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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Erbschaftssteuer

Einige Grundsätze

 

 Steuerwirkungen bei 

Vergleichen über das Erbe

Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grds. mit dem Tode des Erblassers.  Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen.  Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthalten. Wer aufgrund eines Erbfalls eine Zuwendung aus dem Erbe bekommt, die der Erbschaftsteuer unterfällt, hat das dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Allerdings entfällt die Anzeigepflicht, wenn das Testament eröffnet wurde und das Verhältnis zum Erblasser (Verwandtschaft) klar wird. Wurde das Testament vom Notar oder Gericht verwahrt, muss man im Regelfall nichts tun, weil Notar oder Gericht bereits handeln. 

Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben nach dem Gesetz dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. Insbesondere haben anzuzeigen: die Standesämter: die Sterbefälle; die Gerichte und die Notare: die Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen sowie die Anordnung von Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen; 3. die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln: die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen.

Die Erbschaftssteuererklärung muss man nach Mitteilung erst abgeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Die Übersendung des Formulars löst dann die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung aus.

Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auf Grund Erbersatzanspruchs (§§ 1934a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Was ist jetzt eigentlich, wenn man sich mit der Gegenseite über Erbe, Erbschaft, Erbenstellung oder das Vermächtnis streitet und anschließend einen Vergleich abschließt?
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Ergebnis eines ernsthaften Vergleichs, der die gütliche Regelung streitiger Rechtsverhältnisse zum Ziel hat, der Erbschaftsteuer so zugrunde zu legen ist, wie wenn dies der Erblasser so verfügt hätte. 
So hat der Bundesfinanzhof entschieden - II B 45/98: Die Rechtsprechung, wonach bei Streit über Erb- oder sonstige Anfälle die vergleichsweise Regelung durch die Beteiligten in der Regel die Grundlage der erbschaftssteuerlichen Behandlung bildet, gilt auch für den Streitfall, in dem es nicht um eine vergleichsweise Regelung zwischen mehreren Bedachten, sondern um einen Vergleich zwischen Erben einerseits und vom Erblasser Beschenkten andererseits geht. Das Ergebnis eines ernsthaft gemeinten Vergleichs, der die gütliche Regelung streitiger Erbverhältnisse zum Ziel hat, ist der Erbschaftsbesteuerung zugrunde zu legen, da das, was die Beteiligten im Vergleichswege erhalten, seinen letzten Rechtsgrund im Erbrecht hat. Zwar sind die Bedachten grundsätzlich nicht berechtigt, nach dem Erbfall durch freie Vereinbarung die Bestimmung des Steuerpflichtigen und des Umfangs der steuerpflichtigen Bereicherung zu beeinflussen, dies gilt aber dann nicht, wenn bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob und in welchem Umfang ein Erwerb oder ein Erbfall vorliegt, die Bedachten einen ernst gemeinten Erbvergleich schließen.
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