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Prozessfähigkeit
Prozesspfleger |
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§
57 ZPO Prozesspfleger
(1) Soll eine nicht
prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne
gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des
Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag
bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen
Vertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter
auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige
Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
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Bundesgerichtshof vom 4.
November 1999 - III ZR 306/98: Sind konkrete Anhaltspunkte dafür
gegeben, dass Prozessunfähigkeit einer Partei vorliegen könnte, so
hat das Gericht - die jeweils mit der Sache befasste Instanz - wegen
dieser Frage, da es um eine Prozessvoraussetzung geht, von Amts wegen
Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des
Zivilprozesses gebunden ist, weil der Grundsatz des Freibeweises gilt. Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren
Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit,
so gehen etwa noch vorhandene Zweifel nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Lasten der betroffenen Partei
(BGHZ 18, 184, 189 f; 86, 184, 189; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 aaO). |
War der Kläger bei
Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn
er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht
gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess
und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen |
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