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Volljährige Kinder des
Ehepartners/Lebensgefährten
Adoption
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Die Adoption
eines volljährigen Stiefkindes ist sittlich gerechtfertigt, wenn
zwischen dem annehmenden Stiefelternteil und dem Volljährigen ein
Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Eine sittliche
Rechtfertigung der Erwachsenenadoption ist aber auch dann gegeben, wenn
bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten
anzunehmen ist, dass sich eine Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird,
vgl. LG Fulda im Jahre 2004 zu einem ausländischen Stiefkind. Wenn der
Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt, kann das Familiengericht
beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden
und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach
den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines
verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756). Eine solche
Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen
der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Bei der Adoption eines
Minderjährigen wird "das rechtliche Band" zwischen Kind und
leiblichen Eltern unwiderruflich zerschnitten. |
Ein objektiv über die Wirkungen
der Volljährigenadoption hinausgehender Zweck liegt in der Adoption mit
den Wirkungen der Minderjährigenannahme unter anderem darin, dass eine
zukünftige Unterhaltspflicht gegenüber leiblichen Eltern ausgeschlossen
wird. Wenn überwiegende Interessen der leiblichen Eltern des
Anzunehmenden einer Volladoption entgegenstehen, wird das Gericht dem
Antrag nicht entsprechen. Hierfür reichen unterhaltsrechtliche ebenso und
auch erbrechtliche Interessen aus. Dabei muss die Unterhaltsverpflichtung
des anzunehmenden Volljährigen gegenüber dem leiblichen Elternteil zum
Zeitpunkt des Adoptionsantrags nicht schon konkret bestehen oder sich
abzeichnen, insbesondere gilt das dann nicht, wenn der leibliche
Elternteil seinerseits langjährig Unterhalt geleistet hat, wie die
Rechtsprechung (OLG München 2009) festgestellt hat.
Der Volladoption stehen beispielsweise überwiegende
Interessen der Mutter des Anzunehmenden entgegen, wenn sich der
Anzunehmende durch die Volladoption der Unterhaltspflicht gegenüber
seiner Mutter entziehen würde, die mangels anderer Unterhaltpflichtiger
und einer geringen Rente mit großer Wahrscheinlichkeit im nahenden
Rentenalter auf Unterhaltsleistungen ihres Kindes angewiesen sein wird und
dieses während der Kindheit hindurch überwiegend aufgezogen und versorgt
hat (LG Heidelberg 2000). |
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