versterben des Ehegatten in
dieser Höhe pauschal und ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt Zugewinn entstanden ist,
ermittelt wird. Die andere Nachlasshälfte steht den
Kindern des Erblassers nach den Regeln des Verwandtenerbrechts zu.
Andere Lösung für den Ehegatten: Der Ehegatte schlägt die Erbschaft
aus. Wird der überlebende Ehegatte dann nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis
zu, so kann er den konkreten Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373
bis 1383, 1390 verlangen. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder
eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach
dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben
dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn
dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde. Das gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches
Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
Die Ehefrau erbt im Beispielfall daher die Hälfte des Nachlasses, wenn
sie nicht die Alternativvariante wählt. Die Kinder X, Y und Z erben je ein Sechstel des Nachlasses. Würde der Erblasser
keine eigenen Kinder oder Kindeskinder hinterlassen, erhielte die Ehefrau neben den
Eltern
des Erblassers beziehungsweise dessen Geschwistern oder neben den Großeltern drei Viertel
des Nachlasses. Gegenüber den Tanten und Onkeln des Erblassers und allen ferneren
Erbordnungen wäre sie kraft Gesetzes zum Alleinerben berufen.
Haben die Ehegatten durch
Ehevertrag den
Güterstand der Gütertrennung
vereinbart, hängt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten
von der Anzahl der Kinder des Verstorbenen ab. Hinterließe der Erblasser lediglich ein
oder zwei Kinder, würden die Ehefrau und jedes Kind zu gleichen Teilen erben. Bei drei
oder mehr Kindern erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel, die Kinder teilen sich die
restlichen drei Viertel des Nachlasses. Frau Schmidt würde daher ein Viertel, X, Y und Z
ebenfalls je ein Viertel des Nachlasses erben. Hinterließe der Erblasser keine Kinder,
jedoch Eltern, Geschwister oder Großeltern, würde die Ehefrau neben diesen
Verwandten zur Hälfte erben.
Unabhängig von seinem Güterstand hat
der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil einen
gesetzlichen Vermächtnisanspruch gegen die anderen Erben auf die zum ehelichen Haushalt
gehörenden Gegenstände und Hochzeitsgeschenke. Gegenüber den Kindern des verstorbenen
Ehegatten gilt dieses jedoch nur, soweit Gegenstände zur Führung eines angemessenen
Haushalts benötigt werden.
Ist in einem Ehegattentestament von "Kindern" oder "Abkömmlingen"
die Rede, sind darunter auch Adoptivkinder zu verstehen, weil diese die
rechtliche Stellung ehelicher Kinder haben. Dies schließt jedoch eine
anderweitige individuelle Auslegung der letztwilligen Verfügung nicht aus.
Setzen die Erblasser ihren Sohn als Vorerben und ihre Enkelkinder als
Nacherben ein, falls der Sohn unverheiratet und ohne Kinder verstirbt,
bezwecken sie erkennbar, dass der Nachlass innerhalb der Familie an die nächste
Generation weitergeben wird. Es spricht daher vieles dafür, dass mit den
Kindern des Sohnes nur leibliche Abkömmlinge gemeint sind.
Was muss man eigentlich bei Testamenten
beachten?
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