Die Auswirkungen auf den Namen sind immer wieder ein großes Problem, wenn sich Menschen entschließen,
eine Volljährigenadoption durchzuführen. Die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden ist zwingende Folge der geplanten Adoption. Die Hinzufügung des bisherigen Familiennamens zum neuen Geburtsnamen bedarf im Rahmen der Volljährigenadoption der besonderen Begründung. Hier sind die Gerichte
unterschiedlich streng, aber man muss sich darüber im Klaren sein, dass es eine Ausnahme und kein Automatismus ist. Nicht möglich im Adoptionsverfahren ist die Weiterführung des eigenen Namens ohne Änderung des Geburtsnamens. Dieses Ergebnis wäre nur im Rahmen eines Namensänderungsverfahrens möglich, dessen
Voraussetzungen selten vorliegen. Dieses Verfahren erfasst praktisch nur absolute Ausnahmefälle.
Wenn man nach Eheschließung den Ehenamen führt, so kann man diesen Namen auch nach einer Adoption
weiterführen, auch wenn sich der Geburtsname ändert. Etwas komplexer ist die Variante, wenn man den im Rahmen der Adoption neu erhaltenen Geburtsnamen als Begleitnamen zum Ehenamen führt. Hier besteht der “Blockadeeffekt” zugunsten des Ehegatten nicht. Denn der als Folge einer späteren
Adoption geänderte Geburtsname tritt auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens. Ein Wahlrecht zwischen dem früheren und dem neuen Geburtsnamen besteht nicht. Will der Angenommene seinen neuen Geburtsnamen aber nicht als Beinamen zum
Ehenamen führen, kann er die Beifügung des Geburtsnamens nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB widerrufen. Diese Rechtsauffassung vertritt der Bundesgerichtshof (2011) gegen die bis dato geltende Rechtsprechung, die verschiedene Varianten aufführte.
Im Einzelnen gibt es sehr viele Varianten, die wir Ihnen gerne erläutern können.
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