Als Zeit des
rechtmäßigen Aufenthalts gilt dabei nur die Zeit, während derer der
Ausländer über einen Aufenthaltstitel verfügt oder aber sein Aufenthalt
kraft Gesetzes als erlaubt gilt. Nicht erforderlich ist, dass der
Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte
Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden
Niederlassung verfestigt hat. Es bleiben Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer
nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung
der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder nicht im Besitz eines gültigen
Passes war.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat ein Ausländer
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn nach dem Ausländerrecht
und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die Behörden
davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend,
sondern auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben kann. Allein
entscheidend bleibt damit, dass der Vater der Kläger formal nicht im
Besitz des notwendigen Aufenthaltstitels für einen Zeitraum von 71 Tagen
gewesen ist. Dies steht dem vom Gesetz geforderten ununterbrochenen rechtmäßigen
Aufenthalt in einem Zeitraum von acht Jahren vor der Geburt der Kläger
entgegen (VG Würzburg - W 6 K 01.283).
|