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Nebentätigkeit
Zulässigkeit
Arbeitsunfähigkeit
Fristlose Kündigung |
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Während der
Arbeitsunfähigkeit sollte man keiner Nebentätigkeit nachgehen, hier hat
die Rechtsprechung oft über Kündigungen zu urteilen.
Klar ist auch: Eine
ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit kommt nach der
Rechtsprechung jedenfalls bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer
als ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung in
Betracht. Dabei ist aber wichtig, dass der Arbeitnehmer auch überhaupt
den Arbeitgeber mit dem Sachverhalt konfrontiert, wenn ein sog.
Erlaubnisvorbehalt im Vertrag geregelt ist.
Als wichtiger Grund einer Kündigung geeignet ist ein
Sachverhalt, in welchem ein Arbeitnehmer bei einem arbeitsvertraglich
vereinbarten Genehmigungsvorbehalt für Nebentätigkeiten, die Genehmigung
nicht einholt, wie 2007 vom LAG Rheinland-Pfalz geurteilt wurde. Bei einem
Erlaubnisvorbehalt wird dem Arbeitnehmer im Ergebnis nichts anderes
angesonnen, als dass er vor Aufnahme einer Nebenbeschäftigung den
Arbeitgeber unterrichtet. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine
Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung, liegt eine Pflichtwidrigkeit
vor, auch wenn er Anspruch auf deren Erteilung hat. Allerdings ist hier
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, sodass diese schlimme
Folge - fristlose Kündigung - nicht immer eintreten muss.
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Das
BAG 2008 zur Frage von Nebentätigkeiten
Die fortgesetzte und vorsätzliche Ausübung
offensichtlich nicht genehmigungsfähiger Nebentätigkeiten in Unkenntnis
des Arbeitgebers stellt aber regelmäßig bereits ohne das Hinzutreten
besonderer Umstände an sich einen wichtigen
Grund zur Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB dar (vgl.
dazu auch Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - AP BGB
§ 174 Nr. 20 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7). Mit einem derartigen Verhalten
gibt der Angestellte zu erkennen, dass er jederzeit bereit ist, seine
eigenen wirtschaftlichen Interessen über seine Vertragspflichten und die
von ihm erwartete, ausschließlich an den Belangen seines Arbeitgebers
orientierte Amtsführung zu stellen.
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Früher galt bei Angestellten der
Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung und nun der den diesen
ersetzende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Nach § 11
BAT galten für die Nebentätigkeit die für die Beamten jeweils geltenden
Bestimmungen sinngemäß. Danach musste die Nebentätigkeit, sofern
sie einen gewissen Umfang überstieg, genehmigt werden. Die
Genehmigung konnte auch befristet werden oder lief nach gesetzlich
festgelegten Fristen aus. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TVöD sind Nebentätigkeiten
nurmehr anzeigepflichtig. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit nur
untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung
der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte
Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 TVöD).
Die Übernahme von Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen
Dienstes bedarf nach BAT bzw. TVöD grundsätzlich einer vorherigen
Genehmigung. Wer darüber nicht verfügt, verletzt damit seine
vertraglichen Pflichten in erheblichem Maße und das stellt einen
wichtigen Grund zur Kündigung dar.
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Wettbewerb
Arbeitsunfähigkeit
Verrichtet der Arbeitnehmer während der Dauer seiner
Arbeitsunfähigkeit Nebentätigkeiten, so kann das nach der Rechtsprechung
einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Nebentätigkeit
dem Wettbewerbsinteresse des Arbeitgebers zuwiderläuft, der Arbeitnehmer
statt der Nebentätigkeit auch seine Leistungspflichten aus dem
Arbeitsverhältnis hätte erfüllen können oder die Nebentätigkeit den
Heilungsprozess verzögert. Einmalige oder nur ganz sporadisch ausgeübte
reine Freundschaftsdienste im Marktbereich des Arbeitgebers muss der
Arbeitgeber aber in der Regel hinnehmen, wenn diese den arbeits- und wertmäßigen
Umfang einer geringfügigen Gefälligkeit nicht übersteigen und
unentgeltlich durchgeführt wurden.
Wenn die ausgeübte
Tätigkeit den Heilungsprozess nicht verzögert, ist sie nicht geeignet,
eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Nach der
Rechtsprechung kann eine zulässige Nebentätigkeit in aller Regel auch während
einer Arbeitsunfähigkeit ausgeübt werden (LAG Köln, Urteil vom
7.1.1993, Az.: 10 Sa 632/92).
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