Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamts. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr rechts-, insbesondere ermessensfehlerfrei über die Vergabe des Beförderungsamtes
entscheidet.
Materiell-rechtlich gilt bei der Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese. Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG, NRW:
§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Erweist sich ein Bewerber als besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO überprüfbar für Konkurrenten, die sich
benachteiligt fühlen. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss der übergangene Konkurrent glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei kann jeder Fehler im Auswahlverfahren,
einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell ursächlich für das Auswahlergebnis ist.
Demnächst mehr...
|
Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage
Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entwickelten Anforderungen können nicht einfach auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren übertragen werden. Verwaltungsgerichte ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1
S. 1 VwGO). Arbeitsgerichte folgen dem Beibringungsgrundsatz gemäß § 138 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Oft hat der Verfügungskläger gar keine Chance, die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung zu erkennen, da er keine
Kenntnis vom Verlauf des Bewerbungsverfahrens hat. Der Rechtsschutz des Bewerbers erfolgt dann dadurch, dass dem Dienstherrn die endgültige Stellenbesetzung untersagt wird, damit der Bewerber die Möglichkeit hat, die relevanten Tatsachen, etwa durch Darlegungen des Dienstherrn im Prozess oder durch Einsicht in die
Bewerbungsverfahrensakte in Erfahrung zu bringen. Eine derartige Verfügung sichert den Bewerbungsverfahrensanspruch und übernimmt nicht die Funktion des Hauptsacheverfahrens, eine andere Stellenbesetzung zu realisieren. Ausreichend für eine vorläufige Sicherung des Bewerberverfahrensanspruchs ist es, wenn nach dem
glaubhaft gemachten Vortrag des Verfügungsklägers zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die getroffene Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei zu wiederholen und über die Bewerbung entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erneut zu entscheiden
ist.
Setzt ein Arbeitgeber ein fachliches Anforderungsprofil für eine Stelle fest, so führt das zu einer Selbstbindung. Erfüllt ein Stellenbewerber diese fixierten Voraussetzungen nicht, so ist die Frage der dienstlichen
Beurteilungen überhaupt nicht mehr zu erörtern. Erfolgreich kann ein Antrag sein, wenn ein dokumentiertes Anforderungsprofil nicht feststellbar ist oder sich der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber nicht an die von ihm festgelegten Kriterien hält oder nicht erforderliche Qualifikationsnachweise fordert.
Ein Bewerbungsverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG endet mit der endgültigen Übertragung des Amts auf den ausgewählten Mitbewerber. Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber ist regelmäßig nur zur Neubescheidung von
Bewerbungen verpflichtet, wenn er die ausgeschriebene Stelle noch nicht endgültig besetzt hat. Eine Konkurrentenklage erledigt sich dann. In Betracht kommen dann Schadensersatzansprüche. Das Verhalten des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren ist für den Schaden eines zurückgewiesenen Bewerbers nur ursächlich, wenn
sich jede andere Besetzungsentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft erwiesen hätte. Eine Reduktion des dem Arbeitgeber zustehenden Auswahlermessens auf Null ist nur anzunehmen, wenn der zurückgewiesene Bewerber nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der bestqualifizierte Bewerber ist. Mit dem Vortrag, er halte es für "nahezu ausgeschlossen, dass drei andere Bewerber insgesamt besser geeignet gewesen sein sollen", genügt er nicht der ihm obliegenden Darlegungslast. |