Auskunftsklage -
Leistungsklage
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses
oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf
Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde
liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur
einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend,
vgl. § 44 GKG. Was gilt eigentlich
hinsichtlich des Streitwerts bei
Auskunftsklagen, die ohne Leistungsstufe bleiben?
Die wohl herrschende Meinung ist der
Ansicht, auch bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung
in der Leistungsstufe komme, der Streitwert gem. § 44 GKG nach der
beanspruchten Leistung festzusetzen sei. Diese sei nach der Erwartung
der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen.
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Freistellung Arbeitnehmer
Der Gegenstandswert für die Freistellung eines Arbeitnehmers, die länger als einen Monat dauert, ist pauschalierend in Höhe eines Monatsgehaltes des Arbeitnehmers festzusetzen (Landesarbeitsgericht Hamburg 2011). |