Sale and Lease Back ist ein Schlagwort, das man immer
häufiger zu hören bekommt. Aber was hat es damit eigentlich auf sich?
Ein Leasingvertrag liegt vor,
wenn der Leasinggeber eine Sache oder Sachgesamtheit dem Leasingnehmer gegen ein in Raten
gezahltes Entgelt zum Gebrauch überlässt, wobei die Gefahr oder Haftung für
Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache allein den
Leasingnehmer trifft, der Leasinggeber dafür in der Regel seine Ansprüche hieraus gegen
Dritte (Lieferant) dem Leasingnehmer abtritt.
Dabei eröffnen sich vor allem
steuerliche Vorteile: Die Leasingrate kann in vollem Umfang als Betriebsausgabe abgesetzt
werden, während die Abschreibung bei einem Kauf nicht derart weitreichende Vorteile
bringen würde.
Beim Leasing herrscht das
Prinzip der Amortisation: Amortisation ist die allmähliche Tilgung einer Verbindlichkeit
oder von Aufwendungen, meist über einen längeren Zeitraum. Im Rahmen des
Leasingvertrages vergütet der Leasingnehmer durch die Ratenzahlung den Kaufpreis
zuzüglich aller Kosten, Zinsen, Kreditrisiko und Gewinn.
Bekanntere Spielarten des
Leasings sind das Operating-Leasing und das Finanzierungs-Leasing (financial leasing).
Beim Operating-Leasing steht die entgeltliche Gebrauchsüberlassung im Vordergrund. Die
Leasingdauer ist oft nur sehr kurz (Beispiel: Arbeitsmaschinen), so dass die Amortisation
erst durch eine Vielzahl von Leasingnehmern erreicht wird. Diese Verträge sind idR frei
kündbar. Operating-Leasing stellt rechtlich eine Sonderform der Miete dar und wird
dementsprechend nach Mietrecht behandelt.
Beim Finanzierungs-Leasing
hingegen ist Hauptzweck die Finanzierung. Das bedeutet längere Grundmietzeiten (3 bis 7
Jahre) und gegebenenfalls die Kaufoption am Ende der Leasingdauer. Typisch ist dabei ein
Dreiecksverhältnis zwischen Lieferant, Leasinggeber und Leasingnehmer. Dabei besteht
zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer der Leasingvertrag, bei dem die Gefahr oder die
Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung dem Leasingnehmer
übertragen wurden und er im Gegenzug die Gewährleistungsrecht aus
abgetretenem Recht gegen den Lieferanten (Verkäufer) hat. Die herrschende Meinung in
Literatur und Rechtsprechung behandelt das Finanzierungsleasing als
Dauerschuldverhältnis, das der Miete sehr ähnlich ist. Daher das Mietrecht in erster
Linie anwendbar. Erwähnung findet das Finanzierungsleasing im BGB lediglich in § 500 und
stellt dort Anforderungen für den Verbraucherschutz auf.
Was bedeutet
nun Sale and Lease Back? Beim Sale and Lease Back Verfahren veräußert der Leasingnehmer
Eigentum (vor allem Immobilien) and den Leasinggeber, um sie unmittelbar wieder von diesem
zurückzuleasen. Dabei entstehen auf beiden Seiten Vorteile.
Einerseits sind dies
bilanzrechtliche und andererseits auch steuerliche Erwägungen: Sowohl die Übereignung
als auch das Rück-Leasing werden als wirtschaftliche Einheit betrachtet, so dass in einer
Gesamtbetrachtung eine grundsätzlich steuerfreie Darlehensgewährung vorliegt. Nur eine
isolierte Betrachtung würde dazu führen, die Umsatzsteuer deshalb anzusetzen, weil ein
Wechsel der Verfügungsmacht stattgefunden hat (so in der Tat die Rechtsansicht einiger
Finanzämter). Angesichts leerer Kassen ist das Sale and Lease Back Verfahren für einige
Kommunen eine willkommene Lösung.
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