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Schadensersatz
im Urheberrecht
Problemzone Internet
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Schadensersatz
im Urheberrecht - einige Anmerkungen: Der Urheber eines Werkes
kann Schadensersatz im Fall einer Urheberrechtsverletzung fordern. Dazu
gehören Anwaltsgebühren, die mitunter von relativ "saftigen"
Streitwerten ausgehen, aber vor allem der Schaden des Urhebers, der in der
fremden Ausnutzung seiner Rechte liegt. |
Entweder weist der
Urheber einen konkreten, d.h. bezifferbaren Schaden nach oder er verlangt
den Gewinn des Verletzers heraus. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer
Lizenzanalogie. Danach wird ein
Lizenzvertrag fingiert und eine Lizenzgebühr festgesetzt, die als
Schadensersatz gilt. Ohne Userdaten bzw. Webstatistiken wird eine
Bezifferung Probleme bereiten - zum Auskunftsanspruch generell siehe
unten. Orientiert sich der Verletzte im Wege der Entschädigungslizenz an
den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung, wäre von einem Gericht,
wenn Anhaltspunkte fehlen, eine fiktive Lizenz nach § 287 ZPO zu schätzen
und zu bemessen. Was hätte bei einem Vertrag ein vernünftiger
Lizenzgeber gefordert bzw. ein entsprechender Lizenznehmer gezahlt, wenn
beide Vertragspartner die Sachlage gekannt hätten? Vgl. etwa zur
Berechnung die Gema-Regeln
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Auch wenn die Rechtsprechung das in einigen Entscheidungen
ablehnt, bleibt immer das zusätzliche Risiko eines "Verletzer-Aufschlags",
der den Datenklau noch kostspieliger macht. Vor allem aber ist zu
berücksichtigen, welche wirtschaftliche Dimension die
Urheberrechtsverletzung bzw. die Vorteile daraus für ein Unternehmen hat.
Die Entscheidung darüber kann im Vorfeld eines Prozesses kaum antizipiert
werden, weil hier zahlreiche Kriterien zusammenspielen. Eine Einigung im
Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung dürfte fast immer
vorteilhaft sein.
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Wie ist das
eigentlich beim "Diebstahl" von
Website-Elementen, also "style sheets", Skripten
etc.? Vgl. Oberlandesgericht Hamm - 4 U 51/04, 24.08.2004. |
Plagiat
von Internetseiten vgl. OLG Frankfurt vom 04.05.2004, 11 U 6/02
und 11 U 11/03: Es ging um die Übernahme von diversen juristischen
Beiträgen eines Anwalts auf einer Web-Site. Was gilt für Schadenersatz
und Schmerzengeld? Das OLG hat je EUR 5.100,-- Schadenersatz - 100 Euro
pro Artikel und Monat für 17 Artikel und 3 Monate Laufzeit - und
Schmerzengeld zugesprochen. Die Beklagten schulden nach Urheberrecht
und den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung eine
einfache Lizenz. Das Gericht schätzte diese nach § 287 ZPO. Die Höhe
der Lizenz bestimmt sich primär danach, was ein vernünftiger Lizenzgeber
gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer bezahlt hätte. Abzustellen
ist für diese Leistung auf die Wertigkeit der Beiträge und ihre Eignung
zur Eigenwerbung. Dabei kann auf die Sätze der GEMA abgestellt werden.
Dabei wird auch berücksichtigt, dass die Inhalte eine erhebliche
Aufmerksamkeit beim Publikum hervorrufen. Das erhöht die Lizenz um 100 %.
Die Lizenz gilt nicht nur für den nachgewiesenen Nutzungszeitraum,
sondern für den voraussichtlichen. Dieser Eingriff führt auch zu einem
Ausgleich durch Schmerzensgeld. |
Auskunftsanspruch
nach § 101 a UrhG
(1) Wer im geschäftlichen
Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken
das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die
Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch
genommen werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig
ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur
Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des
Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke,
des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der
hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke.
(3) In Fällen
offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der
Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in
einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen
Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1
der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des
zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche
auf Auskunft bleiben unberührt.
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