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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Untätigkeitsbeschwerde

Außerordentliches Rechtsmittel

Befangenheit

Verzögerung

Warten, warten, warten. Mitunter kann es einem "sauer" werden, wenn Gerichte aus guten oder vielleicht weniger guten Gründen keine Entscheidung treffen. Vielleicht ist das Warten mitunter ein größeres Ärgernis als ein verlorener Prozess. Was kann man tun?

Nach der herrschenden Meinung kann das im Rechtszug übergeordnete Gericht grundsätzlich nur gegen eine ergangene, den Rechtsmittelführer beschwerende Entscheidung eines Gerichts, nicht aber gegen dessen vermeintliches oder tatsächliches Untätigbleiben angerufen werden. Die Zivilprozessordnung sieht ein solches Rechtsmittel weiterhin nicht vor. 

Ob gegen das Untätigbleiben eines Gerichts in Ausnahmefällen ein außerordentliches Rechtsmittel zuzulassen sei, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Untätigkeitsbeschwerde als außerordentliches Rechtsmittel (nach Maßgabe der Vorschriften des § 252 bzw. §§ 567 ff ZPO) aus rechtsstaatlichen Gesichtpunkten für zulässig gehalten, wenn mit ihr eine willkürliche Untätigkeit des Gerichts geltend gemacht wird, die einer endgültigen Rechtsverweigerung gleichkommt. Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde wurde von einem Teil der Rechtsprechung dann gesehen, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Fall völlig unzumutbarer und auf Rechtsverweigerung hinauslaufender Verzögerung vorliegt. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Art der Behandlung des Verfahrens zu einer über das Normalmaß hinausgehenden, unzumutbaren Verzögerung einer Entscheidung führt, die im Ergebnis einer durch Untätigkeit verursachten willkürlichen Rechtsverweigerung bzw. einer Art stillschweigender Aussetzung des Verfahrens gleichkommt 

Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Generell verbietet sich aber nach der Rechtsprechung jede schematische Betrachtung, vielmehr sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der auf dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) beruhende Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes darf allerdings nicht dazu führen, dass ein Beschwerdegericht in die richterliche Unabhängigkeit und die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Vorinstanz, wie es prozessual verfährt, eingreift. Verfahrensgegenstand wäre, wenn man dieses Rechtsmittel zulässt, ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts. Hingegen ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht eröffnet, um einzelne vom Beschwerdeführer begehrte Verfahrenshandlungen im Rahmen eines laufenden, vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht geförderten Verfahrens herbeizuführen. Ziel der Beschwerde kann es also nur sein, die Vorinstanz anzuweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben, wobei zu beachten sein wird, dass durch die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde das Verfahren nicht insgesamt weiter verzögert wird. Völlig zu vermeiden ist das natürlich nicht.  

Unterbleibt bei hoher Belastung des Gerichts und fortlaufendem Schriftwechsel der Parteien über längere Zeit eine Terminierung der Sache, lässt sich hieraus eine Untätigkeit des Gerichts nicht ohne weiteres herleiten. Eine Überprüfung der richterlichen Tätigkeit durch die nächst höhere Instanz scheidet in einem solchen Fall aus.

Im Übrigen: Eine Befangenheit des abgelehnten Richters kann ausnahmsweise zu besorgen sein, wenn er einen Prozess ohne erkennbaren Grund über lange Zeit hinweg nicht weiter fördert und auf wiederholte Erinnerungen und Anträge des Klägers, der beispielsweise erhebliche Summen fordert, schlicht nicht mehr reagiert.
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