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Beibehaltung der
deutschen Staatsangehörigkeit und Erlangung der amerikanischen
Staatsangehörigkeit
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Unser
Service
Das Gesetz zur Änderung des
Staatsangehörigkeitsrechts regelt auch die Frage der
Beibehaltung der
deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen. Dadurch
wird für die in den USA lebenden Deutschen, die die amerikanische
Staatsangehörigkeit erwerben möchten, die Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit nicht unerheblich erleichtert. Wir
vertreten zahlreiche deutsche Mandanten, die im Ausland, davon die meisten
in den USA (weiterhin aber auch: Neuseeland, Australien, Russland,
Thailand), leben. Wir
haben mit den meisten Generalkonsulaten und dem Bundesverwaltungsamt in
Köln ständig zu tun. In den Vereinigten Staaten haben wir mit den
Generalkonsulaten der Bundesrepublik Deutschland in Atlanta (GA), Boston
(MA), Chicago (IL), Houston (TX), Los Angeles (CA), Miami (FL), New
York, (NY) und San Francisco (CA) zu tun gehabt und kennen die typische
Verwaltungspraxis.
Wichtiger Hinweis: Der Antrag wird zwar bei den konsularischen Vertretungen des jeweiligen Landes, in dem Sie sich aufhalten, eingereicht, aber die Behörde, die entscheidet, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Wenn wir Sie vertreten, haben Sie den Vorteil,
dass wir in unmittelbarer Nähe dieser Behörde unsere Kanzlei haben. Insofern können hier - wenn es erforderlich wird - direkte Gespräche vor Ort mit Behördenvertreten geführt werden. Im Fall der Klage vertreten wir Sie dann vor dem Verwaltungsgericht in Köln bzw. dem
Oberverwaltungsgericht in Münster, sodass auch keine besonderen Kosten entstehen.
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Hinweis zum Corona-Virus:
Beibehaltungsverfahren können seit ca. zwei Jahrzehnten von uns betrieben
werden, ohne dass Präsenzen für den Anwalt, die Mandanten oder die
beteiligten Behörden im Rahmen persönlicher Anhörungen etc. notwendig wären.
Insofern kann dieser Betrieb auch in Zeiten dieser Krise weiterhin ganz
störungsfrei ablaufen. Alles Gute und bleiben Sie gesund! |
Grundsätzliches
Grundsätzlich gilt allerdings beim Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit, dass die deutsche
Staatsangehörigkeit verloren geht (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 StAG). Eine
gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den
freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
knüpft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken,
denn der Verlust tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die
auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet
sind, hat das BVerfG 2006 entschieden. Die unter Umständen sich ergebende
Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen
Staatsangehörigkeit zu entscheiden, sei nicht als solche schon
unzumutbar. Sie sei Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Die Entscheidung über den Antrag über die Beibehaltung
der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Ermessensentscheidung, die
gemäß § 25 Abs. 2 StAG voraussetzt, private und öffentliche
Interessen abzuwägen. Die Beibehaltungsgenehmigung kann also erteilt
werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen
Staatsangehörigkeit und den zugleich Fortbestand der deutschen
Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden
Belange entgegenstehen. Insofern gibt es keinen
"Automatismus" des Erwerbs der
Beibehaltungsgenehmigung. Der Antragsteller ist, wie jüngst noch von OVG
Münster 2011 entschieden wurde, für das Entstehen solcher
Nachteile darlegungs- und beweispflichtig.
Das gilt sowohl für die drohenden Nachteile nach Grund und
voraussichtlicher Schwere oder Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit,
mit der diese beim Nichterwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen dieser Nachteile
durch zumutbare Vorkehrungen oder Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen.
Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hat, wird vor allem darauf abgestellt, ob er
fortbestehende Bindungen an Deutschland hat.
