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Stille Gesellschaft
Recht - Gestaltung
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Allgemein Die stille Gesellschaft ist eine sogenannte Innengesellschaft,
die prinzipiell einfach und flexibel zu handhaben ist. Sie ist keine
Handelsgesellschaft, da sie kein Handelsgewerbe betreibt. Sie kann also formfrei
gegründet werden, obwohl es regelmäßig sich anbieten wird, einen schriftlichen
Gesellschaftsvertrag zu schließen. Das bietet jedenfalls den Vorteil der Beweiskraft
gegenüber dem Finanzamt. Stille Gesellschafter wie auch die Gegenseite
können sowohl natürliche Personen wie auch juristische Personen sein. Auch eine
GmbH
kann also ein stilles Gesellschaftsverhältnis - sowohl aktiv wie passiv eingehen.
Die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters beschränken sich ausschließlich auf
das Innenverhältnis mit der Gesellschaft. Der stille Gesellschafter überlässt dem
Unternehmen, an dem er sich beteiligt, eine Einlage, die in das Vermögen des
Unternehmens
eingeht.
Hier gilt § 230 HGB
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem
Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage
beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen
des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb
geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. |
Es wird also nicht wie etwa bei der OHG oder der KG ein gemeinsames
Gesellschaftsvermögen gebildet. Die Einlage ist nach außen auch nicht erkennbar. Die Einlage kann
in Geld bestehen. In Betracht kommen auch eine Sach- oder Dienstleistung. Für die
Überlassung der Einlage erhält der stille Gesellschafter regelmäßig eine in der Höhe
festgesetzte Beteiligung am Unternehmensgewinn. Die stille Gesellschaft wird übrigens
nicht zum Handelsregister angemeldet. |
Gründung
Der Vertrag über eine stille
Beteiligung (§ 230 HGB) ist ein Gesellschaftsvertrag gemäß § 705
BGB. Eine stille Gesellschaft wird wie ausgeführt durch
formlosen Vertrag begründet. Auch ein stillschweigender Vertragsabschluß ist möglich,
etwa dadurch, dass der Verkäufer eines Unternehmens einen Teil des Kaufpreises im
Unternehmen stehen lässt. Durch ihn geht
der stille Gesellschafter die Verpflichtung ein, sich mit einer Vermögenseinlage am
Handelsgewerbe des tätigen Partners zu beteiligen. In dem Gesellschaftsvertrag ist die
Beteiligung nach Art, Umfang und Höhe festzulegen. Zudem - sehr wichtig - ist zu regeln,
ob sie sich auf Gewinn und Verlust oder nur auf den Gewinn beziehen soll und weiterhin, ob
sich die Beteiligung auch auf das Gesellschaftsvermögen erstrecken soll.
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Geschäftsführung
Die Geschäftsführung unterliegt bei der typischen stillen
Gesellschaft ausschließlich dem Inhaber des
Handelsgeschäfts. Dieser führt die Geschäfte in eigenem
Namen für gemeinschaftliche Rechnung. Auch die dem stillen Gesellschafter
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses erteilte Handlungsvollmacht
oder Prokura ändert nichts an der Leitungsmacht des Geschäftsinhabers,
denn auch hier wird dieser lediglich im Außenverhältnis mit Wirkung für
und gegen das Handelsgeschäft vertreten. Da sich Geschäftsinhaber und
stiller Gesellschafter gegenseitig zur Förderung und Erreichung eines
gemeinsamen Zwecks verpflichtet haben, muss der Geschäftsinhaber die
Interessen des stillen Gesellschafters stets mit berücksichtigen.
Wirtschaftliche Entscheidungen, die das Handelsgeschäft in
seinen Grundlagen berühren, bedürfen grundsätzlich im
Innenverhältnis der Zustimmung des stillen Gesellschafters, sofern nichts
anderes vertraglich vereinbart ist: Geschäftsaufgabe, wesentliche Einschränkung
oder Erweiterung des Geschäfts, dabei sind insbesondere solche mit negativen
Auswirkungen auf den Gewinnanteil zu berücksichtigen, eine vertraglich
vereinbarte Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters.
