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Grundlagen
zur Erbfolge
Behandlung
von Konten |
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Wie
werden Konten im Erbfall behandelt? - Wie weit reichen
Auskunftsansprüche?
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Zur Wiederholung:
Mit dem Tod des Erblassers geht sein Nachlass, das heißt sämtliche Vermögensgegenstände
und Verbindlichkeiten, automatisch auf die Erben über. Einer ausdrücklichen
Annahme der Erbschaft durch die Erben bedarf es nicht. Wer nicht Erbe
werden will, muss die Erbschaft durch notariell beglaubigte Erklärung
oder zur Niederschrift des Nachlassgerichtes innerhalb von 6 Wochen nach
Kenntnis vom Erbfall ausschlagen. Tut er das nicht, hat er noch eine
Anfechtungsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen von weiteren
sechs Wochen danach und im Übrigen gewisse Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten.
Als gesetzliche
Erben kommen
nur Verwandte, der Ehegatte und an letzter Stelle der Staat (= Fiskus) in
Betracht. Die nichtehelichen
Kinder sind
durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz von 1997 den ehelichen Kindern
gleichgestellt.
Das Bürgerliche
Gesetzbuch ordnet die Verwandten hinsichtlich ihrer Erbberechtigung in Erbordnungen
ein, wobei die nähere
Erbordnung die fernere insgesamt von der Erbfolge
ausschließt:
- Erben der ersten
Ordnung sind
die Kinder des Erblassers
- Erben
der zweiten
Ordnung sind
die Eltern des
Erblassers und dessen Geschwister
- Erben
der dritten
Ordnung sind
die Großeltern des Erblassers und
dessen Tanten und Onkel
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Ein Blick in das Gesetz:
§ 1925 BGB
Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind
die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so
erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder
die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen
dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten
Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden,
so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das
angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder
des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht
Erben der zweiten Ordnung.
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Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
erbt die Ehefrau insgesamt die Hälfte
des Nachlasses des Erblassers. Hierbei stellt ein Viertel
des Nachlasses ihren Zugewinnausgleich
dar, der bei Versterben des Ehegatten in dieser Höhe pauschal und ohne Rücksicht
darauf, ob überhaupt Zugewinn entstanden ist, ermittelt wird. Die andere Nachlasshälfte
steht den Kindern
des Erblassers nach den Regeln des Verwandtenerbrechts zu.
Die Ehefrau erbt daher die Hälfte des Nachlasses, drei Kinder
(Beispiel!) je ein Sechstel des Nachlasses. Würde der Erblasser keine
eigenen Kinder oder Kindeskinder hinterlassen, erhielte die Ehefrau
neben den Eltern
des Erblassers beziehungsweise dessen Geschwistern oder neben den Großeltern
drei Viertel des Nachlasses. Gegenüber den Tanten und Onkel des
Erblassers und allen ferneren Erbordnungen wäre sie kraft Gesetzes zum
Alleinerben berufen.
Haben die Ehegatten durch Ehevertrag
den Güterstand der Gütertrennung
vereinbart, hängt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten von der Anzahl
der Kinder des Verstorbenen ab. Hinterließe der Erblasser lediglich ein
oder zwei Kinder, würden die Ehefrau und jedes Kind zu gleichen Teilen
erben. Bei drei oder mehr Kindern erbt der überlebende Ehegatte ein
Viertel, die Kinder teilen sich die restlichen drei Viertel des
Nachlasses. Frau Schmidt würde daher ein Viertel, X, Y und Z ebenfalls je
ein Viertel des Nachlasses erben. Hinterließe der Erblasser keine Kinder,
jedoch Eltern, Geschwister oder Großeltern, würde die Ehefrau
neben diesen Verwandten zur Hälfte erben.
Der erbende Ehegatte sollte sich aber immer überlegen,
ob er auf die pauschale Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs verzicht,
sondern so vorgeht, dass er das Erbe ausschlägt
und den Pflichtteil fordert. Dann kann er den Zugewinnausgleich
spezifisch ansetzen. Wenn das Vermögen maßgeblich während des Güterstandes
der Zugewinngemeinschaft entstand und der Erbe während der Ehe geringe
oder gar keine Einkünfte wirtschaftet hat, kann das vorteilhafter sein.
