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Einige
Wege führen zu einem Studium in Deutschland.
Sinnvoll ist es, die Hochschule anzusprechen, an der man studieren
möchte. Hier hilft das Akademische Auslandsamt, das individuelle
Beratungen durchführt. Allgemein gilt, dass der Studienbewerber eine
Hochschulzugangsberechtigung nachweisen muss. EU-Bürger benötigen weder
für die Einreise noch für das Studium einen Sichtvermerk (Visum).
Nicht-EU-Bürger brauchen für die Einreise ein Visum. Das erteilt die
deutsche Botschaft bzw. das Konsulat. Dazu müssen meistens die Zulassung
für eine deutsche Hochschule, ein Krankenversicherungsschutz (Bescheinigung
einer deutschen Krankenversicherung),
den Nachweis über eventuell erbrachte Studienleistungen, der Nachweis über
Deutschkenntnisse oder zumindest einen geplanten Sprachkurs in Deutschland
vorgelegt werden. Unterlagen, die die Finanzierung des Lebensunterhalts während
des Studiums belegen, sind unabdingbar (Einkommens- bzw.
Ersparnisbescheinigung, eine Verpflichtungserklärung der Eltern oder des
Finanziers, ein Stipendium oder Einrichtung eines Sperrkontos in
Deutschland). Ggf. wird die Bescheinigung einer Unterkunft in Deutschland
verlangt. Studienbewerber, die noch keine Zulassung haben, können
allerdings ein Studienbewerbervisum beantragen. Dieses Visum
ist nur für drei Monate gültig und kann aber nach der
Zulassung in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken umgewandelt
werden. Eine weitere Option ist das Sprachkursvisum, das aber nur für die
Dauer des Sprachkurses erteilt wird. |
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.
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Das Gesetz sagt: Einem Ausländer
kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums
umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines
Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis
zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von
der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung
ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache
wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der
Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch
studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die maximale
Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme an
Deutschsprachkursen, Studienkollegs und anderen Formen staatlich geförderter
Studienvorbereitungsmaßnahmen und studienbezogener vorbereitender
Praktika soll also nicht länger als zwei Jahre dauern.
Die Geltungsdauer bei
der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein
Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und
studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann
verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und
in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Einem Ausländer
kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate
betragen. Während des Aufenthalts soll in der Regel keine
Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert
werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.
Studienfachwechsel sind ein echtes Problem. Nach §
16 Abs. 2 AufenthG soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis
für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden,
sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Bei der Beurteilung, ob
ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt, sind die im Rahmen des § 16
AufenthG maßgebenden Umstände zu berücksichtigen, insbesondere der
gesetzliche Charakter und der Zweck des § 16 AufenthG. Ein Wesensmerkmal
dieser Aufenthaltserlaubnis ist die strikte Bindung an einen
Aufenthaltszweck und die Erreichung dieses Zweckes in angemessener Zeit.
Wenn Sie meinen, in Ihrem Fall gäbe es Härtegründe, die zu einem
solchen Wechsel berechtigten, können wir das gerne prüfen.
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