Eine
durch bewusste
Täuschung
erwirkte Einbürgerung
kann nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen werden. „Rechtswidrig“ im
Sinne von § 48 VwVfG ist ein Verwaltungsakt, wenn bei seinem Erlass
gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen worden ist oder bei
Ermessensentscheidungen ein Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO vorgelegen
hat, weil etwa die Behörde bei ihrer Entscheidung von in Wahrheit nicht
vorliegenden, wesentlichen Tatsachen ausgegangen ist.
Doch
welche Mitwirkungspflichten
treffen einen und wie wird die Nichtbeachtung solcher Pflichten
geahndet?
Unabhängig von den in § 37 StAG (i.d.F.
des Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
vom 15.7.1999, BGBl. I S. 1618; nunmehr i.d.F. des Art. 5 Nr. 16 des
Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950) in Bezug genommenen
Regelungen war und ist die im Einbürgerungsverfahren geltende Amtsermittlungsmaxime
bereits durch die den Bewerber treffenden Mitwirkungslasten begrenzt.
Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nach allgemeinen Grundsätzen auf
die Offenlegung der für die erstrebte Sachentscheidung erheblichen, die
Sphäre des Antragstellers betreffenden Umstände. Diese
Offenbarungspflicht beinhaltet auch die Verpflichtung zur Aktualisierung
entsprechender Angaben in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und
Entscheidung. Der Einbürgerungsbewerber ist im Einbürgerungsverfahren
ungeachtet der Pflicht der Behörde zur Amtsermittlung mitwirkungspflichtig
(Vgl. etwa § 26 Abs. 2 VwVfG NRW) und hat der Behörde alle Umstände
zu offenbaren, die für die Entscheidung über die Einbürgerung
relevant sind. Hierzu gehört es auch, die Behörde über anhängige
Strafverfahren zu unterrichten, unabhängig davon, ob sich diese
Verfahren noch im Ermittlungsstadium befinden oder ob bereits Anklage
erhoben ist. |
Antragstellern wäre etwa
vorzuwerfen, wenn sie das Scheitern einer Ehe der Einbürgerungsbehörde
nicht von sich aus mitteilen. Festzustellen ist, dass die Protokolle
von familiengerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich des
Trennungszeitpunkts oft nicht so aussagefähig sind, dass
Ausländerbehörden zwingende Rückschlüsse auf fehlende
Einbürgerungsvoraussetzungen daraus ziehen können. Aber wer im
familienrechtlichen Verfahren andere Angaben macht als im
ausländerrechtlichen kann sich damit erhebliche Probleme
"einhandeln".
Die Täuschungshandlung muss auch ursächlich
für die rechtsfehlerhafte Einbürgerungsentscheidung sein.
Das wäre etwa der Fall wenn die Behörde ohne die Täuschung die Einbürgerung,
so wie sie ergangen ist, etwa als Anspruchseinbürgerung im Regelfall
des § 9 StAG, nicht vornehmen dürfen, sondern das ihr für atypische
Fallgestaltungen eröffnete Ermessen ausüben müssen (Vgl. Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof - 04.05.2005 - 5 B 03.1679).
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