Benachteiligung
Spätaussiedler
Benachteiligungen sind
nach der verfassungsgemäßen Vorschrift des § 4
Abs. 2 BVFG nur konkrete Nachteile von nicht bloß geringem
Gewicht, die der Volksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm
in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit durch den Staat oder
– bei fehlendem staatlichen Schutz – von Dritten zugefügt worden sind.
Rein subjektive berufliche Erwartungen sind daher nicht geeignet,
einen konkreten Nachteil zu begründen. Die unbefriedigende finanzielle
Situation darf nicht in der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage
des jeweiligen Landes begründet werden, sondern muss eine volkstumsmäßige
Benachteiligung darstellen.
Benachteiligungen und Nachwirkungen von
Benachteiligungen haben auch eine subjektive Seite. Wer bestimmte Umstände
als Benachteiligung empfindet, wird diese auch von Anfang an geltend
machen. Mithin kann aus dem Zeitpunkt der Geltendmachung einer
Benachteiligung auch auf den subjektiven Grad der Betroffenheit
geschlossen werden. Hinweis: Dieses Kriterium ist sehr schwer zu
erfüllen.
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