Dazu hat das OLG Hamm im Jahre 2013
Überlegungen angestellt. Nach § 1617c Abs. 1 BGB kann ein Kind, das das
fünfte Lebensjahr vollendet hat, sich der nachträglichen Bestimmung
eines Ehenamens seiner Eltern durch eine gegenüber dem Standesamt
abzugebende Erklärung anschließen. Für die Art und Weise der Ausübung
des Namensanschließungsrechts differenziert § 1617c Abs. 1 BGB nach
Lebensaltersstufen. Das Namensanschließungsrecht ist ein Recht, von dem
das Kind zeitlich unbefristet und nach freiem Belieben Gebrauch machen
kann. Ein durch Bestimmung des Ehenamens seiner Eltern entstandenes
Namensanschließungsrecht des Kindes kann also
auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit und so nach eigenen
Gutdünken auch noch nach Jahrzehnten ausgeübt werden.
Nach § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt die vorstehend dargestellte Regelung
des Abs. 1 entsprechend, wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines
Kindes geworden ist, ändert. Der Wortlaut dieser Vorschrift trifft keine
Unterscheidung nach der rechtlichen Grundlage, die zu der Änderung des
Ehenamens der Eltern des Kindes geführt hat.
Vom Wortlaut der Vorschrift erfasst sind also sowohl
zivilrechtliche Namensänderungen - beispielsweise
infolge einer Adoption des namensgebenden Elternteils in
Verbindung mit einer Namensanschließung des Ehegatten (§ 1617c Abs. 4
BGB) oder einer Änderung des Ehenamens der Großeltern, der sich der
namensgebende Elternteil und sein Ehegatte angeschlossen hat.
Grundsätzlich ist auch der Vorgang einer
öffentlich-rechtlichen Namensänderung aufgrund behördlicher Bewilligung
nach § 3 NamÄndG von der Vorschrift erfasst. Dementsprechend haben
Oberlandesgericht gestützt auf den Wortlaut der Vorschrift den
Standpunkt eingenommen, dass das Namensanschließungsrecht nach § 1617c
Abs. 2 Nr. 1 BGB auch den Fall der behördlich bewilligten Änderung des
Ehenamens erfasst, jedenfalls wenn das Kind zum Zeitpunkt der erfolgten
Namensänderung bereits volljährig ist. Diese Auffassung findet sich
allerdings in aktuelleren Entscheidungen nicht mehr. |