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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

 

Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und Erlangung der amerikanischen Staatsangehörigkeit

 

 
Unser Service

Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts regelt auch die Frage der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen. Dadurch wird für die in den USA lebenden Deutschen, die die amerikanische Staatsangehörigkeit erwerben möchten, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht unerheblich erleichtert. Wir vertreten zahlreiche deutsche Mandanten, die im Ausland, davon die meisten in den USA (weiterhin aber auch: Neuseeland, Australien, Russland, Thailand), leben. Wir haben mit den meisten Generalkonsulaten und dem Bundesverwaltungsamt in Köln ständig zu tun. In den Vereinigten Staaten haben wir mit den Generalkonsulaten der Bundesrepublik Deutschland in Atlanta (GA), Boston (MA), Chicago (IL), Houston (TX), Los Angeles (CA), Miami (FL), New York, (NY) und San Francisco (CA) zu tun gehabt und kennen die typische Verwaltungspraxis.

Wichtiger Hinweis: Der Antrag wird zwar bei den konsularischen Vertretungen des jeweiligen Landes, in dem Sie sich aufhalten, eingereicht, aber die Behörde, die entscheidet, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Wenn wir Sie vertreten, haben Sie den Vorteil, dass wir in unmittelbarer Nähe dieser Behörde unsere Kanzlei haben. Insofern können hier - wenn es erforderlich wird - direkte Gespräche vor Ort mit Behördenvertreten geführt werden. Im Fall der Klage vertreten wir Sie dann vor dem Verwaltungsgericht in Köln bzw. dem Oberverwaltungsgericht in Münster, sodass auch keine besonderen Kosten entstehen.  

Hinweis zum Corona-Virus: Beibehaltungsverfahren können seit ca. zwei Jahrzehnten von uns betrieben werden, ohne dass Präsenzen für den Anwalt, die Mandanten oder die beteiligten Behörden im Rahmen persönlicher Anhörungen etc. notwendig wären. Insofern kann dieser Betrieb auch in Zeiten dieser Krise weiterhin ganz störungsfrei ablaufen. Alles Gute und bleiben Sie gesund!  
Grundsätzliches

Grundsätzlich gilt allerdings beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 StAG). Eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der Verlust tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind, hat das BVerfG 2006 entschieden. Die unter Umständen sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, sei nicht als solche schon unzumutbar. Sie sei Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Die Entscheidung über den Antrag über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 25 Abs. 2 StAG voraussetzt,  private und öffentliche Interessen abzuwägen. Die Beibehaltungsgenehmigung kann also erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den zugleich Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen. Insofern gibt es keinen "Automatismus" des Erwerbs der Beibehaltungsgenehmigung. Der Antragsteller ist, wie jüngst noch von OVG Münster 2011 entschieden wurde, für das Entstehen solcher Nachteile darlegungs- und beweispflichtig. Das gilt sowohl für die drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Schwere oder Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese beim Nichterwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen dieser Nachteile durch zumutbare Vorkehrungen oder Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen.

Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird vor allem darauf abgestellt, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland hat.

Ein Blick in das Gesetz: 

§ 25 StAG Den gesamten Gesetzestext finden Sie hier >>

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag ... des gesetzlichen Vertreters erfolgt, ... der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

Bonn Anwalt Solche Bindungen könnten unter anderem sein: Beziehungen zu (nahen) Verwandten (Name und Anschrift der Verwandten, Art und Umfang der Kontakte), Eigentum an Grundstücken und eigengenutzten Wohnungen, Renten- oder Versicherungsleistungen, Firmenanteile, Spar- und Girokonten, Schul- und Berufsausbildung in Deutschland, regelmäßige Reisen nach Deutschland, langjährige Inlandsaufenthalte (Also Dokumente vorlegen!). 

Fortbestehende Bindungen an Deutschland können auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder anderer Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar längerfristig, aber doch nur vorübergehend ins Ausland verlegt haben, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse liegt, oder bei deren Ehegatten und Kindern. Eine spätere Übersiedlung nach Deutschland wird nicht gefordert.

Nach den Neuregelungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz muss es einen plausiblen Grund für den angestrebten Erwerb der us-amerikanischen Staatsbürgerschaft geben. Solche Gründe können etwa sein: Vermeidung oder die Beseitigung von erheblichen Nachteilen, insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Art. Das können erbrechtliche, steuerrechtliche Gründe sein. 

Wichtig wären auch Vor- bzw. Nachteile bei der Sozialversicherung, Renten, Ausbildung oder im Rahmen der Berufsausübung. Doch auch geschäftliche Beziehungen und selbst der Erwerb von Immobilien können bei dieser Ermessensentscheidung eine Rolle spielen. Wichtig ist es Unterlagen vorzulegen über die konkreten Nachteile, z.B. bei Aufträgen der öffentlichen Hand, der Vergabe von Stipendien oder sonstigen Fördergeldern, im Blick auf Sozialleistungen (Krankenversicherung), Ausbildung etc.

Also muss man "zweispurig" begründen: Insoweit müssen also sowohl Gründe für die Beibehaltung der alten als auch Gründe für den Erwerb der neuen (zusätzlichen) Staatsangehörigkeit bestehen. 

