Internetdomains
sind Werte, die sich juristisch nicht so leicht behandeln lassen. So gibt
es zwar Rechtsprechung zur Frage, in welchem Verhältnis Namensrechte hier
Ansprüche auf bestimmte Domain-Namen begründen, aber die Frage der
Eigentümerstellung ist längst nicht so klar. Die
Domainregistrierungsstelle "nic.at" in Österreich kennt die
Variante, dass eine oder mehrere Personen zu gleichen Teilen eine Domain
nutzen können.
Am Besten schließt man einen Vertrag über die
gemeinsame Nutzung der Domain ab, der auch die rechtliche Situation fixiert,
wenn es Streit gibt. Gibt es auch Ansprüche jenseits der vertraglichen
Ausgestaltung? Das ist in der Rechtsdogmatik äußerst umstritten.
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Löschungsanspruch
- Grabbing
Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein marken- bzw.
unternehmenskennzeichenrechtlicher Domain-Löschungsanspruch
nur, wenn schon das Halten des Domain-Namens für sich gesehen eine
Rechtsverletzung darstellt. Das ist nur der Fall, wenn jede Verwendung –
auch dann, wenn sie im Bereich anderer als der vom Markenschutz
betroffener Branchen erfolgt – zumindest eine nach § 14 Abs. 2 Nr. 3
oder § 15 Abs. 3 MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Zeichens darstellt. Nach der
allgemeinen Lebenserfahrung ist das nicht ohne weiteres der Fall. Es ist
oft gerade denkbar, dass jemand die Domain nicht gewerblich nutzen wollte.
Von Domain-Grabbing spricht
man, wenn der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom
Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber
sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die
wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will. Ein
klarer Hinweis auf unlauteres Domain-Grabbing liegt vor, wenn unmittelbar
nach Erhalt einer auf die .com-Domain bezogenen Abmahnung der Abgemahnte
weitere Domains mit dem kennzeichenrechtlich für den Abmahnenden geschützten
Begriff für sich registrieren lässt. Hierdurch wird eine Schädigungsabsicht
belegt, zumal irgendein sachlicher Grund für die Inanspruchnahme der
weiteren Domains nicht behauptet wurde.
Typische Konstellation: Ein
Unternehmen hat einen Unternehmensnamen und jemand lässt sich darauf
domains eintragen. Markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche
bestehen regelmäßig nicht, wenn der "Grabber" eben nicht im
geschäftlichen Verkehr auftritt. Hier kommt dann eine Namensanmaßung in
Betracht. Das gilt auch für com.- und eu.-domains.
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