Wenn
Gesellschafter nicht mehr miteinander harmonieren, stellt sich oft die
Frage, wie man auseinander kommt.
1.
Es gibt verschiedene Wege, die zur Änderung der Verhältnisse innerhalb
der Gesellschaft führen. Diese ziehen allerdings sehr unterschiedliche
Rechtsfolgen nach sich.
a.
Gemäß § 140 HGB kann durch Ausschließungsklage
ein Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines
wichtigen Grundes gemäß § 133 HGB. Ein wichtiger Grund liegt
vor, wenn den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft
mit dem auszuschießenden Gesellschafter aus in seiner Person liegenden Gründen
nicht mehr zuzumuten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern so
nachhaltig zerrüttet ist, dass mit einer weiteren gedeihlichen
Zusammenarbeit im gemeinsamen Interesse nicht mehr zu rechnen ist. Dies
ist zu Beispiel der Fall bei Veruntreuungen, unberechtigten Privatentnahme
oder der beharrlichen Verweigerung der Mitarbeit in der Gesellschaft. Das
ist natürlich eine massive Maßnahme, der man immer einvernehmliche Lösungen
gegenüber vorziehen sollte, da dieser wichtige Grund sehr gut begründet
werden muss.
Die
Ausschließungsklage muss beim zuständigen Landgericht eingereicht
werden. Das Gericht entscheidet dann, ob der Mitgesellschafter wegen des
wichtigen Grundes ausgeschlossen wird. Bis zur Entscheidung bleibt der
Beklagte aber Mitgesellschafter.
Wird
der Mitgesellschafter durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen, so
hat dies verschiedene Konsequenzen. Da nach dem Ausscheiden des anderen
Mitgesellschafters nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt, erlischt die
OHG ohne dass sie liquidiert wird. Eine „Ein-Personen-OHG“
ist nicht denkbar. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft gehen
auf den verbliebenen Gesellschafter als Alleininhaber des
Gesellschaftsvermögens über, der nunmehr Inhaber eines einzelkaufmännischen
Unternehmens ist.
Die
Firma des Unternehmens wird insoweit geändert, als dass der Zusatz
OHG entfällt oder um einen Nachfolgezusatz ergänzt werden
muss. Der Name des ausgeschiedenen Gesellschafters darf gemäß § 24 Abs.
2 HGB nur mit seiner Zustimmung weiterhin benutzt werden.
Die
Änderungen müssen im Handelsregister eingetragen werden.
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