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Unselbständige Stiftung
Stiftungsgeschäft von Todes
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Eine unselbständige
Stiftung, die im BGB nicht normiert ist, hat keine
Rechtsfähigkeit. Vermögenswerte (Geld, Forderungen, Grundstücke
etc.) werden dann an einen Inhaber von Rechten übertragen mit
der Maßgabe, dass ein bestimmter Zweck dauerhaft verfolgt wird.
Stifter und Träger legen gemeinsam einen uneigennützigen Zweck fest.
Nur bei - regelmäßig so vorgesehenen - zeitlich unbegrenzten
Zweckverwirklichungen ist das Stiftungsvermögen zu erhalten.
Stiftungsvermögen ist Sondervermögen
und daher vom Eigenvermögen getrennt zu verwalten, was danach auch
Verwertungen des Vermögensgegenstands entgegenstehen kann, wenn die
Auflage entsprechend konkretisierend gefasst ist. Im
Stiftungsgeschäft werden die Hauptleistungspflichten der Parteien
festgelegt. Im hier interessierenden Fall der erbrechtlichen Dimension
muss der Träger Erbe oder Vermächtnis auch annehmen. Der Erbe kann
gemäß § 2194 BGB die Vollziehung der Auflage fordern. Wenn der
Träger nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer ist , kann er die
Erfüllung der Auflage auch später noch verweigern, wenn das
Vermögen nicht zur Realisierung der Auflage ausreicht. Mit der
Übertragung des Vermögens entsteht grundsätzlich der Anspruch auf
Vollziehung mit der entsprechenden Verjährung. Zu differenzieren ist
wohl zwischen einmalige oder wiederkehrenden Leistungen und dauerhaft
zu erbringenden Leistungen. Vgl. dazu auch § 199 Abs. 5 BGB. Dann
würde man für die Verjährung den Zeitpunkt heranziehen, wenn der
Träger den von der Stiftung vorausgesetzten Zwecken zuwiderhandelt.
Wird die Leistung - aus vom Träger zu vertretenden Gründen -
unmöglich, muss der Träger die Leistung gemäß § 2196 Abs. 1 BGB
zurückgewähren.
"Wird die Vollziehung
einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu
vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der
Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde,
die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern,
als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet
werden müssen."
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Was muss man eigentlich bei Testamenten
beachten?
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