Eine Abfindung schließt die Tantieme nicht aus.
Arbeitgeber, die einem Mitarbeiter eine
Abfindung zahlen und in den Abfindungsvertrag hineinschreiben, dass damit alle
gegenseitigen Ansprüche erledigt seien, können gleichwohl zu weiteren Leistungen
gezwungen sein. Das gilt für den Fall, wenn der abgefundene Mitarbeiter später noch eine
Karenzentschädigung wegen eines nachträglichen Wettbewerbsverbots verlangt. Nach LAG
Hamm sind Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen zwar grundsätzlich weit auszulegen.
Aber die Auslegung gemäß der Umstände des Einzelfalls kann eine andere Deutung
eröffnen.
In dem Fall des LAG Hamm stritten die
Parteien darum, ob ein Arbeitgeber einem seit vier Jahren im Betrieb tätigen Leiter des
Trade Marketings neben einer Abfindung von 370 000 Euro auch noch eine
Karenzentschädigung aus einem im Arbeitsvertrag vereinbarten nachträglichen
Wettbewerbsverbots schuldete. Als zwischen den Parteien erste Spannungen auftraten, ließ
sich der Kläger zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden wählen. Er bot dem
Arbeitgeber gleichwohl eine Vertragsaufhebung unter Wegfall des Wettbewerbsverbots an,
weil er kurzfristig eine Anschlusstätigkeit gefunden hatte. Eine Vertragsaufhebung
scheiterte daran, dass der Arbeitgeber versuchte, den Kläger fristlos zu kündigen und
damit der Karenzentschädigung zu entgehen. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung nicht
zu. Nachdem der Betrieb veräußert worden war, schloss der neue Arbeitgeber mit dem
Kläger einen Aufhebungsvertrag. Darin wurden zwar detaillierte Absprachen zur Abfindung,
Urlaubsabgeltung, Übereignung des Firmenfahrzeugs an den Kläger, Erteilung eines
qualifizierten Zeugnisses sowie die Herausgabe betrieblicher Unterlagen geregelt. Die
Frage des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots war nicht geregelt worden. Als der
Kläger vom Beklagten nach Erhalt der vollständigen Abfindung weitere 115 000 Euro an
Tantieme forderte, verwies der Arbeitgeber auf die Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag.
Danach seien sämtliche Ansprüche i.V.m. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erledigt".
Dagegen meinte das Landesarbeitsgericht,
selbst diese umfassende Erklärung in der Klausel habe nicht dazu geführt, dass zwischen
den Parteien in der Zukunft keine Rechte und Pflichten mehr bestehen sollten. Im Rahmen
der Auslegung sei hier auch der Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.
Dieser sei dadurch geprägt, dass der Arbeitgeber die Karenzentschädigung mit der
fristlosen Kündigung habe umgehen wollen. Auch die Höhe der vereinbarten Abfindung
spreche nicht gegen eine zusätzliche Karenzentschädigung. Denn der Arbeitgeber habe sich
eben die vorzeitige Vertragsaufhebung wegen des Sonderkündigungsschutzes des Klägers als
Betriebsratsmitglied erkaufen" müssen ( Vgl. Urteil des LAG Hamm - 7 Sa
356/02).
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Ob eine Gewinntantieme der Höhe nach
angemessen ist, muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und
Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Tantiemezusage gegeben waren bzw.
angestellt worden sind. Hielt eine Tantiemevereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses
einem Fremdvergleich stand und erhöhte sich die Bemessungsgrundlage für die Tantieme
später in unerwartetem Maße, so führt die entsprechende Erhöhung der Tantieme nur dann
zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Gesellschaft die Vereinbarung zu ihren
Gunsten hätte anpassen können und darauf aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden
Gründen verzichtete (BFH NJW-RR 2003, 395).
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