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Ein Blick in das Gesetz:
§ 25 StAG Den
gesamten Gesetzestext finden Sie hier >>
(1) Ein Deutscher verliert seine
Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit,
wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag ... des
gesetzlichen Vertreters erfolgt, ... der Vertretene jedoch nur, wenn die
Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt
werden könnte.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert
nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf
seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur
Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein
Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche
Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach
Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange
abzuwägen. Bei einem
Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist
insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an
Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
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Solche
Bindungen könnten unter anderem sein: Beziehungen zu (nahen)
Verwandten (Name und Anschrift der Verwandten, Art und Umfang der
Kontakte), Eigentum an Grundstücken und eigengenutzten Wohnungen,
Renten- oder Versicherungsleistungen, Firmenanteile, Spar- und Girokonten,
Schul- und Berufsausbildung in Deutschland, regelmäßige Reisen nach
Deutschland, langjährige Inlandsaufenthalte (Also Dokumente
vorlegen!).
Fortbestehende Bindungen an Deutschland können auch gegeben sein bei
Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und
Institutionen oder anderer Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen
Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar längerfristig, aber doch nur
vorübergehend ins Ausland verlegt haben, wenn die Tätigkeit im Ausland
im deutschen Interesse liegt, oder bei deren Ehegatten und Kindern. Eine
spätere Übersiedlung nach Deutschland wird nicht gefordert.
Nach den Neuregelungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz muss es einen
plausiblen Grund für den angestrebten Erwerb der us-amerikanischen
Staatsbürgerschaft geben. Solche Gründe können etwa sein: Vermeidung
oder die Beseitigung von erheblichen Nachteilen, insbesondere
wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Art. Das können
erbrechtliche, steuerrechtliche Gründe sein.
Wichtig wären auch Vor-
bzw. Nachteile bei der Sozialversicherung, Renten, Ausbildung oder im
Rahmen der Berufsausübung. Doch auch geschäftliche Beziehungen und
selbst der Erwerb von Immobilien können bei dieser Ermessensentscheidung
eine Rolle spielen. Wichtig ist es Unterlagen vorzulegen über die
konkreten Nachteile, z.B. bei Aufträgen der öffentlichen Hand, der
Vergabe von Stipendien oder sonstigen Fördergeldern, im Blick auf
Sozialleistungen (Krankenversicherung), Ausbildung etc.
Also muss man "zweispurig" begründen:
Insoweit müssen also sowohl Gründe für die Beibehaltung der alten als
auch Gründe für den Erwerb der neuen (zusätzlichen)
Staatsangehörigkeit bestehen.
Ehegatten von im
Ausland lebenden deutschen Wissenschaftlern, die Staatsangehörige des
Aufenthaltsstaats unter Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit
geworden sind, braucht nicht schon im Hinblick auf die Einheit der
Staatsangehörigkeit(en) in der Familie die Beibehaltung ihrer deutschen
Staatsangehörigkeit genehmigt zu werden, falls sie aufgrund Antrag oder
Erklärung ebenfalls die andere Staatsangehörigkeit zu erwerben
beabsichtigen, befand der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Ältere
Entscheidung, die existenzielle Probleme im weiteren Wortsinne für die
Beibehaltung fordert, 12 UE 1133/92).
Aber Vorsicht!
Allgemeine Nachteile, die jeden Ausländer treffen, haben keine Bedeutung
bei dieser Abwägungsentscheidung. Das fehlende Wahlrecht, die
Notwendigkeit, sich eine Aufenthaltserlaubnis (Resident Alien Card) zu
besorgen oder der Ausschluss von hohen Regierungsämtern sind nicht
geeignet, aus deutscher Sicht als Nachteil anerkannt zu werden.
Die Neuregelung sieht auch vor, dass die Leistung eines Loyalitätseids
bei der Einbürgerung dann nicht der Erteilung der
Beibehaltungsgenehmigung entgegensteht, wenn der ausländische Staat eine
der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und
gesellschaftliche Ordnung aufweist. Das ist bei den USA der Fall. Dies
gilt gerade für deutsche Staatsangehörige in den USA, die die
US-amerikanische Staatsbürgerschaft erwerben möchten. Ähnliche
Einschätzungen wird man für Kanada, Australien oder Neuseeland
treffen.