Selbstverständlich auch die Änderung des
Unternehmensgegenstands und eine Verlegung des Firmensitzes oder gar eine
Betriebsveräußerung begründen ein Zustimmungserfordernis. |
Zustimmungsvorbehalte Im Vertrag über die Begründung
einer solchen Gesellschaft kann darüber hinaus vereinbart werden, dass bestimmte
Rechtsgeschäfte des Geschäftsinhabers, die über den normalen
Geschäftsbetrieb hinausgehen, nur mit Zustimmung des stillen
Gesellschafters vorgenommen werden dürfen. Ein derartiger
Zustimmungsvorbehalt kommt für Geschäfte in Betracht, die dem
Gesellschaftszweck zuwiderlaufen oder in Art und Umfang nicht mehr den
gewöhnlichen Geschäften der Gesellschaft bzw. dem entsprechen, was in
vergleichbaren Unternehmen handelsüblich ist. Denn solche Geschäfte
sind wirtschaftlich riskant. Veräußerung oder
Verpachtung des Unternehmens, die Errichtung von Zweigniederlassungen,
der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken aus dem
Gesellschaftsvermögen oder die Übernahme von Bürgschaften,
Schuldversprechen oder Garantien. Vertragliche Beschränkungen wirken sich
dabei nur im Innenverhältnis aus.
Gegenüber Dritten ist der
Geschäftsinhaber unbeschränkt handlungsbefugt. Solche Rechtshandlungen
wären auch bei Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche
Abreden rechtswirksam.
Auch der Vertragspartner des Geschäftsinhabers kann
sich selbstverständlich nicht darauf berufen, ein Geschäft sei mangels Zustimmung des
stillen Gesellschafters unwirksam.
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Vertragsverletzungen Verletzt der Geschäftsinhaber
vorsätzlich oder grob fahrlässig seine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag
obliegenden Verpflichtungen, so ist er dem stillen Gesellschafter gegenüber
zu Schadensersatz verpflichtet. Diese Haftung wird jedoch grundsätzlich
dadurch gemildert, dass die Beteiligten aus einem Gesellschaftsvertrag
einander nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten haften.
Der Anspruch des stillen Gesellschafters umfasst bei
Vertragspflichtverletzungen vor allem den entgangenen Gewinn, mit dem
dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, bei Einhaltung der
vertraglichen Vereinbarungen bzw. Berücksichtigung des
Gesellschaftszwecks hätte rechnen können. Im Übrigen kann der stille Gesellschafter das
Gesellschaftsverhältnis fristlos kündigen. |
Gewinnbeteiligung Das Gesetz legt keine bestimmte Höhe der Gewinnbeteiligung
fest. Erforderlich ist aber ein angemessener Anteil für den
Stillen, der regelmäßig mit
einer prozentualen Quote beteiligt wird. Dabei werden die Kapitalverhältnisse
bei Begründung der stillen Gesellschaft bzw. die entsprechende
Berücksichtigung geänderter Kapitalverhältnisse bei der Quote der
Beteiligung zugrunde gelegt. Um den Wert der Beteiligung zu erhöhen, kann
eine Vereinbarung sinnvoll sein, die vorsieht, dass die Gewinnanteile ganz
oder teilweise dem Einlagekonto des Stillen gutgeschrieben werden. Die
Einkünfte des stillen Gesellschafters sind Einkünfte aus Kapitalvermögen
i. S. d. § 20 EStG.
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Haftung
Den stillen Gesellschafter trifft für die Unternehmensschulden keine
Außenhaftung. Aus der Verlustbeteiligungsklausel kann bei der atypischen
stillen Gesellschaft eben so wenig wie bei der typischen eine Nachschusspflicht
des stillen Gesellschafters gefolgert werden; hierzu bedarf es in jedem
Falle der ausdrücklichen Vereinbarung, vgl. dazu unten den
Vertragsentwurf.
