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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Volljährige Kinder des 

Ehepartners/Lebensgefährten

Adoption

 

Justiz Ulm Landgericht
Die Adoption eines volljährigen Stiefkindes  ist sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen dem annehmenden Stiefelternteil und dem Volljährigen ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Eine sittliche Rechtfertigung der Erwachsenenadoption ist aber auch dann gegeben, wenn bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten anzunehmen ist, dass sich eine Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird, vgl. LG Fulda im Jahre 2004 zu einem ausländischen Stiefkind. Wenn der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt, kann das Familiengericht beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756). Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Bei der Adoption eines Minderjährigen wird "das rechtliche Band" zwischen Kind und leiblichen Eltern unwiderruflich zerschnitten.
Ein objektiv über die Wirkungen der Volljährigenadoption hinausgehender Zweck liegt in der Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme unter anderem darin, dass eine zukünftige Unterhaltspflicht gegenüber leiblichen Eltern ausgeschlossen wird. Wenn überwiegende Interessen der leiblichen Eltern des Anzunehmenden einer Volladoption entgegenstehen, wird das Gericht dem Antrag nicht entsprechen. Hierfür reichen unterhaltsrechtliche ebenso und auch erbrechtliche Interessen aus. Dabei muss die Unterhaltsverpflichtung des anzunehmenden Volljährigen gegenüber dem leiblichen Elternteil zum Zeitpunkt des Adoptionsantrags nicht schon konkret bestehen oder sich abzeichnen, insbesondere gilt das dann nicht, wenn der leibliche Elternteil seinerseits langjährig Unterhalt geleistet hat, wie die Rechtsprechung (OLG München 2009) festgestellt hat. 

Der Volladoption stehen beispielsweise überwiegende Interessen der Mutter des Anzunehmenden entgegen, wenn sich der Anzunehmende durch die Volladoption der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter entziehen würde, die mangels anderer Unterhaltpflichtiger und einer geringen Rente mit großer Wahrscheinlichkeit im nahenden Rentenalter auf Unterhaltsleistungen ihres Kindes angewiesen sein wird und dieses während der Kindheit hindurch überwiegend aufgezogen und versorgt hat (LG Heidelberg 2000).

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