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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Benachteiligung Spätaussiedler 

Benachteiligungen sind nach der verfassungsgemäßen Vorschrift des § 4 Abs. 2 BVFG nur konkrete Nachteile von nicht bloß geringem Gewicht, die der Volksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit durch den Staat oder – bei fehlendem staatlichen Schutz – von Dritten zugefügt worden sind. Rein subjektive berufliche Erwartungen  sind daher nicht geeignet, einen konkreten Nachteil zu begründen. Die unbefriedigende finanzielle Situation darf nicht in der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Landes begründet werden, sondern muss eine volkstumsmäßige Benachteiligung darstellen. 

Benachteiligungen und Nachwirkungen von Benachteiligungen haben auch eine subjektive Seite. Wer bestimmte Umstände als Benachteiligung empfindet, wird diese auch von Anfang an geltend machen. Mithin kann aus dem Zeitpunkt der Geltendmachung einer Benachteiligung auch auf den subjektiven Grad der Betroffenheit geschlossen werden. Hinweis: Dieses Kriterium ist sehr schwer zu erfüllen. 

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