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Stille
Gesellschaft als atypische
Gesellschaft Die typische
stille Gesellschaft ist durch eine weitgehende Beschränkung der Kontroll-
und Teilnahmerechte am Handelsgeschäft gekennzeichnet. Die Kontrollrechte
des typischen stillen Gesellschafters beschränken sich im Wesentlichen
auf die Vorlage des Jahresabschlusses
einschließlich des Anspruchs auf Überprüfung seiner Richtigkeit. Eine atypische
Gesellschaft ist eine durch Gesellschaftsvertrag vereinbarte, von der gesetzlichen
(typischen) gesellschaftlichen Ausgestaltungsform abweichende Regelung einer
Personengesellschaft, die nicht zwingenden Vorschriften entgegenstehen darf. Ein Beispiel
hierfür ist die atypische "stille Gesellschaft", die zum Beispiel
dann vorliegt, wenn
dem stillen Gesellschafter entgegen der gesetzlichen Wertung aufgrund der
vertraglichen Gestaltung einen wesentlichen Einfluss
auf das Handelsgeschäft nehmen und somit im Wirtschaftsleben
wie ein Unternehmer auftreten kann im Gesellschaftsvertrag
weitreichende Kontrollrechte und Geschäftsführungsbefugnisse
eingeräumt
werden. |
Vorteile der stillen
Gesellschaft:
- Keine Eintragung ins
Handelsregister notwendig
- Stärkung der Eigenkapitalbasis.
Dabei tritt der Kapitalgeber nach außen nicht in Erscheinung
-
individueller und begrenzbarer Kapitaleinsatz, kein
gesetzliches Wettbewerbsverbot, keine
Mitarbeiterverpflichtung, keine (unmittelbare)
Haftung,
sondern beschränkt sich auf die Beteiligungshöhe
Nachteile der stillen
Gesellschaft:
- Gefahr der zu starken Abhängigkeit vom Geldgeber
- Der stille Gesellschafter trägt nach außen hin keine
Verantwortung und erscheint auch nicht in der Öffentlichkeit
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Abgrenzungsfragen
Ohne Gewinnbeteiligung liegt eine stille Gesellschaft
nicht vor. Der Übergang einer atypischen stillen Gesellschaft zur GbR ist
mitunter nicht ganz klar. Besonders komplex kann die Abgrenzung der stillen Gesellschaft zum
"partiarischen Darlehen" bzw. Beteiligungsdarlehen sein. Beim
partiarischen Darlehen erfolgt zwar ebenfalls eine erfolgsabhängige Vergütung.
Der Unterschied besteht darin, dass keine gemeinsame Zweckverfolgung
vereinbart wird, wie er bei der stillen
Gesellschaft verfolgt wird. Für ein solches Darlehen gelten
die Regeln für Darlehen.
Für ein stilles Gesellschaftsverhältnis spricht
insbesondere
- die Verlustbeteiligung,
- die längere Bindung der Einlage,
- für die Leistung gibt es keine Sicherheiten,
- die Existenz von Mitwirkungs- und intensiven Kontrollrechten oder
- die Bezeichnung des Vertrages als Gesellschaft.
- keine freie Abtretbarkeit der Darlehensforderung
sondern nur mit Zustimmung des Geschäftsinhabers.
Entsprechend gilt für ein partiarisches
Darlehen:
Kennzeichen eines typischen partiarischen Darlehens sind vor allem
- die Vereinbarung einer bestimmten Kündigungsfrist,
vgl. dazu § 489 BGB,
- keine Beteiligung am Verlust,
- kein Anspruch des Darlehensgebers auf eine einem
gemeinschaftlichen Zweck entsprechende Verwendung
der Mittel im Handelsgeschäft,
- Ausschluss von Kontroll-, Überwachungs- und
Mitwirkungsrechten; allerdings auch wenn solche Rechte geregelt sein
sollten, kann es sich unter bestimmten Voraussetzungen um ein
partiarisches Darlehen handeln,
- Recht der Gesellschaft, den Unternehmensgegenstand
ohne Einwilligung der Anleger zu ändern,
- grundsätzlich freie Abtretbarkeit der
Darlehensforderung auf einen anderen.
Abgrenzung von der Kommanditgesellschaft:
Keine Haftung des stillen Gesellschafters gegenüber den Gläubigern des
Geschäftsinhabers; Der Kommanditist, der seine Einlage nicht geleistet
hat, haftet dagegen bis zur Höhe seiner Einlage. Keine Eintragung im
Handelsregister im Gegensatz zu einem Kommanditisten. Keine Beteiligung am
Vermögen des Handelsgeschäfts, wie an Rücklagen und dem Geschäfts-
bzw. Firmenwert.