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Bankkonten
im Erbfall - Oder-Konto/Und-Konto
Bankkonten können im Erbfall
erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Denn die Miterbengemeinschaft,
der jetzt das Konto gehört, muss sich grundsätzlich auf eine gemeinsame
Vorgehensweise einigen, was regelmäßig auf Einzelinteressen stößt, die
nicht leicht zu harmonisieren sind. Hinzu tritt oft noch das Problem des
überlebenden Ehegatten, der eine eigene Berechtigung an dem Konto haben
kann, die noch zusätzlich durch Vollmachten unterschiedlicher Reichweite
bestimmt wird.
Unterschieden wird grundsätzlich
zwischen Oder-Konten sowie den in der Praxis
selten gewordenen Und-Konten. Beim Oder-Konto kann jeder
Kontoinhaber allein verfügen. Die Verfügungsmacht beantwortet aber noch
nicht die Frage, ob ihm dieses Geld auch zusteht. Anders ist es beim
Und-Konto. Danach sind beide oder mehrere Inhaber nur gemeinsam
berechtigt, über das Konto zu verfügen. Im Todesfall kann der überlebende
Kontoinhaber nur mit den Erben über das Guthaben verfügen.
Bei sogenannten Oder-Konten sind mehrere Personen, z.B.
häufig beide Eheleute, über das gesamte Konto verfügungsberechtigt.
Doch wie sieht es mit dem Recht am Guthaben aus? Hier gilt die
Auslegungsregel: Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu
gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Beiden gehört das Guthaben je zur Hälfte. Erbt also eine
Miterbengemeinschaft unter Beteiligung des überlebenden Ehegatten,
gehört diesem per se die Hälfte - wenn nichts anderes geregelt bzw.
ersichtlich ist. Hier kommt es sehr auf die Umstände an, welchen Zweck
das Konto hatte und hier die Vermutungsregel durch konkrete Absprachen
außer Kraft gesetzt ist. |
Kann
der Erbe eine bestehende Vollmacht oder die Verfügungsbefugnis
widerrufen? Welche Bedeutung haben "postmortale" ("transmortale")
Vollmachten?
I. Sofern keine anderen Bestimmungen vorliegen, kann die
Miterbengemeinschaft, ggf. auch ein einzelner Erbe widerrufen. Ein Miterbe
kann auch gegen den Willen der anderen Kontovollmachten widerrufen.
Dabei kommt auch eine Verwandlung des Oder-Kontos in ein Und-Konto in
Betracht. Der Miterbe, der also befürchtet, hier könnten Konten
leergeräumt werden, an deren Bestand er einen Anspruch geltend machen
kann, sollte das Konto entsprechend blockieren.
II. Welchen juristischen Stellenwert hat eine Vollmacht?
Bei üblicher Auslegung einer Vollmacht kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Kontoinhaber einen nur Zeichnungsberechtigten in die Lage
versetzen will, die Gläubigerstellung zu verändern. Eine Kontovollmacht
gibt dem Bevollmächtigten im Allgemeinen nicht das Recht, das Konto ohne
Beteiligung des Vollmachtgebers aufzulösen oder auf eine
andere Art und Weise in dessen Vertragsstellung einzugreifen. So hat der
erkennende Senat sogar für die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein
Und-Konto entschieden, dass die Veränderung der vertraglichen
Rechtsstellung eines Konto-(Mit-)Inhabers im Allgemeinen eine Einigung der
Bank oder der Sparkasse mit allen betroffenen Kontoinhabern voraussetzt.
Eine andere Auslegung ist nach einem Teil der
erstinstanzlichen Rechtsprechung für den Fall geboten, dass Eheleute sich
über den Tod hinaus bevollmächtigen. Hier stünde im allgemeinen der
Wille im Vordergrund, den überlebenden Teil über den Tod des anderen
Teiles hinaus abzusichern. Diese
Absicherung würde vereitelt, wenn der überlebende Teil nunmehr durch
Miterben gefährdet werden kann. Bei dieser grundsätzlich gegebenen
Interessenlage sei eine transmortale
Vollmacht zwischen Eheleuten im allgemeinen dahin auszulegen,
dass der überlebende Teil zu seiner Absicherung berechtigt ist, ein
Konto, zu welchem er ein Alleinzeichnungsrecht besitzt, in ein Einzelkonto
umzuwandeln.
Der BGH sieht das anders:
Zwar will der Vollmachtgeber seinen Ehepartner mit Hilfe der
Kontovollmacht über den Tod hinaus gewöhnlich in die Lage versetzen,
bestimmte Rechtshandlungen unabhängig von dem Willen des Erben vornehmen
zu können. Bis zum Widerruf der Vollmacht durch den Erben soll daher im
Zweifel allein der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers
und nicht der des Erben für den Bevollmächtigten maßgeblich sein.
