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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Verlag

Vertrag

Kündigung

Rücktritt 

Die fristlose Kündigung eines Nutzungsrechte einräumenden Verlagsvertrages ist grundsätzlich nur als ultima ratio zulässig, wenn ein Vertragsverhältnis anders nicht zumutbar zu klären ist. Dabei kann auch die Summe der dargelegten Einzelverstöße eine Kündigung rechtfertigen. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich auch andere rechtliche Maßnahmen wie beispielsweise eine Abmahnung o.ä. erfolgen müssen, da anderenfalls das Ultima-Ratio-Prinzip nicht beachtet wäre. Vor diesem Hintergrund ist eine zur Kündigung berechtigende Handlung nicht immer einfach zu begründen. 

Denn das Vertrauensverhältnis müsste unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in einer Weise erschüttert sein, die ein Festhalten am Vertrag als unzumutbar erscheinen ließe und eine vorherige Abmahnung entbehrlich macht. Selbst wenn die Verletzung der Informationspflichten den anstrebenswerten Umgangsformen im Verlagsverhältnis widerspricht, vermag das nicht ohne weiteres eine derart schwerwiegende Verletzung des Vertrauensverhältnisses darzustellen, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre. Der Umstand, dass sich die Beziehungen zwischen den Parteien verschlechtert haben, vermag die Kündigung eines Verlagsvertrags letztlich auch nicht zu begründen, wenn die Zuspitzung der Beziehungen jedenfalls nicht allein einseitig dem Verlag zur Last fallen. Zwar können ein Rücktritt von den Verlagsverträgen wegen geänderter Umstände (§ 35 VerlG) sowie wie eine Beendigung der Verträge wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Beide Rechtsinstitute setzen aber voraus, dass sich Umstände ergeben haben, die bei Abschluss des Vertrages nicht vorauszusehen waren. 

Bis zum Beginn der Vervielfältigung ist der Verfasser berechtigt, von dem Verlagsvertrage zurückzutreten, wenn sich Umstände ergeben, die bei dem Abschlusse des Vertrags nicht vorauszusehen waren und den Verfasser bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des Werkes zurückgehalten haben würden, vgl. § 35 VerlG.  Hier besteht zudem ein weiteres Problem: Erklärt der Verfasser auf Grund der Vorschrift des Absatzes 1 den Rücktritt, so ist er dem Verleger zum Ersatze der von diesem gemachten Aufwendungen verpflichtet. Gibt er innerhalb eines Jahres seit dem Rücktritte das Werk anderweit heraus, so ist er zum Schadensersatze wegen Nichterfüllung verpflichtet; diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verfasser dem Verleger den Antrag, den Vertrag nachträglich zur Ausführung zu bringen, gemacht und der Verleger den Antrag nicht angenommen hat.

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