Es wird juristisch akzeptiert, dass sich GmbH-Gesellschafter
unter der Voraussetzung einer eindeutigen vertraglichen
Vereinbarung und deren tatsächlicher Durchführung auch noch still am
Handelsgewerbe der GmbH beteiligen können. Die Unterscheidung zwischen
der typischen und der atypischen GmbH & Still erfolgt nach denselben
Kriterien wie bei der Unterscheidung zwischen der typischen und der
atypischen stillen Gesellschaft |
BFH VIII R 237/80: 1. Zur Abgrenzung der stillen Gesellschaft gegenüber dem
partiarischen Darlehen. 2. Eine stille Gesellschaft kann mit einer im Handelsregister
eingetragenen GmbH begründet werden, die kein Handelsgewerbe betreibt. 3. Wer an einer GmbH mittelbar oder unmittelbar mit Mehrheit
beteiligt und daher in der Lage ist, einen beherrschenden Einfluss auf
die GmbH auszuüben, kann daneben typischer stiller Gesellschafter der
GmbH sein.
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Zur Abgrenzung der stillen Gesellschaft gegenüber dem
partiarischen Darlehen vergleiche
auch BFH, Urteil vom 19. 10. 2005 - I R 48/04
1. Ob im Einzelfall eine stille Gesellschaft i. S. des
§ 8 Nr. 3 GewStG oder ein partiarisches Darlehen vereinbart worden ist,
unterliegt im gerichtlichen Verfahren der Beurteilung des Tatrichters.
Dessen Würdigung kann der BFH nur daraufhin überprüfen, ob sie in
verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.
2. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein
Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters auch dann gemäß § 8 Nr. 3
GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der stille Gesellschafter eine gemäß
§ 3 Nr. 24 GewStG von der Gewerbesteuer befreite
Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist. |
Aktuelle
Entscheidung BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II
ZR 310/03
1) Auf eine stille
Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar.
Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber
nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters
verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte
er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht
geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November 2004 -
II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254).
2) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen
Kapitalanlagemodells muss der Anlageinteressent zutreffend und vollständig
aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von
vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu
Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes
sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne dass der
Anlageinteressent darüber informiert wird.
3) Ein Anlageinteressent ist auch dann noch aufklärungsbedürftig,
wenn er einen bereits geschlossenen Gesellschaftsvertrag wegen Zweifeln an
der Seriosität des Anlagemodells widerrufen hat und im Rahmen eines
erneuten Werbegesprächs dazu veranlasst wird, den Widerruf zurückzunehmen. 4) Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen,
dass
der stille Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer
Rente ausgezahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro
Jahr verzinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht,
wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher
Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des
Guthabens in einer Summe anbietet. |
BGH II ZR
124/03 - Kündigungsrecht
Ist in dem Vertrag über eine stille Gesellschaft
vorgesehen, dass der stille Gesellschafter sein
Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt bekommt, wobei
das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst werden soll, so
hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der
Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert,
die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in
einer Summe anbietet. |
BGH
(25. 4. 2006) 1 StR 519/ 05 - Treueverhältnis
Am Wohnsitz der Gesellschafter einer GmbH ist für eine
Untreue des Geschäftsführers kein Gerichtsstand begründet, weil
zwischen ihm und den Gesellschaftern kein Treueverhältnis besteht. Dies
gilt auch für stille Gesellschafter, die sich mit einer Vermögenseinlage
an der GmbH beteiligt haben. |
BGH (9. 7.
2001) II ZR 205/99 - Eheleute
Führen Eheleute eine atypisch stille Gesellschaft, dann
kann es interessengerecht sein, hinsichtlich der Abfindung des stillen
Gesellschafters danach zu differenzieren, ob gleichzeitig mit der
Beendigung der stillen Gesellschaft auch das Unternehmen des Inhabers
eingestellt oder ob es fortgeführt wird. Enthält der
Gesellschaftsvertrag dementsprechend ausdrücklich differenzierende
Abfindungsregeln, verletzt eine Auslegung, die sich hierüber hinwegsetzt,
den Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung. |
Muster eines Vertrages für
eine "Stille Gesellschaft" Zwischen
Herrn Carl Entrepreneur,
Inhaber des IT-Unternehmens Entrepreneur,
Adresse
und
Herrn Dr. Heinrich Steinrich, Adresse,
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Herr Dr. Steinreich beteiligt sich an dem
Unternehmen des Herrn Entrepreneur als stiller Gesellschafter mit einer
Einlage von Betrag in
Die Einlage ist am Datum z.B.
zu leisten.
