Die
fristlose Kündigung eines Nutzungsrechte einräumenden
Verlagsvertrages ist grundsätzlich nur als ultima ratio zulässig,
wenn ein Vertragsverhältnis anders nicht zumutbar zu klären ist.
Dabei kann auch die Summe der dargelegten Einzelverstöße eine Kündigung
rechtfertigen. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist jedoch auch zu
berücksichtigen, dass grundsätzlich auch andere rechtliche
Maßnahmen wie beispielsweise eine Abmahnung o.ä. erfolgen müssen,
da anderenfalls das Ultima-Ratio-Prinzip nicht beachtet wäre. Vor
diesem Hintergrund ist eine zur Kündigung berechtigende Handlung
nicht immer einfach zu begründen.
Denn das Vertrauensverhältnis müsste unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalles in einer Weise erschüttert sein, die
ein Festhalten am Vertrag als unzumutbar erscheinen ließe und eine
vorherige Abmahnung entbehrlich macht. Selbst wenn die Verletzung der
Informationspflichten den anstrebenswerten Umgangsformen im
Verlagsverhältnis widerspricht, vermag das nicht ohne weiteres eine
derart schwerwiegende Verletzung des Vertrauensverhältnisses
darzustellen, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre. Der
Umstand, dass sich die Beziehungen zwischen den Parteien
verschlechtert haben, vermag die Kündigung eines Verlagsvertrags
letztlich auch nicht zu begründen, wenn die Zuspitzung der
Beziehungen jedenfalls nicht allein einseitig dem Verlag zur Last
fallen. Zwar können ein Rücktritt von den Verlagsverträgen wegen geänderter
Umstände (§ 35 VerlG) sowie wie eine Beendigung der Verträge wegen
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Beide
Rechtsinstitute setzen aber voraus, dass sich Umstände ergeben haben,
die bei Abschluss des Vertrages nicht vorauszusehen waren.
Bis zum Beginn der Vervielfältigung ist der
Verfasser berechtigt, von dem Verlagsvertrage zurückzutreten, wenn
sich Umstände ergeben, die bei dem Abschlusse des Vertrags nicht
vorauszusehen waren und den Verfasser bei Kenntnis der Sachlage und
verständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des Werkes zurückgehalten
haben würden, vgl. § 35 VerlG. Hier
besteht zudem ein weiteres Problem: Erklärt der Verfasser auf Grund
der Vorschrift des Absatzes 1 den Rücktritt, so ist er dem Verleger
zum Ersatze der von diesem gemachten Aufwendungen verpflichtet. Gibt
er innerhalb eines Jahres seit dem Rücktritte das Werk anderweit
heraus, so ist er zum Schadensersatze wegen Nichterfüllung
verpflichtet; diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verfasser
dem Verleger den Antrag, den Vertrag nachträglich zur Ausführung zu
bringen, gemacht und der Verleger den Antrag nicht angenommen hat.
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