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Urheberrecht
Eigenschöpferische
Gestaltung
Urheberrechtsvermutung
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Eigenschöpferische
Gestaltung - Wann greift eigentlich das Urheberrecht?
Ein paradigmatisches Beispiel aus der Rechtsprechung: Die
Gestaltung von Nachrichten tatsächlichen Inhalts, die weder den
Rahmen des Üblichen in dem betroffenen Bereich sprengt noch Ausdruck
einer eigenschöpferischen Gedankengestaltung ist, unterliegt nicht
dem Urheberrechtsschutz.
Die für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes erforderliche
Gestaltungshöhe erfordert, dass eine schöpferische Eigenheit gleich
welchen Grades an dem jeweiligen Ergebnis der menschlichen Tätigkeit
festgestellt werden kann. Schutzfähig sind Schriftwerke letztlich nur
bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des
dargestellten Inhalts oder der besonders geistvollen Form und Art der
Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes. Die
Texte, die das Gericht untersuchte, beschränken sich im Wesentlichen
auf die Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse, ergeben sich mehr oder
weniger aus der Natur der Sache - die eine Beschreibung von
Vorkommnissen und die Wiedergabe bestimmter Äußerungen Dritter oder
Vorgänge erfordert - und sind in ihrer ganzen Darstellung durch Üblichkeit
und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben. Es handelt sich um die
Gestaltung von Nachrichten tatsächlichen Inhalts, die den Rahmen des
Üblichen in diesem Bereich nicht sprengt und nicht Ausdruck einer
eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung ist.
Ein urheberrechtlicher Schutz von grafischen Abbildungen nach § 2
Abs. 1 UrhG setzt voraus, dass die Darstellung selbst eine persönliche
geistige Schöpfung beinhaltet, was insbesondere dann der Fall ist,
wenn die Abbildung in einer individuellen, eigentümlichen Form
erfolgt. Dass diese Anforderungen bei den in dem Spiel X verwendeten
Grafiken zur Abbildung von Verkehrswegen, Verkehrsmitteln, Häusern
und sonstigen Bauwerken einschließlich solchen aus vergangenen
Epochen erfüllt sind, ist aus den zur Akte gereichten Anlagen mit
Grafiken des Spiels X nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht
substantiiert dargelegt, dass die Grafiken die gemäß § 2 Abs. 1
UrhG erforderliche Gestaltungs- und Schöpfungshöhe aufweisen und
insbesondere eine jenseits des Alltäglichen liegende Individualität
besitzen. |
Wer auf den Vervielfältigungsstücken
eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der
bildenden Künste in der üblichen Weise als
Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils
als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine
Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers
bekannt ist, sagt das Gesetz. Und weiter: Ist der Urheber nicht nach
Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, dass derjenige ermächtigt ist,
die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken
des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber
angegeben, so wird vermutet, dass der Verleger ermächtigt ist.
Die Vermutung erstreckt sich nach BGH grundsätzlich
auch darauf, dass der geistig-schöpferische Werkgehalt auf einer
eigenen Schaffenstätigkeit beruht und dass es sich um eine
Formgestaltung aus eigener Vorstellungskraft handelt. Dies bedeutet
allerdings nicht, dass die Vermutung stets auch die Urheberschaft bezüglich
des Werkinhalts erfasst. Ob der Werkinhalt dem Urheber als eigener
zuzurechnen ist, hängt vielmehr vom Charakter des Werkes ab,
erläuterte der BGH (I ZR 191/88). |
Der
links abgebildete Musiker muss nicht eigens vorgestellt werden. Aber
nicht immer ist es so einfach. Die
"Bezeichnung" ist keine allzu komplexe Voraussetzung: Die
Bezeichnung findet sich an der üblichen Stelle mit dem üblichen
Inhalt, sagt die Rechtsprechung. Wenn CDs, auf denen sich Bilddateien
befinden, eine Textdatei mit Hinweisen auf den Hersteller der Bilder
enthalten, ist das eine übliche Weise der Bezeichnung als Urheber
oder Lichtbildner i.S.v. § 10 Abs. 1 UrhG.
Wird am Ende eines Textes einem Familiennamen die
Bezeichnung Gründer beigefügt und befindet sich zu Beginn des Textes
die Angabe des Familiennamens in Verbindung mit Kommunikationsbüro
und Adressenangabe, spricht dies dafür, dass die namensmäßig
bezeichnete Person Inhaber und/oder Gründer des Unternehmens ist,
nicht aber für eine Autorenschaft an dem Text. Auch ein zusätzlich
vorhandener Copyright-Vermerk ändert an dieser Beurteilung nichts.
OLG München 1994. |
Den Beweis des Gegenteils
haben die in dieser Hinsicht darlegungs- und beweispflichtigen
Beklagten nicht angetreten. Vielmehr fehlt es ihrerseits bereits an substantiiertem
Sachvortrag zu der Frage, wer die Bilddateien sonst
erstellt haben könnte. |
Bei der Miturheberschaft stehen die
Urheberrechte den Miturhebern zur gesamten Hand zu. Jeder Miturheber
ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen
Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle
Miturheber verlangen. Für den Auskunftsanspruch wird die Möglichkeit,
ihn auch bei Miturheberschaft allein im eigenen Namen geltend zu
machen, teilweise bejaht, da es sich um einen vorbereitenden Anspruch
handelt |
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