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Formalia
Die Beibehaltung der
deutschen Staatsangehörigkeit bei Antragserwerb der us-amerikanischen
Staatsangehörigkeit setzt voraus, dass ein schriftlicher Antrag auf
Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gestellt wird. Der Antrag ist,
wenn sich der Antragsteller im Ausland aufhält, über die zuständige
Auslandsvertretung (Botschaft oder zuständiges Konsulat) zu stellen. Von dort wird der Antrag mit einer
Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt in Köln
zur Entscheidung weitergeleitet.
Sofern Sie Ihren Lebensmittelpunkt
im Inland haben, sind die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden zuständig.
Das kann etwa eine Bezirksregierung sein, der man den Antrag über die
Wohnortbehörde vermittelt oder direkt ihr vorlegt.
Zeitpunkt der Antragstellung
Wichtig:
Sowohl Antragstellung
als auch Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung müssen
vor dem Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft erfolgen, da
ansonsten der Erwerb ohne vorherige Genehmigung gemäß § 25 Abs. 1 StAG
den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat.
Für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sind Nachweise bzw.
die Glaubhaftmachung fortbestehender Bindungen an Deutschland erforderlich.
Weiterhin - siehe oben - müssen die Gründe genannt werden, warum man US-Bürger
werden will.
Dem Antrag sind Kopien des Reisespasses und der z.B.
Permanent Resident Card beizulegen.
Die Kosten der Beibehaltungsgenehmigung betragen € 255,- (Minderjährige
€ 51,-). Auch bei Ablehnung des Antrages können Gebühren in einer Höhe
von bis zu € 191,- festgesetzt werden.
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Wirksamkeit
Beibehaltungsgenehmigung
Sollte die Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, gibt es eine Frist
von 2 Jahren, in der die fremde Staatsangehörigkeit ohne
Verlust der deutschen erworben werden kann. Sollte die Frist nicht
ausreichen, muss ein neuer Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung rechtzeitig
gestellt werden. Die Beibehaltungsgenehmigung ist also für einen
Zeitraum von zwei Jahren ab
Ausstellung der Urkunde gültig. Sie wird wirksam mit Bekanntgabe an den
Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten. Wird die fremde
Staatsangehörigkeit vor Bekanntgabe oder nach Ablauf der Frist erworben,
geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren. Ist absehbar,
dass die fremde Staatsangehörigkeit nicht
innerhalb der Gültigkeitsfrist erworben werden kann, besteht
nach Auskunft des Bundesverwaltungsamt die Möglichkeit, eine neue Urkunde
zu beantragen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung müssen selbstverständlich auch dann
vorliegen.
Schließlich empfiehlt das Bundesverwaltungsamt:
"Die erteilte Beibehaltungsgenehmigung dient auch nach Ablauf der Gültigkeit
als Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit trotz Erwerb einer
fremden Staatsangehörigkeit nicht verloren ging. Daher sollten Sie die
Beibehaltungsurkunde gut verwahren. Sie kann auch für künftige
Generationen als Nachweis nötig
sein."
Anschrift: Bundesverwaltungsamt
- 50728 Köln
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Ab
wann bin ich eigentlich Amerikaner?
You
become a citizen as soon as you take the Oath of
Allegiance to the United States
.The Oath of
Allegiance to the United States of America is the final step in the
citizenship process. In some places, you can choose to take the Oath the
same day as your interview.
If that option is not available or if you
prefer a ceremony at a later date, USCIS will notify you of the ceremony
date with a “Notice of Naturalization Oath Ceremony” (Form N-445).
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Wenn Sie in den USA - gilt auch
für andere Staaten - eingebürgert wurden, gibt es unter Umständen die
Möglichkeit einer "nachträglichen
Beibehaltungsgenehmigung", die an besondere Voraussetzungen
geknüpft ist. Wir kennen die rechtliche Position des BVA zu dieser Frage aus
diversen Fallgestaltungen. |
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