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Hinweis
zum Thema Spam und SMS |
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In seinem
Urteil vom 14.01.2003 (Az: 15 O 420/02) hat das Landgericht
Berlin festgestellt, dass auch das Übersenden unverlangter Werbung
mittels SMS nicht anders beurteilt werden kann als E-Mail Werbung. Dementsprechend liegt
ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, gegen den dem
Empfänger
Ansprüche auf Unterlassung zustehen, §§ 823 I, 1004 I 2 BGB. 2012 hat
sich im Prinzip an der Überflutung mit Emails immer noch nicht viel
geändert. Offensichtlich werden diese Belästigungen immer noch als
marginales Phänomen behandelt. |
Ausführlicher
zum Thema SPAM >>
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Anbieter teurer SMS-Dienste müssen
Kosten angeben
Anbieter teurer SMS-Dienste müssen
die Kosten in jeder Kurznachricht angeben. Das entschied das Landgericht
Hannover (AZ: 14 O 158/04) und gab damit einer Klage des Bundesverbands
der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Anbieter NewTex GmbH (Hannover)
Recht. Im konkreten Fall hatte sich eine Zwölfjährige an einem
SMS-Flirt-Chat beteiligt. Die Kosten von 1,99 Euro je Kurznachricht wurden
nur in der ersten Kontakt-SMS genannt.
Nach Angaben des vzbv erfolgte erst nach der 60sten SMS der
Hinweis, dass die Schwelle von 100 Euro überschritten sei. (AZ: 14 O
158/04). Das Mädchen hatte unaufgefordert eine so genannte Premium-SMS
mit dem Inhalt erhalten: «Warum meldest du dich nicht mehr - hast du mich
etwa vergessen?» Erst nach mehreren Leerzeilen erschien am Ende der
Kurznachricht der Hinweis auf die Kosten von 1,99 Euro pro SMS. In den
folgenden SMS wurde nicht mehr auf den Preis hingewiesen. Das vereinbart
sich nicht mit dem Verbraucherschutz und ist wettbewerbswidrig. |
Kein
SMS am Steuer!
Das Bayerische Oberste Landesgericht (Az.: 1 St.
RR67/03) entschied, dass das Versenden
einer SMS hinter dem Steuer
zu einer
höheren Verkehrsstrafe führen kann. Diese Verwendung des Mobiltelefons zeige eine
«erhebliche Verantwortungslosigkeit» und könne zur Strafzumessung auch dann
herangezogen werden, wenn ein Unfall nicht dadurch verursacht worden sei, hieß es.
Das Handyverbot gilt auch für das Lesen von SMS
(Oberlandesgericht Hamm (Az.: 2 Ss Owi 1005/02). Wer also überhaupt ein Handy während
des Fahrens in der Hand hält, muss mit einem Bußgeld rechnen.
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