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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Forderung

Stundung

Vollstreckung

Wann ist die Zwangsvollstreckung unzulässig? 

Eine Stundung kann ein Grund sein, auf dem eine Einwendung gemäß § 767 ZPO beruht. Denn in der Stundung einer Forderung liegt stets das Herausschieben ihrer Fälligkeit bei dem Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit. Wenn es keine explizite Stundung gibt, dann könnte es sich um eine konkludente Stundung handeln. Das Brandenburgisches Oberlandesgericht hat das 2010 sogar abgelehnt in einem Fall, in dem zuvor ausdrücklich eine Stundungsabrede vereinbart worden war, dann aber über den gesetzten Termin hinaus zwischen den Parteien weiter verhandelt worden ist.

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019