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Staatenlos
Wiedereinbürgerung
Ehemalige Sowjetunion
Doppelte Staatsbürgerschaft
Beibehaltungsgenehmigung |
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Wann hat man
einen Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung
eines Staatenlosenausweises?
Geregelt ist es in dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom
12.04.1976 (BGBl II 1976, 473) i.Vm. Art. 28 StaatenlÜbk
Die Weigerung der Behörde, denjenigen Staatenlosen Reiseausweise
auszustellen, denen es möglich und zumutbar ist, sich in ihren
Heimatstaat wieder einbürgern zu lassen oder
den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Landes ihrer Volkszugehörigkeit
anzustreben, steht mit dem Zweck der Ermächtigung des Art. 28 Satz 2 1.
Halbsatz StaatenlÜbk in Einklang. Die Behörde kann im Rahmen ihrer
Ermessensausübung berücksichtigen, dass Bemühungen um Rücknahme des
Staatenlosen durch seinen (ehemaligen) Heimatstaat noch Erfolg haben könnten
und dass sich die Bereitschaft dieses Staates, den Staatenlosen zurückzunehmen,
im Falle der Erteilung eines Reiseausweises verringern könnte. Betroffene
sollen veranlasst werden, alle möglichen und zumutbaren Schritte zu
unternehmen, die staatsangehörigkeitsrechtlichen
Konsequenzen der Auflösung der Sowjetunion durch Erwerb der
ihrer Volkszugehörigkeit entsprechenden Staatsangehörigkeit und nicht
durch Verfestigung ihrer Stellung als Staatenlose im Bundesgebiet zu bewältigen. |
Der Einwand von Anspruchstellern,
sie hätten noch nie in Russland gelebt und deshalb sei es ihnen nicht
zumutbar, die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen, führt nicht
zu einem Ermessensfehler oder einer Rechtsfrage, die der Klärung bedarf.
Wenn es sich um Betroffene russischer bzw. ukrainischer Volkszugehörigkeit
handelt, ist es sachgerecht, sie auf den Erwerb
der Staatsangehörigkeit des Landes ihrer Volkszugehörigkeit,
im konkreten Fall: der Russischen Föderation, zu verweisen, wie die
Rechtsprechung entschieden hat. Das wurde auch auf Staatenlose türkischer
Herkunft entschieden.
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Spätaussiedler und russische
Staatsangehörigkeit Spätaussiedler erwerben die
deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG mit der Ausstellung der
Spätaussiedlerbescheinigung gleichsam automatisch. Sie müssen ihre bisherige
Staatsangehörigkeit also nicht aufgeben, was auch für die einbezogenen
Familienangehörigen gilt. Bekanntlich kann ja gerade die Aufgabe einer
Staatsangehörigkeit je nach Land recht aufwändig sein. Die in Deutschland
geborenen Kinder dieser Spätaussiedler erwerben, soweit das
Staatsangehörigkeitsrecht ihrer Herkunftsstaaten dies vorsieht, dann bereits
mit der Geburt neben der deutschen auch die ausländische Staatsangehörigkeit
ihrer Eltern.
Mit der Spätaussiedlerbescheinigung erwirbt man kraft
Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn aber die russische
Staatsangehörigkeit weiterbesteht, ist man auch dort Staatsangehöriger und
daher gilt dieses Recht zugleich. Deutschland würde also z. B. nicht
diplomatisch helfen, wenn es zum Konflikt kommt. Allerdings muss man
auch insoweit aufpassen: Man kann die deutsche Staatsangehörigkeit wiederum
automatisch wieder verlieren, wenn man sich neue Ausweispapiere des
Herkunftsstaates ausstellen lassen würde.
Im Übrigen soll am 7. August 2014 in Russland ein Gesetz
in Kraft getreten sein, das insbesondere Änderungen zum
Staatsangehörigkeitsrecht eingeführt hat. Danach soll eine Anzeigepflicht
für russische Staatsangehörige, die eine doppelte Staatsangehörigkeit haben,
bestehen. Betroffene dieses Kreises müssen innerhalb von 60 Tagen ab
Rechtserwerb eine entsprechende Anzeige am Aufenthaltsort in Russland an die
zuständige Behörde abgeben. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht soll
eine Ordnungswidrigkeit sein. Das sollte jedenfalls gerade im Hinblick auf
Auswanderer aus Russland, die zwischenzeitlich die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben haben, relevant sein. |
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