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Domain-Grabbing

 

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Internetdomains sind Werte, die sich juristisch nicht so leicht behandeln lassen. So gibt es zwar Rechtsprechung zur Frage, in welchem Verhältnis Namensrechte hier Ansprüche auf bestimmte Domain-Namen begründen, aber die Frage der Eigentümerstellung ist längst nicht so klar. Die Domainregistrierungsstelle "nic.at" in Österreich kennt die Variante, dass eine oder mehrere Personen zu gleichen Teilen eine Domain nutzen können. 

Am Besten schließt man einen Vertrag über die gemeinsame Nutzung der Domain ab, der auch die rechtliche Situation fixiert, wenn es Streit gibt. Gibt es auch Ansprüche jenseits der vertraglichen Ausgestaltung? Das ist in der Rechtsdogmatik äußerst umstritten. 

Löschungsanspruch - Grabbing

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein marken- bzw. unternehmenskennzeichenrechtlicher Domain-Löschungsanspruch nur, wenn schon das Halten des Domain-Namens für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Das ist nur der Fall, wenn jede Verwendung – auch dann, wenn sie im Bereich anderer als der vom Markenschutz betroffener Branchen erfolgt – zumindest eine nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder § 15 Abs. 3 MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Zeichens darstellt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist das nicht ohne weiteres der Fall. Es ist oft gerade denkbar, dass jemand die Domain nicht gewerblich nutzen wollte.

Von Domain-Grabbing spricht man, wenn der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will. Ein klarer Hinweis auf unlauteres Domain-Grabbing liegt vor, wenn unmittelbar nach Erhalt einer auf die .com-Domain bezogenen Abmahnung der Abgemahnte weitere Domains mit dem kennzeichenrechtlich für den Abmahnenden geschützten Begriff für sich registrieren lässt. Hierdurch wird eine Schädigungsabsicht belegt, zumal irgendein sachlicher Grund für die Inanspruchnahme der weiteren Domains nicht behauptet wurde.

Typische Konstellation: Ein Unternehmen hat einen Unternehmensnamen und jemand lässt sich darauf domains eintragen. Markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen regelmäßig nicht, wenn der "Grabber" eben nicht im geschäftlichen Verkehr auftritt. Hier kommt dann eine Namensanmaßung in Betracht. Das gilt auch für com.- und eu.-domains.

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