Daraus ist aber nicht im Wege der Auslegung zu schließen, dass die
Bevollmächtigte nach dem Willen des Erblassers das Recht erwerben sollte,
nach dessen Tod im Wege der Umwandlung des Girokontos einen Gläubigerwechsel
zum Nachteil des Klägers als Alleinerben herbeizuführen. Einen Anlass
zur Erteilung einer widerruflichen Vollmacht über den Tod hinaus oder
nach dem Tode bietet nicht die Überlegung, auf diese Art und Weise für
eine gewisse finanzielle Absicherung des überlebenden Ehegatten zu
sorgen. Zwar können verschiedene Gründe hinter dem Vorgehen des
Erblassers stehen, wie etwa, dass die Bevollmächtigung des Ehepartners
sich einfacher und schneller erledigen lasse als eine
Testamentserrichtung. Ferner kann es der Wunsch des Erblassers gewesen
sein, dass der Bevollmächtigte die Vermögensverwaltung im Interesse des
Erben weiterführen soll.
Mit dem Erbfall wird aber der Erbe
der Herr des Nachlasses. Er kann die
Vollmacht jederzeit widerrufen und dem Bevollmächtigten aufgrund des der
Vollmacht in aller Regel zugrunde liegenden Auftrags bestimmte Weisungen
erteilen. Zudem hat der Bevollmächtigte von sich aus zu
beachten, dass er nach dem Erbfall zur Vertrauensperson des Erben geworden
ist und als solche nach Treu und Glauben nicht ermächtigt ist, Handlungen
vorzunehmen, die den schutzwürdigen Interessen des Erben zuwiderlaufen
oder deren Kenntnis diesen vermutlich zum vorzeitigen Widerruf der
Vollmacht veranlasst hätte.
Deswegen der "Tipp"
des BGH: Um den überlebenden Ehepartner in gewisser Weise
finanziell abzusichern, gibt es für den anderen Teil weitaus geeignetere
Mittel wie etwa die Erbeinsetzung, die Aussetzung eines Vermächtnisses
oder die Schenkung unter Lebenden bzw. von Todes wegen. |
Einzelkonto
Der Ehegatte, der unter seinem
Namen bei einer Bank ein Einzelgiro- bzw. Einzelwertpapierkonto
bei einer Bank eröffnet, ist alleiniger Gläubiger der Guthabenforderung
sowohl gegenüber der Bank im Außenverhältnis als auch zum anderen
Ehegatten im Innenverhältnis. Allein der Umstand, dass einem Ehegatten
Kontovollmacht erteilt wurde, reicht nicht aus, um eine stillschweigende
Vereinbarung der Eheleute über eine Bruchteilsberechtigung eines
Ehegatten an der Guthabenforderung anzunehmen. Wenn der Kontoinhaber dem
anderen Ehegatten die Hälfte der Wertpapiere überträgt, so ist dieser
Betrag seinem Endvermögen gemäß § 1380 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen. |
Auskunftsansprüche
Konto oder Kontobewegungen
Gegen Miterben
Auch im Erbrecht wird ein Auskunftsverlangen nur dem
eingeräumt, dessen Position als Pflichtteilsberechtigter oder (Vertrags-)Erbe
unzweifelhaft ist, und nur wenn und soweit vom Bestehen des Anspruches
ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll.
Der Miterbe einer Erbengemeinschaft hat gegen einen
Miterben, dem durch Vollmacht des Erblassers Verfügungsgewalt über
dessen Konten eingeräumt wurde, grundsätzlich keinen Anspruch auf
Rechnungslegung über die Kontenbewegungen bzw. Vermögensentwicklung,
wenn der Bevollmächtigte im Haushalt des Erblassers lebte. Das folgt aus
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Rechnungslegung
unter Ehegatten.
Der Miterbe kann unter bestimmten Voraussetzungen
Auskunft über Schenkungen des Erblassers verlangen (Gemäß § 242 BGB,
nicht aber § 2314 BGB, der von der Lage ausgeht, in der sich ein
Pflichtteilsberechtigter befindet, der Nichterbe ist.).
Die Vorschrift des § 2314 Abs.