§ 2
Die Gesellschaft beginnt am ... und endet am
...... Jeder Vertragspartner kann bis zum - z. B. halbes Jahr früher -
gegenüber dem anderen Vertragsteil die Fortsetzung der Gesellschaft erklären. Für die
Erklärung ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben (oder: ist
Schriftform/Einschreiben etc.). Die über den - genannten Stichtag -
hinaus fortgesetzte Gesellschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6
Monaten zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden.
Die Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt
unberührt.
§ 3
Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und
Verlust mit ...von Hundert beteiligt. Der Gewinnermittlung ist die Steuerbilanz zugrunde
zu legen. Gewinnänderungen, die das Finanzamt vornimmt (z. B. durch eine
Betriebsprüfung), sind zu berücksichtigen. Sonderabschreibungen nach steuerlichen
Vorschriften bleiben unberücksichtigt. Der stille Gesellschafter nimmt an Verlusten auch
über seine Einlage hinaus teil. Durch ein negatives Einlagekonto wird eine
Nachschusspflicht des stillen Gesellschafters nicht begründet. Gewinne sind dem
Einlagekonto bis zum Erreichen der bedungenen Einlage gutzuschreiben.
Wichtiger Hinweis:
"Aus
der Verlustbeteiligungsklausel kann bei der atypischen stillen
Gesellschaft ebenso wenig wie bei der typischen eine Nachschusspflicht
des stillen Gesellschafters gefolgert werden; hierzu bedarf es in jedem
Falle der ausdrücklichen Vereinbarung", vgl. dazu OLG Karlsruhe - 6
U 111/85.
§ 4
Die Bilanz ist spätestens ...
Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen; zum gleichen Zeitpunkt sind die Gewinnanteile
auszuzahlen. Rückständige Zahlungen sind mit ... v. H. zu verzinsen.
§ 5
Der stille Gesellschafter kann die
schriftliche Mitteilung der Bilanz verlangen und deren Richtigkeit durch Einsicht in die
Bücher und Geschäftsunterlagen nachprüfen. Mit der Prüfung kann eine sachkundige
Person betraut werden.
§ 6
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Änderungen bedürfen der Zustimmung des stillen Gesellschafters.
§ 7
Bei Tod des stillen Gesellschafters wird die
Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt. Jeder Erbe wird mit einer seiner Erbquote
entsprechenden Einlage beteiligt. Den Erben bleibt es unbenommen, zu bestimmen, welcher
Erbe die stille Gesellschaft fortführen soll. Bei Tod des Geschäftsinhabers wird die
Gesellschaft mit dessen Erbe fortgesetzt.
§ 8
Zur Sicherung der Einlage und der sonstigen
Ansprüche des stillen Gesellschafters bestellt Herr Entrepreneur eine Grundschuld über Betrag
in an dem Grundstück ......
§ 9
Die sich bei Beendigung der stillen
Gesellschaft ergebende Einlage ist spätestens bis zum Datum des auf die
Auflösung folgenden Kalenderjahres in monatlichen Raten von ...v. H. des Gesamtguthabens
zurückzuzahlen. Die Ansprüche sind bei Zahlungsverzögerungen mit ... v. H. zu
verzinsen. Die Zinsen sind vierteljährlich zu zahlen.
Für die Beteiligung an schwebenden
Geschäften gilt die gesetzliche Regelung. Bei Kündigung der stillen Gesellschaft aus
wichtigem Grund ist das Auseinandersetzungsguthaben sofort zur Zahlung fällig.
Rückständige Zahlungen sind mit ...v. H. zu verzinsen.
§ 10
Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung
dieses Vertrages.
§ 11 Salvatorische Klausel, Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht
berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem
angestrebten wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweck möglichst nahe kommt.
Hamburg, den
Unterschriften
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