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In der
Organisationsform eines eingetragenen Vereins dürfen nur ideelle Zwecke
verwirklicht werden. Dies stellt die Kompensation dafür dar, dass beim
eingetragenen Verein die das Körperschaftsrecht ansonsten
beherrschenden Anforderungen an den Gläubigerschutz und an die Wahrung
der Belange des Rechtsverkehrs in folgenden zentralen Bereichen weit
herabgesenkt sind bzw. gänzlich fehlen: Mitglieder eines
personalistisch strukturierten eingetragenen Vereins, der sich über das
"Nebenzweckprivileg" hinaus in erheblichem Umfang
wirtschaftlich betätigt, haften wegen Missbrauchs der Rechtsform
jedenfalls dann akzessorisch für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten,
wenn sie Kenntnis von der wirtschaftlichen Betätigung haben und dieser
keinen Einhalt gebieten, hat das OLG Dresden entschieden. Dem
Nebenzweckprivileg unterfallen nur solche Tätigkeiten wirtschaftlichen
Charakters, die einer ideellen Zielsetzung zu- oder untergeordnet sind
und zu deren Verwirklichung als Hilfsmittel beitragen. |
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