Die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes nach § 1618 S. 4 BGB setzt voraus, dass die begehrte Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf
die Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde. So einfach wie das mitunter dargestellt wird, funktionieren Einbenennungen nicht. Besteht zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil kein Namensband, welches durch die Einbenennung zerschnitten werden könnte, so kommt eine Einbenennung gegen den Willen des
anderen Elternteils dennoch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn - über den üblichen Willen des Kindes, zum Elternteil namentlich dazugehören zu wollen, hinaus - berechtigte Gründe insbesondere der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung für die Einbenennung sprechen. Bei Kindern im Kleinkindalter, für die
der Familienname kaum eine Bedeutung hat, ist eine additive Einbenennung im Sinne des § 1618 S. 2 BGB in der Regel noch nicht zum Wohle des Kindes erforderlich.
Dem Wunsch des Kindes, den gleichen Namen wie die neue Familie, in der es lebt, zu tragen, ist eine Bedeutung beizumessen, denn der Name hat auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente. Andererseits ist die Kontinuität der Namensführung ebenso ein wichtiger Kindesbelang, der
weit über das Kindesalter selbst hinausreicht und nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf.
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