Warten,
warten, warten. Mitunter kann es einem "sauer" werden, wenn
Gerichte aus guten oder vielleicht weniger guten Gründen keine
Entscheidung treffen. Vielleicht ist das Warten mitunter ein
größeres Ärgernis als ein verlorener Prozess. Was kann man tun?
Nach
der herrschenden Meinung kann das im Rechtszug übergeordnete Gericht
grundsätzlich nur gegen eine ergangene, den Rechtsmittelführer
beschwerende Entscheidung eines Gerichts, nicht aber gegen dessen
vermeintliches oder tatsächliches Untätigbleiben angerufen werden.
Die Zivilprozessordnung sieht ein solches Rechtsmittel weiterhin nicht
vor.
Ob
gegen das Untätigbleiben eines Gerichts in Ausnahmefällen ein außerordentliches
Rechtsmittel zuzulassen sei, hat der Bundesgerichtshof
offen gelassen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Untätigkeitsbeschwerde
als außerordentliches Rechtsmittel (nach Maßgabe der Vorschriften
des § 252 bzw. §§ 567 ff ZPO) aus rechtsstaatlichen Gesichtpunkten
für zulässig gehalten, wenn mit ihr eine willkürliche Untätigkeit
des Gerichts geltend gemacht wird, die einer endgültigen
Rechtsverweigerung gleichkommt. Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde
wurde von einem Teil der Rechtsprechung dann gesehen, wenn besondere
Umstände vorliegen, insbesondere Anlass zu der Annahme besteht, dass
ein Fall völlig unzumutbarer und auf Rechtsverweigerung
hinauslaufender Verzögerung vorliegt. Dies ist dann zu bejahen, wenn
die Art der Behandlung des Verfahrens zu einer über das Normalmaß
hinausgehenden, unzumutbaren Verzögerung einer Entscheidung führt,
die im Ergebnis einer durch Untätigkeit verursachten willkürlichen
Rechtsverweigerung bzw. einer Art stillschweigender Aussetzung des
Verfahrens gleichkommt
Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Generell
verbietet sich aber nach der Rechtsprechung jede schematische
Betrachtung, vielmehr sind die Besonderheiten
des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der auf dem
allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG)
beruhende Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes darf allerdings
nicht dazu führen, dass ein Beschwerdegericht in die richterliche
Unabhängigkeit und die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der
Vorinstanz, wie es prozessual verfährt, eingreift.
Verfahrensgegenstand wäre, wenn man dieses Rechtsmittel zulässt,
ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts.
Hingegen ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht eröffnet, um einzelne
vom Beschwerdeführer begehrte Verfahrenshandlungen im Rahmen eines
laufenden, vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht geförderten
Verfahrens herbeizuführen. Ziel der Beschwerde kann es also nur sein,
die Vorinstanz anzuweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben, wobei zu
beachten sein wird, dass durch die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde
das Verfahren nicht insgesamt weiter verzögert wird. Völlig zu
vermeiden ist das natürlich nicht.
Unterbleibt bei hoher Belastung des Gerichts und fortlaufendem
Schriftwechsel der Parteien über längere Zeit eine Terminierung der
Sache, lässt sich hieraus eine Untätigkeit des Gerichts nicht ohne
weiteres herleiten. Eine Überprüfung der richterlichen Tätigkeit
durch die nächst höhere Instanz scheidet in einem solchen Fall aus.
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