Ehegatten von im Ausland lebenden deutschen Wissenschaftlern, die Staatsangehörige des Aufenthaltsstaats unter Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit geworden sind, braucht nicht schon im Hinblick auf die Einheit der Staatsangehörigkeit(en) in der Familie die Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit genehmigt zu werden, falls sie aufgrund Antrag oder Erklärung ebenfalls die andere Staatsangehörigkeit zu erwerben beabsichtigen, befand der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Ältere Entscheidung, die existenzielle Probleme im weiteren Wortsinne für die Beibehaltung fordert, 12 UE 1133/92). 

Aber Vorsicht!  Allgemeine Nachteile, die jeden Ausländer treffen, haben keine Bedeutung bei dieser Abwägungsentscheidung. Das fehlende Wahlrecht, die Notwendigkeit, sich eine Aufenthaltserlaubnis (Resident Alien Card) zu besorgen oder der Ausschluss von hohen Regierungsämtern sind nicht geeignet, aus deutscher Sicht als Nachteil anerkannt zu werden. 

Die Neuregelung sieht auch vor, dass die Leistung eines Loyalitätseids bei der Einbürgerung dann nicht der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung entgegensteht, wenn der ausländische Staat eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesellschaftliche Ordnung aufweist. Das ist bei den USA der Fall. Dies gilt gerade für deutsche Staatsangehörige in den USA, die die US-amerikanische Staatsbürgerschaft erwerben möchten. Ähnliche Einschätzungen wird man für Kanada, Australien oder Neuseeland treffen. 

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Formalia

Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Antragserwerb der us-amerikanischen Staatsangehörigkeit setzt voraus, dass ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gestellt wird. Der Antrag ist, wenn sich der Antragsteller im Ausland aufhält, über die zuständige Auslandsvertretung (Botschaft oder zuständiges Konsulat) zu stellen. Von dort wird der Antrag mit einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt in Köln zur Entscheidung weitergeleitet. 

Sofern Sie Ihren Lebensmittelpunkt im Inland haben, sind die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden zuständig. Das kann etwa eine Bezirksregierung sein, der man den Antrag über die Wohnortbehörde vermittelt oder direkt ihr vorlegt.  

Zeitpunkt der Antragstellung

Wichtig: Sowohl Antragstellung als auch Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung müssen vor dem Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft erfolgen, da ansonsten der Erwerb ohne vorherige Genehmigung gemäß § 25 Abs. 1 StAG den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat.

Für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sind Nachweise bzw. die Glaubhaftmachung fortbestehender Bindungen an Deutschland erforderlich. Weiterhin - siehe oben - müssen die Gründe genannt werden, warum man US-Bürger werden will.  

Dem Antrag sind Kopien des Reisespasses und der z.B. Permanent Resident Card beizulegen. 

Die Kosten der Beibehaltungsgenehmigung betragen € 255,- (Minderjährige  € 51,-). Auch bei Ablehnung des Antrages können Gebühren in einer Höhe von bis zu € 191,- festgesetzt werden. 

Wirksamkeit Beibehaltungsgenehmigung

Sollte die Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, gibt es eine Frist von 2 Jahren, in der die fremde Staatsangehörigkeit ohne Verlust der deutschen erworben werden kann. Sollte die Frist nicht ausreichen, muss ein neuer Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung rechtzeitig gestellt werden. Die Beibehaltungsgenehmigung ist also für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Ausstellung der Urkunde gültig. Sie wird wirksam mit Bekanntgabe an den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten. Wird die fremde Staatsangehörigkeit vor Bekanntgabe oder nach Ablauf der Frist erworben, geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren. Ist absehbar, dass die fremde Staatsangehörigkeit nicht innerhalb der Gültigkeitsfrist erworben werden kann, besteht nach Auskunft des Bundesverwaltungsamt die Möglichkeit, eine neue Urkunde zu beantragen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung müssen selbstverständlich auch dann vorliegen.

Schließlich empfiehlt das Bundesverwaltungsamt: "Die erteilte Beibehaltungsgenehmigung dient auch nach Ablauf der Gültigkeit als Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit trotz Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht verloren ging. Daher sollten Sie die Beibehaltungsurkunde gut verwahren. Sie kann auch für künftige Generationen als Nachweis nötig sein."

Anschrift: Bundesverwaltungsamt - 50728 Köln

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Ab wann bin ich eigentlich Amerikaner? 

 

You become a citizen as soon as you take the Oath of Allegiance to the United States .The Oath of Allegiance to the United States of America is the final step in the citizenship process. In some places, you can choose to take the Oath the same day as your interview. 

 

If that option is not available or if you prefer a ceremony at a later date, USCIS will notify you of the ceremony date with a “Notice of Naturalization Oath Ceremony” (Form N-445).

Wenn Sie in den USA - gilt auch für andere Staaten - eingebürgert wurden, gibt es unter Umständen die Möglichkeit einer "nachträglichen Beibehaltungsgenehmigung", die an besondere Voraussetzungen geknüpft ist. Wir kennen die rechtliche Position des BVA zu dieser Frage aus diversen Fallgestaltungen.
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