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Schlichtungsverfahren
Einige Hinweise
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Landgericht Bonn
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Zum Gesetz
über die Anerkennung von Gütestellen
im Sinne des
§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
und die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen
(Gütestellen- und Schlichtungsgesetz GüSchlG NRW) vom 9. Mai 2000 Auszug aus dem Gesetz:
§ 10
Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Die Erhebung einer Klage ist
erst zulässig, nachdem von einer in § 12 genannten Gütestelle versucht worden
ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren
Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600 Euro nicht übersteigt,
2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es
sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es
sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht
in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung
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Seit dem 1. Oktober 2000 ist in NRW
das Schlichtungsverfahren für bestimmte Rechtsstreitigkeiten obligatorisch. Eine Klage
kann erst erhoben werden, wenn es durchgeführt wurde. Folgende Rechtstreitigkeiten werden
davon erfasst:
- Streitigkeiten mit einem Streitwert unter
600,-
- Ansprüche aus dem Nachbarrecht, außer es geht um
Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb
- Ansprüche aus Ehrverletzungen, die nicht in den Medien
begangen wurden.
Der Antrag vor den
Schlichtungsstellen auf freiwillige wie auf obligatorische Schlichtung führt die
Unterbrechung der Verjährung herbei gemäß § 209 II Nr.1a BGB. Ein Rechtsanwalt kann
bei Einvernehmen der Parteien als Schlichter tätig sein, sofern er nicht als
Interessenvertreter beauftragt ist.
Als Gütestellen fungieren die
Schiedsmänner und Schiedsfrauen, die Notare und die dauerhaft eingerichteten
Schlichtungsstellen der Anwaltsvereine, der berufsständischen Kammern, Innungen
Berufsverbände und ähnlichen Institutionen.
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Wie
stellt man den Antrag?
Der Antrag auf Durchführung der
Schlichtung kann schriftlich oder zu Protokoll der Gütestelle gestellt werden und den
Streitgegenstand erläutern. Die Gütestelle stellt den Güteantrag an den Antragsgegner
zu und beraumt gleichzeitig Termin zur mündlichen Verhandlung an.
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Kosten
des Verfahrens
Bei Einreichung des Schlichtungsantrages fordert der
Schlichter einen Verfahrensgebührenvorschuss von mindestens 35 € an. Die Gebühren
betragen 50 €, wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch beendet wird und
100 €,
wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde. Im übrigen entsteht eine Pauschale
für Porto, Telefon sowie Schreibauslagen in Höhe von 20 €. Die Gebühren für den
Rechtsanwalt im Schlichtungsverfahren sind in den Gebühren für die vorgerichtliche
Tätigkeit mit enthalten. |
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