Ende
des Beamtenverhältnisses nach Straftat
Werden
Bundesbeamte im ordentlichen Strafverfahren durch
das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen
Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat etc. oder,
soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht,
Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft
des Urteils. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses besteht kein
Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt
verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.
Die Rückforderungsvoraussetzungen für
Bezüge, die ab diesem Zeitpunkt noch gezahlt wurden, liegen bei einem
ehemaligen Beamten, dessen Beamtenverhältnis wegen einer strafrechtlichen
Verurteilung kraft Gesetzes beendet ist, erst mit der Kenntnis
des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils vor.
Die Verpflichtung zur Herausgabe des
Erlangten entfällt nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln, soweit der
Beamte nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Beamte kann sich
darauf berufen, dass er die Dienstbezüge zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts verbraucht hat. Wenn
es sich um die regulären monatlichen Dienstbezüge handelt, können an
die Darlegung der Entreicherung keine erhöhten Anforderungen gestellt
werden.
Trotz des Wegfalls der Bereicherung bleibt
die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten allerdings bestehen, wenn
der Empfänger verschärft haftet. Das gilt in den Fällen, dass der
Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich ist, dass der Empfänger
ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs.
1 und § 818 Abs. 4 BGB). Hier können viele Umstände eine Rolle spielen.
Wem nachzuweisen ist, dass er sich längst "schlau" gemacht
hatte, muss mit einer solchen erweiterten Haftung rechnen. Generell wird
man bei einem Beamten nicht ohne weiteres das Wissen voraussetzen, dass
eine strafgerichtliche Verurteilung in bestimmten Fällen zum Verlust der
Beamtenrechte führen könne. |
Fraglich
könnte sein, ob im Rahmen der ungerechtfertigten
Bereicherung nicht auch zu
berücksichtigen ist, dass die Rückgabe nicht so ohne weiteres mehr möglich
ist. Die Arbeitsgerichtsrechtsprechung kennt folgendes Argument: Die
Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen kann
grundsätzlich nicht wegen eines fehlenden Vertrages entfallen. Beamte erhalten Bezüge und diese Argumentation ist
nicht unmittelbar übertragbar.
Aber letztlich hat auch der arglistig
handelnde Beamte, der weiß, dass er "an sich" keinen Anspruch
mehr auf seine Bezüge hat, eine Arbeitsleistung erbracht. Deshalb sollte
auch folgende Argumentation erwogen werden: Wenn der Beamte keinen
Anspruch mehr auf die Bezüge hatte, weil er kein Beamter ist, hat er doch
als Nichtbeamter eine Arbeitsleistung erbracht. Gegenüber der
Rückforderung könnte er mit einem Anspruch aufrechnen, den er im
faktischen Arbeitsverhältnis für den vormaligen Dienstherrn erbracht
hat.
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