Eine Rente ist eine Einkunftsposition, die beim Unterhalt zu berücksichtigen ist. Was ist aber im Blick auf Versorgungsausgleich mit einer Rente, die bereits bezogen wird? Eine nicht üppige Rente auch noch teilen zu müssen, kann auf die Verteilung eines Mangels hinauslaufen.
Die nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltende alte Versorgungsausgleichsregelung sah folgende Regelung vor: Ist der Ausgleichsberechtigte im Zeitpunkt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung
bereits Rentenbezieher, so erhöht sich seine Rente nach Maßgabe der §§ 100, 101 SGB VI a.F. um die übertragenen oder begründeten Anwartschaften. Erhält der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Rechtskraft und Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung bereits eine Rente, so ist diese grundsätzlich um
die übertragene Anwartschaft zu mindern (§ 100 Abs. 1 SGB VI). Eine Ausnahme stellte das sog. „Rentnerprivileg“ des § 101 Abs. 3 SGB VI alter Fassung dar, dass der Ausgleichsberechtigte noch keine Rente bezieht und so das übertragene Anrecht noch nicht zu einer Rentenzahlung führt: In
diesen Fällen war die Rente erst dann um den Versorgungsausgleich zu mindern, wenn der Ausgleichsberechtigte seinerseits eine Rente mit Zuschlag erhielt.
Mit der Neuregelung des § 101 Abs. 3 SGB VI und des § 57 Abs. 1 BeamtVG wurde dieses Privileg abgeschafft. Das bedeutet, dass an den Ausgleichspflichtigen der bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rentner ist, die Versorgung nicht mehr in bisheriger Höhe weiter gezahlt wird, solange der andere Ehegatte noch keine Rente bezieht. Vielmehr ist die Rente mit Wirksamwerden der Entscheidung sofort um
den vom Familiengericht festgesetzten Ausgleichswert zu kürzen - § 100 Abs. 1 SGB VI.
Zu beachten ist ggf. die Übergangsregelung gemäß § 268 a Abs. 2 SGB VI: § 101 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung - also das Renterprivileg - ist
weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat. § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (im Folgenden SGB VI a.F.) lautet: „Wird
nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam, wird die Rente oder eine unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des
Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird."
Die Übergangsvorschrift des § 268 a Abs. 2 SGB VI knüpft für die Anwendbarkeit von § 101 Abs. 3 SGB VI alter Fassung also an zwei Voraussetzungen an. Das Verfahren
über den Versorgungsausgleich muss vor dem 1. September 2009 worden sein. Weiterhin muss vor dem 1. September 2009 die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen haben. |