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    | Einige
      Wege führen zu einem Studium in Deutschland.
      Sinnvoll ist es, die Hochschule anzusprechen, an der man studieren
      möchte. Hier hilft das Akademische Auslandsamt, das individuelle
      Beratungen durchführt. Allgemein gilt, dass der Studienbewerber eine
      Hochschulzugangsberechtigung nachweisen muss. EU-Bürger benötigen weder
      für die Einreise noch für das Studium einen Sichtvermerk (Visum).
      Nicht-EU-Bürger brauchen für die Einreise ein Visum. Das erteilt die
      deutsche Botschaft bzw. das Konsulat. Dazu müssen meistens die Zulassung
      für eine deutsche Hochschule, ein Krankenversicherungsschutz (Bescheinigung
      einer deutschen Krankenversicherung),
      den Nachweis über eventuell erbrachte Studienleistungen, der Nachweis über
      Deutschkenntnisse oder zumindest einen geplanten Sprachkurs in Deutschland
      vorgelegt werden. Unterlagen, die die Finanzierung des Lebensunterhalts während
      des Studiums belegen, sind unabdingbar (Einkommens- bzw.
      Ersparnisbescheinigung, eine Verpflichtungserklärung der Eltern oder des
      Finanziers, ein Stipendium oder Einrichtung eines Sperrkontos in
      Deutschland). Ggf. wird die Bescheinigung einer Unterkunft in Deutschland
      verlangt. Studienbewerber, die noch keine Zulassung haben, können
      allerdings ein Studienbewerbervisum beantragen. Dieses Visum
      ist nur für drei Monate gültig und kann aber nach der
      Zulassung in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken umgewandelt
      werden. Eine weitere Option ist das Sprachkursvisum, das aber nur für die
      Dauer des Sprachkurses erteilt wird. |  
    | Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an 
		(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). 
		Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.  
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    | Das Gesetz sagt: Einem Ausländer
      kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich
      anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine
      Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums
      umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines
      Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis
      zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von
      der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung
      ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache
      wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der
      Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch
      studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die maximale
      Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme an
      Deutschsprachkursen, Studienkollegs und anderen Formen staatlich geförderter
      Studienvorbereitungsmaßnahmen und studienbezogener vorbereitender
      Praktika soll also nicht länger als zwei Jahre dauern. Die Geltungsdauer bei
      der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein
      Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und
      studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann
      verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und
      in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Einem Ausländer
      kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
      werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate
      betragen. Während des Aufenthalts soll in der Regel keine
      Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert
      werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Studienfachwechsel sind ein echtes Problem. Nach §
      16 Abs. 2 AufenthG soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis
      für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden,
      sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Bei der Beurteilung, ob
      ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt, sind die im Rahmen des § 16
      AufenthG maßgebenden Umstände zu berücksichtigen, insbesondere der
      gesetzliche Charakter und der Zweck des § 16 AufenthG. Ein Wesensmerkmal
      dieser Aufenthaltserlaubnis ist die strikte Bindung an einen
      Aufenthaltszweck und die Erreichung dieses Zweckes in angemessener Zeit.
      Wenn Sie meinen, in Ihrem Fall gäbe es Härtegründe, die zu einem
      solchen Wechsel berechtigten, können wir das gerne prüfen. 
      
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