1 Satz 1 BGB ist ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf Personen
anzuwenden, die erst infolge Ausschlagung des Erbes nicht als Erben
einzusehen sind. Die Ausschlagung des Erbes darf nicht dazu dienen, die
Stellung des jeweiligen Anspruchstellers im Auskunftsverfahren gegenüber
dem Erben zu verbessern und Rechte einzuräumen, die ihm in seiner
Stellung als Miterbe nicht zustehen. Die Unterscheidung zwischen dem
pflichtteilsberechtigten Nichterben und dem pflichtteilsberechtigten
Miterben darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der nur
unter eingeschränkten Voraussetzungen mit Auskunftsansprüchen
ausgestattete Miterbe (§§ 2027, 2028, 2057, 666, 681 BGB) die
Erbschaft ausschlägt, um sich einen von weiteren Voraussetzungen unabhängigen
Auskunftsanspruch gegen den (Mit-)Erben zu verschaffen. Insoweit gebietet
§ 2314 BGB seine einschränkende Auslegung, dass er Auskunftsrechte nur
einräumt dem enterbten pflichtteilsberechtigten Nichterben, nicht aber
dem Miterben, der durch Ausschlagung die Stellung eines pflichtteilsergänzungsberechtigten
Nicht-mehr-Erben wählt.
In allen Fällen der im fünften Buch des Bürgerlichen
Gesetzbuches gegebenen Auskunftsberechtigungen geht es darum, Aufklärung
über solche Umstände zu erlangen, die von Bedeutung sind für den
Bestand des Nachlasses und für den Verbleib von früher zum Erblasservermögen
gehörenden Gegenständen, deren Zuwendung bei der Berechnung zu berücksichtigen
ist. Ein solcher Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Berechtigte entschuldbar
über das Bestehen und den Umfang des Rechts im Unklaren und
deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der durch sie
nicht unbillig belastet wird.
Es müssen also konkrete Anhaltspunkte für
eine Schenkung vorliegen, der Beschenkte muss die Auskunft unschwer geben
und der Pflichtteilsergänzungsberechtigte kann sich die erforderliche
Kenntnis nicht auf andere ihm zumutbare Weise (BGH-Rechtsprechung!)
verschaffen. Wenn z.B. ein Rechtsgeschäft, einen Anhalt für eine
Schenkung bietet, kann man sich z.B. durch Einsicht in den Übertragungsvertrag,
der sich bei den Grundakten des Amtsgerichts befindet, in zumutbarer Weise
die erforderliche Kenntnis verschaffen. Sind im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
bei Schenkungen in der Vergangenheit erbrachte Dienstleistungen zu
bewerten, so kommt die Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes des Geldes
("Indexierung") nicht in Betracht.
Der Miterbe ist aber gemäß § 2057 BGB verpflichtet,
den anderen Erben Auskunft über seine ausgleichungspflichtigen
lebzeitigen Zuwendungen - sog. Vorempfänge - zu erteilen.
Gegen die Bank
Auf die Erben geht ein eventueller, aus der Geschäftsverbindung
des Erblassers mit der Bank herrührender Auskunftsanspruch
über, nicht aber auf den pflichtteilsberechtigten Nichterben. Jeder
Miterbe kann Auskunft verlangen, aber nur an die
Miterbengemeinschaft. |
Exkurs:
Schenkung - Pflichtteilsergänzung
Hat der Erblasser einem Dritten
eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als
Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der
Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass
hinzugerechnet wird. Der Zweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
besteht darin, dass zu Lebzeiten der Erblasser Vermögenswerte verschenkt
und Angehörige in ihrer Beteiligung am Nachlass unangemessen verkürzt
werden.
Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit
des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands
verstrichen sind. Ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers
erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung
der Ehe. Der Auskunftsanspruch umfasst alle Schenkungen des
Erblassers in einem Zeitraum von 10 Jahren.
Wird mit einer Stufenklage in der letzten Stufe lediglich ein
Pflichtteilsanspruch und nicht zugleich ein rechtlich selbständiger
Pflichtteilsergänzungsanspruch (Verjährung in drei Jahren) verfolgt,
umfasst die im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO
durchzusetzende Verurteilung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses
nicht ohne weiteres die Verpflichtung des Beklagten, auch über
Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall
Auskunft zu erteilen.
Hinweis: Reform des
Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Die Reform sieht eine gleitende Ausschlussfrist
für den Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Die Schenkung
wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang,
innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel
weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des
verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor
der Auflösung der Ehe. |
Was muss man eigentlich bei Testamenten
beachten?
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