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Erbschaftssteuer
Einige
Grundsätze
Steuerwirkungen
bei
Vergleichen über das Erbe |
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Die Erbschaftssteuer
entsteht bei Erwerben von Todes wegen grds. mit dem Tode des
Erblassers.
Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung
oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob
er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb
einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen.
Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden
Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstands
und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthalten. Wer
aufgrund eines Erbfalls eine Zuwendung aus dem Erbe bekommt, die der
Erbschaftsteuer unterfällt, hat das dem Finanzamt innerhalb von drei
Monaten mitzuteilen. Allerdings entfällt die Anzeigepflicht, wenn das
Testament eröffnet wurde und das Verhältnis zum Erblasser
(Verwandtschaft) klar wird. Wurde das Testament vom Notar oder Gericht
verwahrt, muss man im Regelfall nichts tun, weil Notar oder Gericht
bereits handeln.
Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
haben nach dem Gesetz dem für
die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt
schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen
Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die
Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. Insbesondere haben anzuzeigen:
die Standesämter:
die Sterbefälle;
die Gerichte und die Notare:
die Erteilung von Erbscheinen,
Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse
über Todeserklärungen sowie die Anordnung von Nachlasspflegschaften
und Nachlassverwaltungen;
3.
die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:
die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die
abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten
Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die
beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen. |
Die
Erbschaftssteuererklärung muss man nach Mitteilung erst abgeben, wenn
das Finanzamt dazu auffordert. Die Übersendung des Formulars löst
dann die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung aus.
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Als Erwerb
von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs), auf Grund Erbersatzanspruchs (§§ 1934a ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs). Was ist jetzt eigentlich, wenn man sich mit der
Gegenseite über Erbe, Erbschaft, Erbenstellung oder das Vermächtnis
streitet und anschließend einen Vergleich abschließt? |
Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist das Ergebnis eines ernsthaften Vergleichs, der die
gütliche Regelung streitiger Rechtsverhältnisse zum Ziel hat, der
Erbschaftsteuer so zugrunde zu legen ist, wie wenn dies der Erblasser
so verfügt hätte. |
So hat der
Bundesfinanzhof entschieden - II B 45/98: Die Rechtsprechung, wonach
bei Streit über Erb- oder sonstige Anfälle die vergleichsweise
Regelung durch die Beteiligten in der Regel die Grundlage der
erbschaftssteuerlichen Behandlung bildet, gilt auch für den
Streitfall, in dem es nicht um eine vergleichsweise Regelung zwischen
mehreren Bedachten, sondern um einen Vergleich zwischen Erben
einerseits und vom Erblasser Beschenkten andererseits geht. Das
Ergebnis eines ernsthaft gemeinten Vergleichs, der die gütliche
Regelung streitiger Erbverhältnisse zum Ziel hat, ist der
Erbschaftsbesteuerung zugrunde zu legen, da das, was die Beteiligten
im Vergleichswege erhalten, seinen letzten Rechtsgrund im Erbrecht
hat. Zwar sind die Bedachten grundsätzlich nicht berechtigt, nach dem
Erbfall durch freie Vereinbarung die Bestimmung des Steuerpflichtigen
und des Umfangs der steuerpflichtigen Bereicherung zu beeinflussen,
dies gilt aber dann nicht, wenn bei Streit oder Ungewissheit darüber,
ob und in welchem Umfang ein Erwerb oder ein Erbfall vorliegt, die
Bedachten einen ernst gemeinten Erbvergleich schließen. |
Focus
Online und vermutlich andere Anbieter auch präsentieren Erbschaftssteuerberechnungsprogramme. |
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